Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. August 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. August 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 10. August 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Timor-Leste schafft.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Demokratische Republik Timor-Leste - in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen, in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Vertrags

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Geschehen zu Berlin am 10. August 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für die Demokratische Republik Timor-Leste
J. Ramos-Horta

Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Demokratische Republik Timor-Leste haben zum Vertrag vom 10. August 2005 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 7

5. Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird ein Vertragsstaat die Transportunternehmen des anderen Vertragsstaats weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen.

Hierunter fallen Beförderungen von

Denkschrift zum Vertrag

I. Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen.

Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.

Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen.

Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.

Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen asiatischen Staaten ist.

II. Besonderes

Der Vertrag besteht aus 14 Artikeln; ihm ist ein Protokoll beigefügt.

Zu Artikel 1

Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Investor". Gemäß Protokollnummer 1 Buchstabe a genießen Erträge den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage. Protokollnummer 1 Buchstabe b enthält eine Klarstellung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungsklausel und das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung.

Zugelassene Kapitalanlagen genießen den vollen Schutz des Vertrags. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Protokollnummer 2 enthält eine Klarstellung über den territorialen Geltungsbereich des Vertrags.

Zu Artikel 3

Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. In Protokollnummer 3 Buchstabe a werden einige Beispiele einer nach dem Vertrag unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Protokollnummer 3

Buchstabe b stellt klar, dass die Gewährung bestimmter steuerlicher Vergünstigungen an Gebietsansässige nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung steht. Protokollnummer 3 Buchstabe c enthält eine Wohlwollensklausel hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Revolution, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.

Zu Artikel 5

Der Artikel enthält das wichtige Prinzip des freien Transfers von Kapital und Erträgen.

Zu Artikel 6

Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen nichtkommerzielle Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.

Zu Artikel 7

Hier werden Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs für Transferzahlungen und - in Protokollnummer 4 - über die zu beachtende Transferfrist getroffen.

Zu Artikel 8

Nach diesem Artikel gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsstaaten zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.

Zu Artikel 9

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Vertrags.

Danach gilt dieser auch für Kapitalanlagen, die vor seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats vorgenommen worden sind.

Zu Artikel 10

Der Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden können.

Zu Artikel 11

Der Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel enthält die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bestehen sollten.

Zu Artikel 13

Der Artikel stellt klar, dass das beiliegende Protokoll Bestandteil des Vertrags ist.

Zu Artikel 14

Die Bestimmung enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Vertrags, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie über den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.

Zum Protokoll Das Protokoll enthält eine Reihe Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen, die Bestandteil des Vertrags sind. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 5 ein Diskriminierungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.