A. Problem und Ziel
Das Abkommen dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
B. Lösung
Durch das Abkommen werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Keine
- 2. Vollzugsaufwand: Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz
zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom ... 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Peking am 1. Dezember 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen und dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und der Notenwechsel nach seiner Inkrafttretensklausel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Abkommen vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und der Notenwechsel nach seiner Inkrafttretensklausel in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in der Volksrepublik China schafft.
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik China
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Volksrepublik China
(im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet)
- - in der Absicht, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,
- in der Erkenntnis, dass die Anregung, die Förderung und der Schutz dieser Kapitalanlagen dazu beitragen werden, die wirtschaftliche Initiative der Investoren zu beleben und den Wohlstand beider Staaten zu mehren,
- in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit beider Staaten zu intensivieren -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Behandlung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Enteignung und Entschädigung
Artikel 5 Entschädigung für Schäden und Verluste
Artikel 6 Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Artikel 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
Artikel 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Investoren und einer Vertragspartei
Artikel 10 Sonstige Verpflichtungen
Artikel 11 Anwendung
Artikel 12 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Konsultationen
Artikel 14 Protokoll
Artikel 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens
- 1. bezeichnet der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, die von Investoren der einen Vertragspartei direkt oder indirekt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angelegt werden, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige Eigentumsrechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Gesellschaftsanteile, -obligationen, -einlagen und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld oder andere Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums wie insbesondere Urheberrechte, Patente und gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, technische Verfahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Knowhow und Goodwill;
- e) gesetzliche oder vertragliche Konzessionen aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, einschließlich von Konzessionen zur Aufsuchung, Bearbeitung, Förderung und Gewinnung von natürlichen Ressourcen; eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
- 2. bezeichnet der Begriff "Investor"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
- jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht;
- b) in Bezug auf die Volksrepublik China:
- natürliche Personen, die nach dem Recht der Volksrepublik China die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen,
- Wirtschaftseinheiten einschließlich Gesellschaften, Körperschaften, Vereinigungen, Personengesellschaften und andere Organisationen, die nach den Rechtsvorschriften der Volksrepublik China eingetragen und gegründet sind und mit Sitz in der Volksrepublik China, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht und gleichviel, ob mit beschränkter Haftung oder nicht;
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- 3. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf Kapitalanlagen anfallen, einschließlich Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Lizenz- und andere rechtmäßige Entgelte.
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Jede Vertragspartei wird Investoren der anderen Vertragspartei ermutigen, Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet vorzunehmen, und wird diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ständigen Schutz und ständige Sicherheit.
- (3) Eine Vertragspartei unternimmt keine willkürlichen oder diskriminierenden Maßnahmen gegen die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung und die Verfügung über Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei.
- (4) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Anträge auf Erteilung von Einreise- und Arbeitsgenehmigungen für Staatsangehörige der anderen Vertragspartei, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei ausüben, wohlwollend prüfen.
Artikel 3 Behandlung von Kapitalanlagen
- (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet jederzeit gerecht und billig.
- (2) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Kapitalanlagen nicht weniger günstig als Kapitalanlagen eigener Investoren sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Kapitalanlagen.
- (3) Keine Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Kapitalanlagen weniger günstig als Kapitalanlagen von Investoren dritter Staaten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Kapitalanlagen.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 dieses Artikels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei eine bestimmte Behandlung, Vergünstigungen oder Vorrechte einzuräumen
- a) wegen ihrer Zugehörigkeit zu oder Assoziierung mit einer bestehenden oder künftigen Zollunion, Freihandelszone, Wirtschaftsunion oder einem gemeinsamen Markt,
- b) aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft über Steuerfragen.
Artikel 4 Enteignung und Entschädigung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gleichkommen (im Folgenden als "Enteignung" bezeichnet). Die Entschädigung muss dem Wert der Kapitalanlage unmittelbar vor der Enteignung oder dem Zeitpunkt, in dem die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, entsprechen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum marktüblichen Satz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Im Zeitpunkt oder vor dem Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Auf Verlangen des Investors müssen die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung durch innerstaatliche Gerichte nachgeprüft werden können, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9.
- (3) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 5 Entschädigung für Schäden und Verluste
Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
Artikel 6 Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen
- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den Transfer der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Kapitalanlagen und Erträge einschließlich
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der Erträge;
- c) von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation der Kapitalanlagen oder von Beträgen aus der Reduzierung des Anlagekapitals;
- d) von Zahlungen gemäß einem Darlehensvertrag im Zusammenhang mit Kapitalanlagen;
- e) von Zahlungen im Zusammenhang mit Vertragsprojekten;
- f) von Einkünften von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei arbeiten.
- (2) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Entschädigungen und anderen Zahlungen nach Artikel 4 und 5.
- (3) Der vorstehend erwähnte Transfer wird unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung zum marktüblichen Wechselkurs, der für die Vertragspartei, die die Kapitalanlage empfängt, im Zeitpunkt des Transfers gilt, ausgeführt. Ist ein Marktkurs
- nicht vorhanden, so muss der Wechselkurs dem Kreuzkurs entsprechen, der sich aus den Kursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Stelle ihrem Investor Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche des entschädigten Investors kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr benannte Stelle an, ferner das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder einer von ihr benannten Stelle, diese durch Rechtseintritt im gleichen Umfang wie der Investor auszuüben. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gilt Artikel 6 entsprechend.
Artikel 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
- (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch Konsultationen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
- (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Adhoc-Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung, in der um die Einleitung eines Schiedsverfahrens ersucht wird, bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter wählen innerhalb weiterer zwei Monate einen Angehörigen eines dritten Staates, der diplomatische Beziehungen zu beiden Vertragsparteien unterhält, als Obmann des Schiedsgerichts.
- (4) Ist das Schiedsgericht nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung, in der um die Einleitung eines Schiedsverfahrens ersucht wird, eingesetzt, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Aufgabe zu erfüllen, wird das im Rang nächstfolgende Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt und auch nicht verhindert ist, diese Aufgabe zu erfüllen, gebeten, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
- (5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Das Schiedsgericht trifft seinen Schiedsspruch in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und mit von beiden Vertragsparteien anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen.
- (6) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sein Schiedsspruch ist endgültig und für beide Vertragsparteien bindend. Auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien begründet das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch.
- (7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns und des Gerichts werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Artikel 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Investoren und einer Vertragspartei
- (1) Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei werden, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt.
- (2) Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen.
- (3) Die Meinungsverschiedenheit wird nach dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID) einem Schiedsverfahren unterworfen, sofern die Streitparteien sich nicht auf die Einsetzung eines Adhoc-Schiedsgerichts nach den Regeln für Schiedsverfahren der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder anderen Schiedsverfahrensregeln verständigen.
- (4) Der Schiedsspruch eines Adhoc-Schiedsgerichts ist endgültig und bindend. Jeder Spruch nach dem Verfahren des genannten Übereinkommens ist bindend und unterliegt nur den in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen. Die Schiedssprüche werden nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
Artikel 10 Sonstige Verpflichtungen
- (1) Ergeben sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die den Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
- (2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.
Artikel 11 Anwendung
Dieses Abkommen gilt für Kapitalanlagen, die Investoren einer Vertragspartei vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen haben.
Artikel 12 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten unabhängig davon, ob zwischen den Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
Artikel 13 Konsultationen
Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei Konsultationen zu Fragen der Auslegung, Anwendung und Umsetzung des Abkommens vorschlagen. Die andere Vertragspartei wird den Vorschlag wohlwollend prüfen und angemessene Möglichkeiten für diese Konsultationen gewähren.
Artikel 14 Protokoll
Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Dieses Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf auf diplomatischem Weg schriftlich kündigt.
- (3) Nach Ablauf der ersten zehn Jahre kann jede der beiden Vertragsparteien das Abkommen jederzeit mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
- (4) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 14 noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Abkommens an.
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
- (1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen außer Kraft.
- (2) Das vorliegende Abkommen gilt für alle Kapitalanlagen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen worden sind; es gilt nicht für Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, die bereits vor Inkrafttreten einem Rechts- oder Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wurden. Die erwähnten Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche sind weiterhin nach den Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten Abkommens vom 7. Oktober 1983 abzuwickeln.
Geschehen zu Peking am 1. Dezember 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
C h r o b o g
Für die Volksrepublik China
Yu G u a n g z h o u
Protokoll zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Abkommens gelten:
- 1. Zu Artikel 1
- a) Zur Klarstellung vereinbaren die Vertragsparteien, dass als Kapitalanlagen nach Artikel 1 solche gelten, die zur Schaffung dauerhafter wirtschaftlicher Beziehungen im Zusammenhang mit Unternehmen vorgenommen werden, insbesondere solche, die eine effektive Einflussnahme auf die Leitung der Unternehmen ermöglichen.
- b) Der Begriff "indirekt angelegt" bezeichnet Kapitalanlagen eines Investors einer Vertragspartei durch eine Gesellschaft, die sich ganz oder teilweise im Besitz des Investors befindet und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat.
- c) Erträge aus der Kapitalanlage und aus deren Wiederanlage genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- 2. Zu Artikel 2
- Das Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei einschließlich des Küstenmeeres und der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
- 3. Zu Artikel 2 und 3
- In Bezug auf die Volksrepublik China gelten Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 2 nicht für
- a) in ihrem Hoheitsgebiet geltende Maßnahmen, die nicht mit den Bestimmungen des Abkommens übereinstimmen;
- b) die Beibehaltung von Maßnahmen, die nicht mit den Bestimmungen des Abkommens übereinstimmen;
- c) jede Änderung von Maßnahmen, die nicht mit den Bestimmungen des Abkommens übereinstimmen, sofern die Änderung die Nichtübereinstimmung der Maßnahmen nicht verstärkt.
- Die Volksrepublik China wird alle angemessenen Schritte unternehmen, um Maßnahmen, die nicht mit den Bestimmungen des Abkommens übereinstimmen, schrittweise zu beseitigen.
- 4. Zu Artikel 3
- a) Als "Tätigkeit" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich die Verwaltung, die Erhaltung, der Gebrauch, die Nutzung und die Verfügung über eine Kapitalanlage. Als eine "weniger günstige Behandlung" im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige Behandlung" im Sinne des Artikels 3.
- b) Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen.
- 5. Zu Artikel 6
- a) In Bezug auf die Volksrepublik China:
- Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gilt unter der Voraussetzung, dass der Transfer nach dem den geltenden chinesischen Gesetzen und Rechtsvorschriften über Devisenkontrollen entsprechenden Verfahren vorgenommen wird;
- Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d gilt unter der Voraussetzung, dass eine Darlehensvereinbarung bei der zuständigen Devisenverwaltungsinstanz eingetragen wurde. In dem Maße, in dem die vorstehend genannten Voraussetzungen nach den chinesischen Gesetzen nicht mehr erforderlich sind, gilt Artikel 6 ohne Einschränkungen.
- b) Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Devisenverwaltungsinstanz zusammen mit vollständigen und ordnungsgemäßen Unterlagen und Informationen und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
a) wenn der Investor die Angelegenheit einem Verwaltungsprüfverfahren nach chinesischem Recht unterzogen hat,
b) wenn die Meinungsverschiedenheit drei Monate, nachdem er das Prüfverfahren in Gang gesetzt hat, fortbesteht und
c) falls die Angelegenheit einem chinesischen Gericht unterbreitet worden ist, sie von dem Investor nach chinesischem Recht noch zurückgezogen werden kann.
- a) In Bezug auf die Volksrepublik China:
- 6. Zu Artikel 9
- In Bezug auf Kapitalanlagen in der Volksrepublik China kann ein Investor aus der Bundesrepublik Deutschland eine Meinungsverschiedenheit nur dann einem Schiedsverfahren unterwerfen,
- 7. Die Investoren beider Vertragsparteien können für die Beförderung von Personen bzw. Investitionsgütern, die in direktem Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Abkommens stehen, internationale Transportmittel frei wählen.
Für die Bundesrepublik Deutschland
C h r o b o g
Für die Volksrepublik China
Yu G u a n g z h o u
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland Peking
Peking, den 1. Dezember 2003
Ve r b a l n o t e
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China und beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China mit Bezug auf das am 1. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass folgende Abmachung geschlossen werden soll:
Aus Anlass der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China, zu gegebener Zeit, jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, die Lage bezüglich nicht mit dem Abkommen übereinstimmender Maßnahmen und ihre schrittweise Beseitigung in Bereichen, die jede der beiden Vertragsparteien im Voraus benennen kann, zu prüfen.
Falls die Regierung der Volksrepublik China die oben genannte Abmachung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China bestätigt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Volksrepublik China zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China eine Abmachung zwischen den Regierungen beider Staaten bilden, die am gleichen Tag wie das Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik China
-
Peking
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China
Beijing, 1. Dezember 2003
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China begrüßt die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China und hat die Ehre, sich auf Note Nr. 565/2003 der Botschaft vom 1. Dezember 2003 zu beziehen, die folgenden Wortlaut hat:
"Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China und beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China mit Bezug auf das am 1. Dezember 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass folgende Abmachung geschlossen werden soll:
Aus Anlass der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China, zu gegebener Zeit, jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, die Lage bezüglich nicht mit dem Abkommen übereinstimmender Maßnahmen und ihre schrittweise Beseitigung in Bereichen, die jede der beiden Vertragsparteien im Voraus benennen kann, zu prüfen.
Falls die Regierung der Volksrepublik China die oben genannte Abmachung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China bestätigt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Volksrepublik China zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China eine Abmachung zwischen den Regierungen beider Staaten bilden, die am gleichen Tag wie das Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft tritt."
Die Regierung der Volksrepublik China erklärt sich mit dem oben genannten Inhalt einverstanden. Die Note der Botschaft und diese Note bilden eine Abmachung zwischen den Regierungen beider Staaten, die am gleichen Tag wie das Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in China, Beijing
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Abkommen sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzabkommen besteht.
Das neue, modernisierte Abkommen wird das bisher geltende Abkommen vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China (BGBl. 1985 II S. 30, 639) ablösen. Es entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen Staaten in Asien ist.
II. B e s o n d e r e s
Das Abkommen besteht aus 16 Artikeln; ihm sind ein Protokoll und ein Notenwechsel beigefügt.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Kapitalanlagen", "Investor" und "Erträge". Nach Protokollnummer 1 Buchstabe a gelten als Kapitalanlagen solche, die zur Schaffung dauerhafter wirtschaftlicher Beziehungen im Zusammenhang mit Unternehmen vorgenommen werden. In Protokollnummer 1 Buchstabe b wird der Begriff "indirekt angelegt" im Zusammenhang mit Kapitalanlagen definiert. Gemäß Protokollnummer 1 Buchstabe c genießen auch Erträge aus der Kapitalanlage den vollen Schutz des Abkommens.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung enthält die allgemeine Förderungs-, Zulassungs- und Schutzklausel für Kapitalanlagen. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Enthalten ist ferner eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Nach Protokollnummer 2 gilt das Abkommen auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen erlaubt. In Bezug auf Absatz 3 wird in Protokollnummer 3 auf in China geltende Maßnahmen hingewiesen, die nicht mit den Bestimmungen des Abkommens übereinstimmen, deren schrittweise Beseitigung aber angestrebt wird.
Zu Artikel 3
Hier sind das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung sowie der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. In Protokollnummer 3 werden im Hinblick auf die Volksrepublik China derzeit noch bestehende Ausnahmen von der Inländerbehandlung (nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Maßnahmen) zugestanden. Gleichzeitig wird die Zusage Chinas zur schrittweisen Beseitigung dieser Ausnahmen festgeschrieben. In Protokollnummer 4 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Protokollnummer 4 Buchstabe b stellt klar, dass die Gewährung bestimmter steuerlicher Vergünstigungen nur an Gebietsansässige nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung steht.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen.
Zu Artikel 5
ln der Bestimmung wird bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg und ähnlichen Ereignissen Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 6
Der Artikel enthält das Prinzip des freien Transfers von Kapital und Erträgen sowie Bestimmungen über den anzuwendenden Wechselkurs. In Protokollnummer 5 Buchstabe a wird auf die in China zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen für den Devisentransfer verwiesen. Gemäß Protokollnummer 5 Buchstabe b darf die Transferfrist zwei Monate nicht überschreiten.
Zu Artikel 7
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation, wonach die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor, falls diese nicht gütlich durch die Vertragsparteien beigelegt werden können.
Zu Artikel 9
Der Artikel sieht eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat vor.
Protokollnummer 6 stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ein deutscher Investor in China eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten kann.
Zu Artikel 10
Günstigere Regelungen für den Investor, sei es nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, gehen dem Abkommen vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 11
Die Vorschrift stellt klar, dass das Abkommen auch für Investitionen gilt, die vor seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden.
Zu Artikel 12
Die Bestimmung enthält eine Fortgeltungsklausel, falls zwischen beiden Vertragsparteien keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen bestehen sollten.
Zu Artikel 13
ln dem Artikel erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, falls erforderlich, Konsultationen über die Angelegenheiten des Abkommens durchzuführen.
Zu Artikel 14
Die Bestimmung stellt klar, dass das beigefügte Protokoll Bestandteil des Abkommens ist.
Zu Artikel 15
Der Artikel enthält Regelungen über das Inkrafttreten des Abkommens, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie über den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung.
Zu Artikel 16
Das Abkommen tritt an die Stelle des Abkommens vom 7. Oktober 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
Zum Protokoll
Das Protokoll enthält eine Reihe von Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen. Abgesehen von den im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln erwähnten Bestimmungen enthält das Protokoll in Nummer 7 ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zum Notenwechsel
ln dem Notenwechsel vom 1. Dezember 2003 vereinbaren beide Regierungen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die nicht mit dem Abkommen übereinstimmenden Maßnahmen sowie deren schrittweise Beseitigung zu prüfen. Der Notenwechsel tritt zusammen mit dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 in Kraft.