Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Artikel 10a - neu - (§ 2 EnLAG)

Nach Artikel 10 ist folgender Artikel 10a einzufügen:

'Artikel 10a
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

Das Energieleitungsausbaugesetz vom 2 1. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

1. Allgemeiner Teil

Bisher ist die Möglichkeit der Teilerdverkabelung beim Bau neuer Stromtrassen nur bei vier Pilotprojekten nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und zwei Pilotprojekten nach dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) zugelassen. Die Erfahrungen bei der Planung neuer Trassen haben gezeigt, dass die Option einer Teilerdverkabelungsmöglichkeit zahlreiche potenzielle Konflikte mindern oder ausräumen könnte. Dies betrifft u.a. Konflikte mit naturschutzfachlichen Belangen, eine Querung oder Annäherung von/an Wohnbebauung, kürzere Streckenführungsmöglichkeiten oder die Belange des Denkmalschutzes. Insofern soll die Option der Erdverkabelung auf Teilabschnitten grundsätzlich bei allen neu geplanten Stromtrassenprojekten eröffnet werden.

Aktuell ist die Teilverkabelungsoption nur dann zugelassen, wenn bei Trassenplanungen Mindestabstände zu Siedlungen von 400 Metern und Einzelhäusern von 200 Metern nicht eingehalten werden können. Wie bereits dargelegt, zeigt die Planungspraxis aber, dass es auch Fälle gibt, bei denen Trassenführungen durch Erdkabeleinsätze deutlich verkürzt werden können und auch Konflikte mit einzelnen Naturschutzzielen vermieden oder vermindert werden können. Bisher kann in solchen Fällen die Erdkabeloption nicht genutzt werden. Durch eine Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) könnte dies geändert werden. Eine Änderung erscheint auch unter Kostengesichtspunkten verantwortbar, da dadurch im Einzelfall konfliktärmere Trassenführungen erreicht werden können und es immer nur um Teilerdkabelabschnitte geht. Die Mehrkosten für den Einsatz von Erdkabeln liegen etwa beim drei- bis vierfachen der Freileitungskosten.

2. Besonderer Teil

Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

Der Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass grundsätzlich alle im EnLAG aufgeführten Neubauvorhaben in Teilabschnitten als Erdkabel ausgeführt werden können.

Im Absatz 2 entfällt folglich der Verweis auf die Einschränkungen der Teilverkabelungsmöglichkeit nur auf bestimmte in Absatz 1 genannte Projekte. Zudem wird er um eine Nummer 3 und 4 ergänzt. Demnach kann die Verlegung eines Erdkabels auch für den Fall vorgesehen werden, dass diese Variante einen geringeren oder keinen Eingriff in naturschutzfachliche Ziele darstellen würde. Das Erfordernis der technischen und wirtschaftlichen Effizienz gemäß § 2 Absatz 1 Hauptsatz 1 EnLAG n.F. gilt auch für diese Option. Diese neue Option des Einsatzes von Erdkabeln dient der Vermeidung bzw. Verminderung von Konflikten mit Naturschutzzielen. Die neue Nummer 4 ermöglicht den Einsatz von Erdkabeln, sofern durch deren Einsatz eine Trassenverkürzung möglich ist. Auch für diese neue Option gilt das Erfordernis der technischen und wirtschaftlichen Effizienz gem. § 2 Absatz 1 Hauptsatz 1 EnLAG n.F. Absatz 2 Satz 2 kann aufgehoben werden, da dieses Vorhaben automatisch durch die o.g. Änderungen ebenfalls teilverkabelungsfähig ist.