A. Problem und Ziel
Der Vertrag dient der Verstärkung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen durch Förderung und gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
B. Lösung
Durch den Vertrag werden Direktinvestitionen völkerrechtlich abgesichert, insbesondere durch Gewährleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, Vereinbarung von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, Eigentumsschutz und Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie Rechtsweggarantie und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Keine
- 2. Vollzugsaufwand: Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom .. 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Luanda am 30. Oktober 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das im Vertrag vereinbarte Diskriminierungsverbot sich auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Angola schafft.
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Angola -
- in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen,
- in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,
- in der Erkenntnis, dass eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 5 Enteignung und Entschädigung
Artikel 6 Transfer
Artikel 7 Rechtsnachfolge
Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 10 Andere Regelungen
Artikel 11 Konsultationen
Artikel 12 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung dieses Vertrags
Artikel 1 Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieses Vertrags
- 1. bezeichnet der Begriff "Investor"
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
- jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht,
- b) in Bezug auf die Republik Angola:
- jede natürliche Person, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Angola deren Staatsangehörigkeit besitzt und die eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vornimmt,
- jede juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Angola gegründet ist und die eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vornimmt;
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
- 2. umfasst der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, die ein Investor der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften anlegt, insbesondere, aber nicht ausschließlich
- a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Knowhow und Goodwill;
- e) öffentlichrechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen;
- eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
- 3. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
- 4. bezeichnet der Begriff "Hoheitsgebiet" das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht dieser Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Vertrags finden auf alle Kapitalanlagen Anwendung, die vor oder nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden, nicht jedoch auf Meinungsverschiedenheiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Artikel 3 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
- (1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in jedem Fall gerecht und billig behandelt.
- (3) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Erhaltung, den Gebrauch, die Nutzung oder die Verfügung über die Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
- (4) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das Gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitsgenehmigung werden wohlwollend geprüft.
- (5) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen.
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
- (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- (2) Hinsichtlich der Verwaltung, Erhaltung, des Gebrauchs, der Nutzung oder Verfügung über Kapitalanlagen werden beide Vertragsparteien die Investoren der jeweils anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten behandeln.
- (3) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, den Investoren der anderen Vertragspartei Vergünstigungen einzuräumen auf Grund
- a) der Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder ähnlicher internationaler Abkommen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit oder wegen ihrer Assoziierung damit,
- b) eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger internationaler steuerrechtlicher Abkommen.
- (4) Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels ist insbesondere anzusehen: die unterschiedliche Behandlung im Falle von Einschränkungen des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die unterschiedliche Behandlung im Falle von Behinderungen des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne dieses Artikels.
- (5) Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, die nach den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Investoren auszudehnen.
Artikel 5 Enteignung und Entschädigung
- (1) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei und Erträge daraus genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
- (2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung direkt oder indirekt enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen.
Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Der Investor hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung, der Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung vor dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wurde, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts nachprüfen zu lassen. - (3) Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Investoren. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
- (4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung.
Artikel 6 Transfer
- (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei nach Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
- a) des ursprünglichen Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
- b) der laufenden Erträge;
- c) zur Rückzahlung von Darlehen;
- d) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation der Kapitalanlage;
- e) der in Artikel 5 vorgesehenen Entschädigungen.
- (2) Transferierungen nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich zu dem am Tag des Transfers marktüblichen Wechselkurs in Übereinstimmung mit der geltenden Devisengesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenommen wird.
- (3) Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der Kreuzkurs (cross rate), der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte zugrunde legen würde.
- (4) Im Sinne dieses Artikels gilt eine Transferierung als "unverzüglich" geleistet, wenn sie innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise für die Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
Artikel 7 Rechtsnachfolge
Leistet eine Vertragspartei ihren Investoren Zahlungen auf Grund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen auf Grund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 entsprechend.
Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
- (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden.
- (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb von sechs Monaten auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
- (5) Der Präsident des Schiedsgerichts muss Staatsangehöriger eines Staates sein, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten.
- (6) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend.
- (7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
- (1) Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei sollen zwischen den Streitparteien, soweit möglich, gütlich beigelegt werden.
- (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so kann der Investor die Meinungsverschiedenheit vorlegen:
- a) den zuständigen Gerichten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage belegen ist,
- b) einem Adhoc-Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen zum Internationalen Handelsrecht (UNCITRAL) errichtet wird,
- c) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten nach dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (lCSlD), sofern beide Vertragsparteien Mitglieder dieses Übereinkommens sind,
- d) dem Zentrum gemäß den Regeln über die "Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums", sofern wenigstens eine Vertragspartei Mitglied des in Buchstabe c genannten Übereinkommens ist.
- (3) Hat ein Investor der Bundesrepublik Deutschland ein innerstaatliches Gericht der Republik Angola angerufen, so kann die Meinungsverschiedenheit einem Internationalen Schiedsgericht nur dann unterbreitet werden, wenn das innerstaatliche angolanische Gericht noch keine Sachentscheidung getroffen hat.
- (4) Ein Investor der Republik Angola, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Kapitalanlage besitzt, kann vor oder nach der Sachentscheidung der Meinungsverschiedenheit durch ein deutsches Gericht ein Internationales Schiedsgericht anrufen.
- (5) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann während des Verfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, dass der Investor eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
- (6) Keine Vertragspartei wird hinsichtlich einer Meinungsverschiedenheit, die einer ihrer Investoren und die andere Vertragspartei dem Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Übereinkommen unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Meinungsverschiedenheit erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt.
- (7) Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne des Absatzes 6.
- (8) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt keinen anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen. Er wird nach innerstaatlichem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Kapitalanlage belegen ist, vollstreckt.
Artikel 10 Andere Regelungen
- (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
- (2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in Bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 11 Konsultationen
Die Vertragsparteien werden, soweit erforderlich, Konsultationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrags durchführen.
Artikel 12 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung dieses Vertrags
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch beider Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltung auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten auf diplomatischem Weg schriftlich kündigt. Während der unbestimmten Geltungsdauer kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden.
- (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.
- (4) Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen entsprechend Artikel 63 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969.
- Geschehen zu Luanda am 30. Oktober 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
C h r. K r a e m e r
K a r l E r n s t B r a u n e r
Für die Republik Angola
F r a n c i s c o R o m äo d e O l i v e i r a e S i l v a
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt den wirtschaftlichen Aufbau der Entwicklungs- und Schwellenländer durch eine Reihe von Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Förderung privater Kapitalanlagen. Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor allem auch technisches Wissen und unternehmerische Erfahrung.
Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen ist der Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen. Sie dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanlagen in den oben genannten Ländern, indem sie bestimmte Rahmenbedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form festlegen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme von Investitionsgarantien gegen politische Risiken. Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola entspricht im Wesentlichen dem deutschen Mustervertrag, der auch Grundlage entsprechender Verträge mit anderen afrikanischen Staaten ist.
II. B e s o n d e r e s
Der Vertrag besteht aus 12 Artikeln.
Zu Artikel 1
Die Bestimmung enthält die Definition der Begriffe "Investor", "Kapitalanlagen", "Erträge" und "Hoheitsgebiet".
Zu Artikel 2
Die Bestimmung stellt klar, dass der Vertrag auch auf Kapitalanlagen angewendet wird, die vor seinem Inkrafttreten vorgenommen worden sind.
Zu Artikel 3
Der Artikel enthält die allgemeine Förderungs- und Zulassungsklausel für Kapitalanlagen. Jede Seite sichert ferner zu, Kapitalanlagen von Investoren der anderen Seite nicht zu diskriminieren. Enthalten ist darüber hinaus eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Zu Artikel 4
Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen.
Zu Artikel 5
Die Bestimmung behandelt den Eigentumsschutz sowie die Entschädigungspflicht im Falle einer Enteignung und gewährt den ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung von Enteignungsmaßnahmen. Eine Enteignung oder Verstaatlichung ist nur zum allgemeinen Wohl und gegen wertentsprechende Entschädigung zulässig. Bei Verlusten an Kapitalanlagen infolge von Krieg, Staatsnotstand oder sonstiger Ausnahmesituationen wird Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Falle einer Entschädigung zugesichert.
Zu Artikel 6
Der Artikel enthält das wichtige Prinzip des freien Transfers von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Danach wird der Transfer von Kapital und Erträgen, der Rückzahlung von Darlehen, des Erlöses im Falle der Liquidation oder Veräußerung einer Kapitalanlage und von Entschädigungen gewährleistet. Ferner sind Festlegungen über den anzuwendenden Wechselkurs und die Transferfrist enthalten.
Zu Artikel 7
Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Subrogation. Sie stellt sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Entschädigungszahlung an den deutschen Investor aufgrund einer Bundesgarantie gegen politische Risiken die auf sie übergegangenen Rechte des Investors im eigenen Namen gegenüber dem Vertragspartner geltend machen kann.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages vor, falls diese nicht gütlich durch die Regierungen der Vertragsparteien beigelegt werden können.
Zu Artikel 9
Der Artikel regelt den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat.
Zu Artikel 10
Nach dieser Bestimmung gehen günstigere Regelungen für den Investor, ob nach dem Recht des Anlagelandes oder aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Vertrag vor (Besserstellungsklausel). Zugleich sichern
die Vertragsparteien zu, dass sie dem Investor gegenüber eingegangene Verpflichtungen einhalten werden.
Zu Artikel 11
ln dem Artikel verpflichten sich die Vertragsparteien, falls erforderlich Konsultationen über die Anwendung des Vertrages durchzuführen.
Zu Artikel 12
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrages, seine Geltungsdauer und Kündigung sowie den nachwirkenden Rechtsschutz nach erfolgter Kündigung. Er enthält außerdem die übliche Fortgeltungsklausel, falls keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen sollten.