922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014
Der Bundesrat möge zu dem Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5 EEG 2014)
- 1. Unbenommen der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein verpflichtendes Auktionsverfahren gesetzlich vorgeschrieben wird, fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, Erfahrungen mit Ausschreibungen nicht nur für Strom aus Freiflächenanlagen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 EEG 2014 zu sammeln, sondern gleichzeitig Pilotausschreibungen zur finanziellen Förderung von Strom aus Windenergieanlagen an Land als eine der Schlüsseltechnologien zum Ausbau der erneuerbaren Energien durchzuführen und auszuwerten, bevor das Instrument der Ausschreibung auch auf andere erneuerbare Technologieträger angewendet werden soll. Nur so kann letztlich auch die bei der Umstellung auf Ausschreibungen nach § 2 Absatz 5 EEG 2014 verbürgte Wahrung der Akteursvielfalt sichergestellt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, eine entsprechende gesetzliche Regelung einschließlich einer Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung schon in diesen Gesetzentwurf aufzunehmen.
- 2. Der Bundesrat weist die Bundesregierung darauf hin, dass bisher nur wenige Erkenntnisse über die Anwendung von Ausschreibungen vorliegen und dass in anderen EU-Mitgliedstaaten wie auch in den USA zum Teil schlechte Erfahrungen mit Ausschreibungen gemacht wurden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Erfahrungen aus dem Bereich der PV-Freiflächenanlagen für die Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Windenergieanlagen an Land insbesondere auf Grund der längeren Vorlauf- und Planungszeiten und der größeren Planungsunsicherheiten (z.B. erforderliche Messungen bezüglich Windhöffigkeit, Artenschutzgutachten) und Genehmigungsanforderungen nicht ausreichen.
- 3. Bezüglich des beihilferechtlichen Rahmens der EU weist der Bundesrat die Bundesregierung ausdrücklich auf den Handlungsspielraum in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU im Hinblick auf Ausschreibungen hin und begrüßt die Leitlinien der Kommission insoweit, als die Mitgliedstaaten auch nach dem 1. Januar 2017 unter bestimmten Bedingungen von Ausschreibungen absehen dürfen. Neben der in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgesehenen grundsätzlichen Möglichkeit, bis zu einem Schwellenwert von weniger als 1 MW bzw. von bis zu 6 MW für Windkraftanlagen von Ausschreibungen generell abzusehen (De-Minimis-Regelung) ermöglicht die Kommission in Ziffer 127 der Leitlinien ein Abweichen von Ausschreibungen, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Projekten die notwendigen Kriterien erfüllen oder Ausschreibungsverfahren zu höheren Förderkosten oder zu geringen Realisierungsraten führen würden. Auch in diesem Zusammenhang können Pilotausschreibungen im Bereich der Windenergie an Land wichtige Erkenntnisse erbringen.