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"Schiedsgerichtsbarkeit"
Drucksache 146/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland
... Zu diesem Zweck erlässt er die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für das sonstige Büropersonal und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen. Satz 2 bestimmt, dass in dem Fall, dass die Regierung der Auffassung ist, dass ein Missbrauch der Vorrechte oder Immunitäten vorliegt, auf Ersuchen zwischen dem Institutsleiter und den zuständigen Behörden Konsultationen abgehalten werden, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt. Satz 3 bestimmt, dass, sofern die Konsultationen nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen, die Angelegenheit in dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit nach Artikel 14 Absatz 2 entschieden wird.
Drucksache 650/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten - COM(2017) 493 final
... ) in Handels- und Investitionsübereinkünfte wurde in den letzten Jahren zunehmend in der Öffentlichkeit debattiert und hinterfragt. Im Zusammenhang mit der ISDS, die auf den Grundsätzen der Schiedsgerichtsbarkeit beruht, wurde eine Reihe von Problemen benannt, unter anderem mangelnde bzw. begrenzte Legitimität, Kohärenz und Transparenz der ISDS, sowie die fehlende Möglichkeit einer Überprüfung von Entscheidungen.
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Verfahrenstechnische Aspekte
Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
ANNEX 1 Anhang zur Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten {SWD(2017) 302 final}{SWD(2017) 303 final}
3 ANLAGE
Zum Ablauf der Verhandlungen:
Zum Inhalt der Verhandlungen:
Drucksache 369/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist - COM(2012) 335 final
... Da die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten auf Schiedsverfahren beruht, unterliegen die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen in Investitionssachen in den meisten Ländern - auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit. Diese wiederum basieren häufig entweder auf dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder auf dem Model Law on International Commercial Arbitration of 1985 (in der 2006 geänderten Fassung) der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law -
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Einleitung
1.2. Die Zuständigkeit der Union für den Abschluss von Investitionsschutzübereinkünften und die völkerrechtliche Zuständigkeit der Union im Rahmen dieser Übereinkünfte
1.3. Zuweisung der finanziellen Zuständigkeit
1.4. Die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung von Streitigkeiten
1.5. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen die Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Präsentation des Vorschlags
3.2.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
3.2.2. Kapitel II: Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit
3.2.3. Kapitel III: Abwicklung von Streitigkeiten
3.2.4. Kapitel IV: Vergleich
3.2.5. Kapitel V: Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit
Artikel 3 Aufteilungskriterien
Kapitel III Abwicklung von Streitigkeiten
Abschnitt 1 Abwicklung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung
Artikel 4 Von der Union gewährte Behandlung
Abschnitt 2 Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 5 Von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 6 Konsultationen
Artikel 7 Einleitung eines Schiedsverfahrens
Artikel 8 Status als Schiedsbeklagter
Artikel 9 Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat
Artikel 10 Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch die Union
Artikel 11 Übernahme der etwaigen finanziellen Zuständigkeit durch den Mitgliedstaat, wenn die Union als Schiedsbeklagte auftritt
Kapitel IV Vergleich
Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung
Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung
Artikel 14 Vergleich durch einen Mitgliedstaat
Kapitel V Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
Artikel 15 Geltungsbereich
Artikel 16 Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen
Artikel 17 Verfahren in Ermangelung einer Vereinbarung über die finanzielle Zuständigkeit
Artikel 18 Vorauszahlung der Schiedskosten
Artikel 19 Zahlung durch einen Mitgliedstaat
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 20
Artikel 21 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 22
Drucksache 68/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Zulassung, Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Entschädigung bei Enteignung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Subrogation
Artikel 7 Anwendung sonstiger Regeln
Artikel 8 Geltungsbereich
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaats
Artikel 11 Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 12 Registrierungsklausel
Artikel 13 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1504: Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Drucksache 833/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2010) 748 endg.; Ratsdok. 18101/10
... 13. Der Bundesrat hält in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit die Regelung im Grundsatz für sachgerecht, dass das Gericht, welches in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer geltenden Schiedsgerichtsvereinbarung angerufen wurde, das Verfahren aussetzen muss, wenn ein Schiedsgericht oder ein Gericht am vereinbarten Schiedsort angerufen wird. Die Wirksamkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen wäre damit sichergestellt, da das Risiko paralleler Verfahren ausgeräumt und die potenzielle Nutzung missbräuchlicher Prozesstaktiken eingeschränkt würde. Die konkrete Ausgestaltung und Wirkung des Kommissionsvorschlags bleibt jedoch genauer zu prüfen.
Drucksache 833/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2010) 748 endg.; Ratsdok. 18101/10
... 12. Der Bundesrat hält in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit die Regelung im Grundsatz für sachgerecht, dass das Gericht, welches in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer geltenden Schiedsgerichtsvereinbarung angerufen wurde, das Verfahren aussetzen muss, wenn ein Schiedsgericht oder ein Gericht am vereinbarten Schiedsort angerufen wird. Die Wirksamkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen wäre damit sichergestellt, da das Risiko paralleler Verfahren ausgeräumt und die potenzielle Nutzung missbräuchlicher Prozesstaktiken eingeschränkt würde. Die konkrete Ausgestaltung und Wirkung des Kommissionsvorschlags bleibt jedoch genauer zu prüfen.
Drucksache 440/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009) 175 endg.; Ratsdok. 9150/09
... 7. Verhältnis zwischen Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit
Grünbuch Überprüfung der Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
1. Abschaffung aller für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen erforderlichen Zwischenmaßnahmen Exequaturverfahren
Frage 1:
2. Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtssystem
Frage 2:
3. Gerichtsstandsvereinbarungen
Frage 3:
4. Gewerblicher Rechtsschutz
Frage 4:
5. Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Frage 5:
6. Einstweilige Maßnahmen
Frage 6:
7. Verhältnis zwischen Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit
Frage 7:
8. Sonstiges
8.1. Anwendungsbereich
8.2. Zuständigkeit
8.3. Anerkennung und Vollstreckung
Frage 8:
Drucksache 22/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 5. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
Drucksache 19/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. September 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung von Kapitalanlagen
Artikel 3 Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 5 Enteignung
Artikel 6 Entschädigung für Verluste
Artikel 7 Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen
Artikel 8 Eintritt in Rechte
Artikel 9 Wechselkurs und Transfermodalitäten
Artikel 10 Anwendung sonstiger Bestimmungen
Artikel 11 Anwendungsbereich des Vertrags
Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei bezüglich Kapitalanlagen
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Drucksache 21/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
Drucksache 833/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Zulassung
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Entschädigung im Falle von Enteignung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Subrogation
Artikel 7 Transfermodalitäten
Artikel 8 Sonstige Verpflichtungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 12 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Protokoll
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 7
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 651: Zustimmungsgesetze zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2004 mit Libyen und vom 13. November 2007 mit Jordanien
Drucksache 23/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Entschädigung im Fall von Enteignung und Verstaatlichung
Artikel 5 Entschädigung für Verluste
Artikel 6 Transfers
Artikel 7 Subrogation
Artikel 8 Anwendbarkeit anderer Regeln und Bestimmungen
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
Artikel 11 Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzentwürfe zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland
Drucksache 832/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
Drucksache 20/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 1. August 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Zulassung von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsklausel
Artikel 4 Schutz von Kapitalanlagen, Enteignung und Entschädigung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Eintritt in Rechte
Artikel 7 Transfergarantie
Artikel 8 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragstaaten
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
Artikel 12 Diplomatische Beziehungen
Artikel 13 Protokoll
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Beendigung des Vertrags
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 7
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
Drucksache 569/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. August 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
Drucksache 9/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 3 Förderung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsbestimmungen
Artikel 5 Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 6 Transferierungen
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Artikel 8 Günstigere Bestimmungen und andere Verpflichtungen
Artikel 9 Anwendbarkeit
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 12 Protokoll
Artikel 13 Änderung oder Revision
Artikel 14 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 3
3. Zu Artikel 4
4. Zu Artikel 6
Denkschrift
I. Allgemeines
I I . B e s o n d e r e s
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
Drucksache 13/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 19. Januar 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Schutz der Kapitalanlagen und Entschädigung bei Enteignung
Artikel 5 Entschädigung für Verluste
Artikel 6 Freier Transfer von Zahlungen
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Artikel 8 Anwendbarkeit sonstiger Regeln und Bestimmungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. B e s o n d e r e s
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 11/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 10/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 17. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 211/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen KOM (2005) 87 endg.; Ratsdok. 7388/1/05
... e) die Schiedsgerichtsbarkeit,
Drucksache 12/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 8/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 28. August 1997
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Kirgisischen Republik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
Drucksache 621/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 18. Oktober 2002 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
... Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention
Drucksache 596/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. März 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
Drucksache 544/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz)
... Die Länder können den einheitlichen Fachgerichten und einheitlichen Oberfachgerichten Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/Sonstige Kosten)
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz)
Artikel 1 Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit (Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte - GOF -)
§ 1 Errichtung einheitlicher Fachgerichte und eines einheitlichen Oberfachgerichts
§ 2 Änderung der Gerichtsorganisation
§ 3 Zuständigkeiten der einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen Oberfachgerichte
§ 4 Spruchkörper
§ 5 Besetzung der Gerichte
§ 6 Bildung und Besetzung der Spruchkörper, Verfahren, Entscheidungen, Rechtsmittel, Wiederaufnahme des Verfahrens, Kosten und Vollstreckung
§ 7 Disziplinar-, Schieds- und Berufsgerichte
§ 8 Präsidium und Geschäftsverteilung
§ 9 Geschäftsstelle
§ 10 Dienstaufsicht
§ 11 Rechts- und Amtshilfe
§ 12 Vertreter des öffentlichen Interesses
§ 13 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
§ 14 Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1
§ 15 Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2
§ 16 Präsidium und Geschäftsverteilung in den Fällen des § 1 Abs. 3
§ 17 Präsidialrat
§ 18 Personalvertretung
Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Finanzielle Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Drucksache 595/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungs- und Ergänzungsprotokoll vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zu dem Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... "Der Vorrang der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vor der nationalen Gerichtsbarkeit ergibt sich bereits aus dem am 10. November 1989 in Warschau unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. Durch das Vertragsgesetz vom 10. Juli 1990 ist diese Regelung Bestandteil des innerstaatlichen Rechts geworden. Abweichend von dieser auch ansonsten üblichen Praxis bestimmt Artikel 3 des Änderungsprotokolls, dass der Investor eine solche Streitigkeit auch nach Ergehen des Urteils in der Sache einem internationalen Schiedsgericht vorlegen kann, sofern das innerstaatliche Recht der anderen Vertragspartei dies zulässt. Da es im deutschen Recht keine Regelung gibt, die besagt, dass der Investor ein internationales Schiedsgericht auch nach Ergehen eines Sachurteils eines nationalen Gerichts anrufen kann, soll diese Regelung im Vertragsgesetz selbst getroffen werden.
Drucksache 687/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Gemeinschaft an den UNESCO-Verhandlungen über die Konvention zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen teilzunehmen SEK(2004) 1062 endg.; Ratsdok. 12063/04
... (3) wahlweise Schiedsgerichtsbarkeit durch ein UNESCO-ad-hoc-Gericht bzw. den Internationalen Gerichtshof oder ein im Übereinkommen definiertes Ad-hoc-Vergleichsverfahren.
1. Einführung
2. gemeinschaftliche Zuständigkeit
2.1. Anwendungsbereich und Logik des KVE betreffen Zuständigkeiten der Gemeinschaft.
2.2. Einige Bestimmungen des KVE
· Freizügigkeit und Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden3
· Erleichterung des Zugangs von Werken aus Entwicklungsländern zu internationalen Märkten1
· Rechtsstatus gegenüber anderen internationalen Instrumenten2
· Internationale Abstimmung und Koordinierung3
· Geistiges Eigentum4
2.3. Des Weiteren
2.4. Mangels einer Trennungsklausel,
3. Fazit
Anhang Verhandlungsdirektiven
Drucksache 821/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstandes - weiteres Vorgehen KOM (2004) 651 endg.; Ratsdok. 13802/04
... Zweitens könnte der GRR-Entwurf versuchsweise auch von anderen Organen genutzt werden. Dabei könnten etwa Mitgliedstaaten gebeten werden, die Umsetzung ausgewählter geltender Rechtsvorschriften daraufhin zu prüfen, inwieweit der Entwurf einen Beitrag hierzu hätte leisten können. Die Eignung des GRR-Entwurfs zur Anwendung bei den Maßnahmen II und III müssten wieder anhand praktischer Beispiele ebenfalls überprüft werden. Auch die Eignung des GRR-Entwurfs als Instrument der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bzw. für die Gestaltung der eigenen Vertragsverhältnisse der Kommission soll ebenfalls geklärt werden.
1. Einleitung
2. WEITERES Vorgehen
2.1 Verbesserung des geltenden und künftigen Gemeinschaftsrechts Maßnahme I des Aktionsplans
2.1.1 Hauptfunktion des GRR
2.1.2 Andere denkbare Funktionen des GRR
2.1.3 Rechtsnatur des GRR
2.2 Förderung der Verwendung EU-weiter Allgemeiner Geschäftsbedingungen Maßnahme II des Aktionsplans
2.2.1 Vorschläge der Kommission im Aktionsplan
2.2.2 Reaktionen von Interessengruppen und anderen Mitbeteiligten
2.2.3 Aktionen: Website zur Förderung der Entwicklung und Verwendung EU-weiter AGB
2.2.3.1 Plattform für den Informationsaustausch zu bestehenden und geplanten EU-weiten AGB
2.2.3.2 Leitlinien zum Verhältnis zwischen den Wettbewerbsvorschriften und EU-weiten AGB
2.2.3.3 Ermittlung legislativer Hindernisse bei der Verwendung EU-weiter AGB
2.3 Eine nicht sektorspezifische Maßnahme ein optionales Instrument im Bereich des europäischen Vertragsrechts Maßnahme III des Aktionsplans
3. Vorbereitung und Ausarbeitung des gemeinsamen Referenzrahmens
3.1 Vorbereitung: Forschungsarbeiten und Mitwirkung von EU-Organen, Mitgliedstaaten und sonstigen Interessengruppen
3.1.1 Überblick
3.1.2 Mitwirkung von Interessengruppen
Erster Teil
Zweiter Teil
3.1.3 Mögliche Struktur und Inhalt des GRR
3.2 Ausarbeitung des Gemeinsamen Referenzrahmens durch die Kommission
3.2.1 Eignung zur Verfolgung der Ziele des Aktionsplans
3.2.2 Praxistauglichkeitstest
3.2.3 Konsultation zum GRR der Kommission
3.2.4 Verabschiedung des GRR durch die Kommission
Anhang I Denkbare Struktur eines GRR
Kapitel I Grundsätze
Kapitel II Definitionen
Kapitel III Mustervorschriften
Abschnitt I Vertrag
Abschnitt II Vorvertragliche Pflichten
Abschnitt III Erfüllung / Nichterfüllung:
Abschnitt IV Mehrere Parteien
Abschnitt V Forderungsabtretung
Abschnitt VI Schuldübernahme Vertragsübernahme
Abschnitt VII Verjährung
Abschnitt VIII Besondere Vorschriften für Kaufverträge
Abschnitt IX Besondere Vorschriften für Versicherungsverträge
Anhang II
1. Zum allgemeinen Kontext eines optionalen Instruments:
2. Zur Verbindlichkeit eines optionalen Instruments
3. Zur Rechtsform eines optionalen Instruments
4. Zum Inhalt eines optionalen Instruments
5. Zum Geltungsbereich eines optionalen Instruments
6. Zur Rechtsgrundlage eines optionalen Instruments
Drucksache 283/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Drucksache 566/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Drucksache 567/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Juni 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Drucksache 568/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. und 20. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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