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"Bundesratsbeschluss"
Drucksache 212/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Bundesratsbeschluss (BR-Drucksache 426/19(B)) zur sofortigen Abschaffung des so genannten 52 GW PV Deckels unverzüglich in den Bundestag einzubringen, die entsprechende Anpassung des § 49 EEG zu beschließen und eine Perspektive für die künftige Finanzierung der Förderung Erneuerbaren Energien zu erarbeiten.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Drucksache 212/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... 9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Bundesratsbeschluss (BR Drucksache 426/19(B) zur sofortigen Abschaffung des so genannten 52 GW PV Deckels unverzüglich in den Bundestag einzubringen, die entsprechende Anpassung des § 49 EEG zu beschließen und eine Perspektive für die künftige Finanzierung der Förderung Erneuerbaren Energien zu erarbeiten.
Drucksache 268/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... Zutreffend wird in der Gesetzesbegründung zu § 18 Absatz 5 festgestellt, dass Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens bei der innerstaatlichen Umsetzung keinen Ermessenspielraum zulässt. Daher hätten die Länder keine Möglichkeit, Änderungen über einen Bundesratsbeschluss zu erwirken. Insofern erscheint die Beteiligung des Bundesrates entbehrlich.
1. Zu § 2 Absatz 5 Satz 2 BinSchAbfÜbkAG
2. Zu § 2 Absatz 6 BinSchAbfÜbkAG
3. Zu § 2 Absatz 10 - neu - BinSchAbfÜbkAG
4. Zu § 3 Absatz 2 BinSchAbfÜbkAG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu § 3
6. Zu § 4 Absatz 3 Nummer 5 BinSchAbfÜbkAG
7. Zu § 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG
8. Zu § 17 Absatz 6 BinSchAbfÜbkAG
9. Zu § 17 Absatz 7 BinSchAbfÜbkAV
10. Zu § 18 Absatz 1 Nummer 4 BinSchAbfÜbkAV
11. Zu § 18 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Nummer 1 BinSchAbfÜbkAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... Die Änderungen dienen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 allgemein
10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG
12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
20. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG
36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 268/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... Zutreffend wird in der Gesetzesbegründung zu § 18 Absatz 5 festgestellt, dass Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens bei der innerstaatlichen Umsetzung keinen Ermessenspielraum zulässt. Daher hätten die Länder keine Möglichkeit, Änderungen über einen Bundesratsbeschluss zu erwirken. Insofern erscheint die Beteiligung des Bundesrates entbehrlich.
1. Zu § 2 Absatz 5 Satz 2 BinSchAbfÜbkAG
2. Zu § 2 Absatz 6 BinSchAbfÜbkAG
3. Zu § 3 Absatz 2 BinSchAbfÜbkAG
4. Zu § 4 Absatz 3 Nummer 5 BinSchAbfÜbkAG
5. Zu § 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG
6. Zu § 17 Absatz 6 BinSchAbfÜbkAG
7. Zu § 17 Absatz 7 BinSchAbfÜbkAG
8. Zu § 18 Absatz 1 Nummer 4 BinSchAbfÜbkAG
9. Zu § 18 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Nummer 1 BinSchAbfÜbkAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 268/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens lässt bei der innerstaatlichen Umsetzung keinen Ermessenspielraum zu. Daher haben die Länder keine Möglichkeit, Änderungen über einen Bundesratsbeschluss zu erwirken. Insofern scheint die Beteiligung des Bundesrates entbehrlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten
§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers
§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
§ 13 Ordnungswidrigkeitendatei
§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
§ 15 Zuständige Behörden der Länder
§ 16 Gleichwertigkeiten
§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Übertragung von Aufgaben
§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftssteuer
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen KMU
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand
bb Jährlicher Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundesebene
bb Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Landesebene einschließlich Kommunen
cc Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes
dd Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder einschließlich Kommunen
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4925, BMVI: Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Jährlicher Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
II.4. KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 185/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen
... Nach dem Containerverlust vom Containerschiff MSC Zoe am 2. Januar 2019 hat der Bundesrat die Aspekte der Containeridentifizierung und -verfolgung thematisiert und entschieden, weitere Schlussfolgerungen erst nach dem Vorliegen der Ergebnisse der Unfalluntersuchung zu ziehen. Dessen ungeachtet solle die Bundesregierung gemäß Bundesratsbeschluss 68/19 die Eignung des Verkehrstrennungsgebiets (VTG) Terschelling - German Bight für alle Containerschiffe überprüfen. Die Diskussion im Bundesrat umfasste auch die deutsche
3 Inhalt:
1. Einführung
2. Wegeführung und Schiffskonzentration anhand von Verkehrsdaten des Schiffsaufkommens für den deutschen Bereich der Verkehrstrennungsgebiete VTG Terschelling - German Bight und German Bight - Western Approach
3. Meeresbedingungen in der deutschen Bucht
3.1 Bathymetrische Seegebietsanalyse
3.2 Hydrologische Analyse und Bewertung der Seegebiete Terschelling - German Bight und German Bight - Western Approach;
4 Seegang
Container über Bord
4. Unfallaufkommen
5. Verhalten von Ultra Large Container Ships ULCS im Seegang
Beförderung von Containern an Deck
Zurren von Containern an Deck
Masse der Container
Stauung im Container
4 Zusammenfassung:
6. Schlussfolgerungen
3 Fazit:
1. Schifffahrtsroute:
2. Containerverfolgung:
Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... Die Änderungen dienen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein*
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG
§ 39a Entschädigung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG
21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG
22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG
23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG
25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG
28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu Artikel 1
31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG
34. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG
39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *
42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG
43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *
51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG
53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG
57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG
60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG
61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG
62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *
63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG
64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *
65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG
66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG
67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67
Zu Artikel 6 Nummer 8
69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68
Zu Artikel 6 Nummer 8
70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG
71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71
Zu Artikel 6 Nummer 14
73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG
80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG
81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 544/19
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg, Hessen
Entschließung des Bundesrates - Geburtshilfe vor Ort stärken
... 5. Der Bundesrat bittet im Rahmen dieses Gesetzesentwurfs entsprechend des Bundesratsbeschlusses vom 21.09.2018 (Ziffer 37 der Beschlussdrucksache 376/18) zu prüfen, ob und wie:
Drucksache 123/18
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/ studienwillige Personen mit Aufenthalts-gestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten
... Es ist dringend notwendig, wie von den Ländern seit 2015 vom Bund gefordert (siehe auch Bundesratsbeschluss vom 17. Juni 2016 (Drs. 266/16(B))), die leistungs- oder förderrechtlichen Vorschriften so anzugleichen, dass Ausbildungs- oder Studienaufnahmen nicht durch das Leistungsrecht verhindert und konterkariert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Besserstellung gegenüber inländischen Auszubildenden oder Studierenden erfolgt.
Drucksache 123/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten
... Es ist dringend notwendig, wie von den Ländern seit 2015 vom Bund gefordert (siehe auch Bundesratsbeschluss vom 17. Juni 2016 (Drucksache 266/16(B))), die leistungs- oder förderrechtlichen Vorschriften so anzugleichen, dass Ausbildungs- oder Studienaufnahmen nicht durch das Leistungsrecht verhindert und konterkariert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Besserstellung gegenüber inländischen Auszubildenden oder Studierenden erfolgt.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Schließung der Förderlücke für ausbildungs-/studienwillige Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung und Voraufenthaltszeiten von mehr als 15 Monaten
Drucksache 388/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Im Übrigen ist diesem Bundesratsbeschluss zufolge die Haltung in Gefangenschaft und die Tötung von Pelztieren kein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
1. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
Drucksache 388/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Im Übrigen ist diesem Bundesratsbeschluss zufolge die Haltung in Gefangenschaft und die Tötung von Pelztieren kein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz.
Zu Artikel 2 Nummer 6
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
Drucksache 797/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... c) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung dem Bundesratsbeschluss, der nicht zuletzt durch die negativen Erfahrungen der Länder mit dem Vollzug der geltenden
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote
Abstimmung Kommunen/Systeme
Zentrale Stelle
Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
Papier, Pappe und Kartonage PPK
2 Hinweispflicht
2 Pfandregelungen
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG
Zu Artikel 1
§ 12 Ausnahmen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG
10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG
12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG
14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG
§ 27a Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG
21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 465/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... a) Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, entsprechend der Prüfbitte aus Ziffer 5 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Oktober 2014 (BR-Drucksache 280/14(B)) eine Gewährleistung zu schaffen, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG
3. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1, 2 Satz 2 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 5.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein*
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
3 8.
Drucksache 465/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung und ihr Bestreben, entsprechend der Prüfbitte aus Ziffer 5 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Oktober 2014 (BR-Drucksache 280/14(B)) eine Gewährleistung zu schaffen, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG
3. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1, 2 Satz 2 Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 104/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Stärkung der Vielfalt und der pluralistischen Berichterstattung in einem europäischen digitalen Binnenmarkt"
... 8. Der Bundesrat verweist auf den Bundesratsbeschluss 689/13 vom 29.11.2013 und bekräftigt diesen an dieser Stelle, insbesondere die Ziffern 16 bis 30 zu Netzneutralität bzw. dem Best-Effort-Prinzip und dabei auch die hier nicht wiedergegebenen Ziffern 22 bis 25 sowie 27 bis 30. Der Bundesrat betont, dass eine gleichberechtigte und uneingeschränkte Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am offenen Internet als einem zentralen Medium unserer Informationsgesellschaft zu gewährleisten ist. Alle Datenpakete im Rahmen der elektronischen Kommunikation müssen unabhängig von Inhalt, Anwendung, Herkunft und Ziel grundsätzlich gleich behandelt werden. Dies ist nicht nur Voraussetzung für Innovation und einen funktionierenden Wettbewerb, sondern auch eine zentrale Voraussetzung für die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und ein hohes Verbraucherschutzniveau.
Drucksache 112/15
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur tiergerechten Haltung von Legehennen
... Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass es einer rechtssicheren Regelung der Legehennenhaltung bedarf und die bestehende Regelungslücke umgehend geschlossen werden muss. Er sieht eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 2012 als einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Tierschutzes auch im Sinne der Tierwohl-Initiative der Bundesregierung und zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Legehennenhalter in Deutschland.
Drucksache 610/14
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
... Durch die im Vorgenannten bereits festgelegten bzw. zukünftig noch festzulegenden Regelungen zur Lärmreduzierung von Motorrädern sieht die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesratsbeschlusses 441/12 als umgesetzt an. Hierbei sind jedoch die Bestimmungen der neuen Rahmen-VO (EU) Nr. 168/2013 bezüglich Grenzwerten, Übereinstimmung der Produktion und Marktüberwachung, im direkten Zusammenhang mit den Geräuschanforderungen der VO (EU) Nr. 134/2014 und den auch weiterhin notwendigen Verkehrskontrollen zu betrachten.
Drucksache 150/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
... es (GwGErgG) vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) fehlt ein Verweis auf die nach einem entsprechenden Bundesratsbeschluss (Ziffer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der BR-Drucksache 459/12(B)) nachträglich im Gesetzgebungsverfahren eingefügte Sonder-Zuständigkeitsregelung des § 16 Absatz 2 Nummer 8a GwG (Aufsichtsbehörden für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet). Dieses Redaktionsversehen soll korrigiert werden, da andernfalls in allen Ländern separate Zuständigkeitsregelungen auf Grundlage des § 16 Absatz 2 Nummer 9 GwG für diesen Ausnahmegenehmigungstatbestand erlassen werden müssten. Dies bedeutet einen unverhältnismäßigen und durch redaktionelle Anpassung des
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25d Absatz 3 Satz 3 KWG-E
Zu Doppelbuchstabe cc
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - § 25d Absatz 3 Satz 6 KWG-E
4. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 31 WpHG
5. Zu Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
6. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 123g VAG
7. Zu Artikel 11 Nummer 4 - neu - § 157 Absatz 4 - neu - GewO
8. Zu Artikel 12a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 - neu - BörsG
Artikel 12a Änderung des Börsengesetzes
Drucksache 150/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
... es (GwGErgG) vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) fehlt ein Verweis auf die nach einem entsprechenden Bundesratsbeschluss (Ziffer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der BR-Drucksache 459/12(B)) nachträglich im Gesetzgebungsverfahren eingefügte Sonder-Zuständigkeitsregelung des § 16 Absatz 2 Nummer 8a GwG (Aufsichtsbehörden für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet). Dieses Redaktionsversehen soll korrigiert werden, da andernfalls in allen Ländern separate Zuständigkeitsregelungen auf Grundlage des § 16 Absatz 2 Nummer 9 GwG für diesen Ausnahmegenehmi-gungstatbestand erlassen werden müssten. Dies bedeutet einen unverhältnis-mäßigen und durch redaktionelle Anpassung des
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25d Absatz 3 Satz 3 KWG-E
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe cc
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 25d Absatz 3 Satz 2 KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - § 25d Absatz 3 Satz 6 KWG-E
7. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 31 WpHG
8. Zu Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
11. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 123g VAG
12. Zu Artikel 11 Nummer 4 - neu - § 157 Absatz 4 - neu - GewO
13. Zu Artikel 12a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 - neu - BörsG
Artikel 12a Änderung des Börsengesetzes
Drucksache 194/14
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
... Die Bundesregierung ist bestrebt, zusammen mit den Ländern die Reform der Ernährungsnotfallvorsorge zügig voran zu bringen. Die Länder zielen mit dem o.g. Bundesratsbeschluss darauf ab, die Erhebung aktueller Daten für das Krisenmanagement in einem Ernährungsnotfall bei den Betrieben der Ernährungswirtschaft um zwei Jahre zu verschieben. Vor dem Hintergrund der damit zum Ausdruck gebrachten Einschätzung der Länder, denen im Katastrophenfall das Krisenmanagement obliegt, eine Aktualisierung der Daten angesichts der laufenden Reformüberlegungen weiter aufschieben zu können, ist die Bundesregierung bereit, dem Wunsch der Länder zu folgen. Das innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt, einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung mit dem Ziel einer Verschiebung der Erhebung vom Jahr 2015 auf das Jahr 2017 vorzulegen.
Drucksache 343/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Gute Arbeit - Zukunftsfähige und faire Arbeitspolitik gestalten"
... 1. Sicherung auskömmlicher Löhne, insbesondere durch Einführung eines flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von mindestens 8,50 Euro brutto in Deutschland durch Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 1. März 2013 (BR-Drucksache 136/13(B));
Anlage Entschließung des Bundesrates Gute Arbeit - Zukunftsfähige und faire Arbeitspolitik gestalten
Drucksache 7/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... a) Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 29. November 2012 zu den Patientenrechten (vgl. BR-Drucksache 7/13) wesentliche Inhalte des Bundesratsbeschlusses aus der BR-Drucksache 312/12(B) unberücksichtigt lässt. Während sich das von der Bundesregierung eingebrachte und nun im Wesentlichen unveränderte Gesetz darauf beschränkt, vorhandenes Recht und Richterrecht übersichtlicher darzustellen, hatten die Länder in ihrer umfassenden Stellungnahme Lösungsvorschläge für wichtige Alltagsprobleme der Patientinnen und Patienten unterbreitet, die nun nicht zum Tragen kommen.
Drucksache 149/1/13
... Der Vorschlag nimmt Ziffer 46 des Bundesratsbeschlusses in BR-Drucksache 555/12(B) auf.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , Doppelbuchstabe cc - neu - 56a Absatz 1 Nummer 4a - neu - , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 58 Absatz 3
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -, Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 4a - neu -, Absatz 6 Satz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d
§ 58d Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b
18. Zu Artikel 1
21. Zu Artikel 1 § 58d Absatz 4
Drucksache 90/1/12
... (VAG) aufgenommen. Der Bundesrat hatte sich damals ausdrücklich gegen diese Verschärfung ausgesprochen und die Beibehaltung der bisherigen, gefestigten Aufsichtspraxis - wonach die Aufnahme von Fremdmitteln im engen Rahmen zulässig ist - gefordert (vgl. Ziffer 1 Buchstabe f) des Bundesratsbeschlusses - Drucksache 277/09(B)). Daran knüpft der Bundesrat an.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
9. Zu Artikel 1 Nummer 70,112 und 114 §§ 84,131 und 135 Absatz 2 VAG
Zu a :
Zu b :
10. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG
12. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG
13. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG
14. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG
Zu a :
Zu b :
15. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG
16. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung
17. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG
Drucksache 253/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, in Umsetzung des zuvor erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 30. März 2012 die Regelungen zur Marktbeobachtung im Kraftstoffbereich um eine gesetzlich normierte Benzinpreisbremse zu ergänzen und so den Wettbewerb und die Transparenz auf dem Kraftstoffmarkt weiter zu stärken. Hierzu ist eine Regelung zu schaffen, nach der die Tankstellenbetreiber ihre Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt der Markttransparenzstelle melden müssen, die dann ab einem bestimmten Zeitpunkt des Folgetages im Internet veröffentlicht werden und für 24 Stunden ihre Gültigkeit behalten.
Zu Artikel 1
Zu Ziffern 1, 2 und 4:
Zu Ziffern 3 und 4:
Zu Ziffern 4 und 5:
Zu Ziffern 6, 7, 8 und 10:
Zu Ziffer 11:
Zu Artikel 2
12. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG
13. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG
Drucksache 723/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 - COM(2011) 615 final; Ratsdok. 15243/11
... Die Kommission nimmt die Unterstützung des Bundesrates für eine Verbesserung der Abstimmung der kohäsionspolitischen Fonds untereinander durch den Gemeinsamen Strategischen Rahmen erfreut zur Kenntnis. Der Bundesrat spricht sich aber insbesondere gegen die alleinige Ausrichtung auf die Europa 2020 Strategie und die Annahme des gemeinsamen Strategischen Rahmens als delegierten Rechtsakt aus. Um die Diskussion über den Gemeinsamen Strategischen Rahmen zu erleichtern, hat die Kommission kürzlich eine Änderung der Verordnung vorgeschlagen, die Elemente des Gemeinsamen Strategischen Rahmens enthält. Dieses Dokument soll zur Klärung der im Bundesratsbeschluss enthaltenen Anmerkungen bzgl. des Inhalts und des rechtlichen Status des Gemeinsamen Strategischen Rahmens beitragen.
Drucksache 164/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist Drucksache: 164/12
... Da die Maßnahmen des ESM Interessen der Länder berühren, ist Artikel 23 Absatz 5 GG einschlägig. Danach muss die Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigen. Zur "Berücksichtigung" einer Stellungnahme des Bundesrates nach Artikel 23 Absatz 5 GG gehört aus Sicht der Länder, dass sich die Bundesregierung mit entsprechenden Stellungnahmen befasst und sich mit ihnen auseinandersetzt (so auch Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Artikel 23 GG Rn. 58). Wenn die Bundesregierung von einer solchen Stellungnahme abweichen will, so sollte sie dies dem Bundesrat gegenüber - schon nach den Grundsätzen der Verfassungsorgantreue - mit entsprechender Begründung tun. Schon nach geltendem Recht muss die Bundesregierung die maßgeblichen Gründe für ein Abweichen nach Abschluss eines EU-Vorhabens auf Verlangen des Bundesrates mitteilen. Damit der Bundesrat bei einer Abweichung von einer Stellungnahme des Bundesrates zu einer Finanzhilfe ggf. nochmals Stellung nehmen kann, sollen die Gründe für eine Abweichung nach Möglichkeit vor der Beschlussfassung im Gouverneursrat des ESM erfolgen. Des Weiteren haben die Länder bei der Aufstellung des Haushaltes nach Artikel 110 GG sowie bei der Übernahme von Gewährleistungen nach Artikel 115 GG das Recht, nach erfolgloser Durchführung eines Vermittlungsverfahrens Einspruch einzulegen. Zur Kompensation der fehlenden Einspruchsmöglichkeit fordern die Länder daher die Begründungspflicht der Bundesregierung im Falle einer geplanten Abweichung von einem Bundesratsbeschluss. Eine Bindungswirkung besteht nicht. Der Bundesrat fordert kein Vetorecht bezüglich der Gewährung von Stabilitätshilfe und der Auflagen.
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zum Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG , BR-Drucksache 166/12
11. Zu § 3 ESMFinG
§ 3 Beteiligung des Bundesrates
12. Zu § 3a - neu - ESMFinG
§ 3a Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung
13. Zu Artikel 1a - neu - Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
14. Zu Artikel 2
Artikel 2
Drucksache 525/12
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
... Zu der entsprechend dem Bundesratsbeschluss vom 26. November 2011 eingeführten Regelung hat sich gezeigt, dass sie neben den Bürokratielasten für Bürger in erheblichem Umfang Verwaltungsaufwand bei den Gesundheitsämtern nach sich zieht. Die Regelung ist verzichtbar. Anlagen, aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind dem Gesundheitsamt durch die seit langem bestehenden Untersuchungspflichten bekannt; neue Anlagen müssen nach § 13 Absatz 2 Nummer 5 angezeigt werden. Die o.a. Anlagen, die im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen (d.h. nicht auch öffentlichen) Tätigkeit Trinkwasser abgeben, werden dem Gesundheitsamt dann bekannt, wenn eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes mitgeteilt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Trinkwasserverordnung
§ 12 Ausnahmegenehmigungen
§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2017: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
II.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Drucksache 300/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... Im Bundesratsbeschluss zur Versuchstierrichtlinie (BR-Drucksache 873/08(Beschluss)) wurde der Erhalt der Anzeigeverfahren für die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken in der bisherigen Form eingefordert. Diese Forderung wurde aber in der Richtlinie 2010/63/EU nicht umgesetzt. Die Beibehaltung der bisherigen Anzeigeverfahren ist damit faktisch nicht möglich.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 6 - neu -
Zu Artikel 1 Nummer 1
3 4.
3 5.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a Absatz 4 - neu -, 5 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a
10. [und Registrierung]
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 6
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 10
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 12 - neu -
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 13 - neu -
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 14 - neu -
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 15 - neu -
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 4 Absatz 1a Satz 1
19. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4a Absatz 2 Nummer 2 , Nummer 40a - neu - § 21b1 - neu -
§ 21b1
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 40a
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 , Nummer 6 § 6
21. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6 § 5 Absatz 3 Nummer 7, § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
22. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6
3 23.
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Absatz 3 Nummer 1a , Nummer 39 § 21 Absatz 1
25. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
26. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu -, d - neu - § 6 Absatz 3 Satz 3 - neu - Absatz 5 , Nummer 29 Buchstabe a § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -
27. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6
28. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 7a Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu -
29. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 7a Absatz 3
30. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 7a Absatz 7 - neu -
31. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 7 , Nummer 9 § 7a
32. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8 Absatz 5
33. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8 Absatz 5 Satz 2 - neu -
34. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8 Absatz 6
35. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8 , Nummer 10a - neu - § 8a , Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 15 Absatz 1 Satz 2 , Buchstabe c § 15 Absatz 4 , Nummer 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
36. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 1 Nummer 5 - neu -
37. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 5
38. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 9 Absatz 3 Satz 2 - neu -
39. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
40. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -
41. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d
42. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe f - neu -
43. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
44. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 11 Absatz 4
45. Hauptvorschlag zu Ziffer 57*
Zu Artikel 1 Nummer 18
46. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 11 Absatz 8 - neu -
47. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 11b
§ 11b
48. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a - neu - § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
49. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 13 Absatz 1a - neu -
50. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 13 Absatz 2
51. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 13 Absatz 3
52. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe c § 15 Absatz 4 Satz 2 - neu -
53. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 15
54. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 16 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 6 - neu - , Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe 0aaa - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 , Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb § 16 Absatz 3 Satz 1
55. Zu Artikel 1 Nummer 33a - neu - § 17 Nummer 2 Buchstabe a und b
56. Zu Artikel 1 Nummer 39 § 21 Absatz 1
57. Hilfsvorschlag zu Ziffer 45*
Zu Artikel 1 Nummer 39
58. Zum Gesetzentwurf allgemein
59. Zum Gesetzentwurf allgemein
60. Zum Gesetzentwurf allgemein
61. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 253/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenz-stelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, in Umsetzung des zuvor erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 30. März 2012 die Regelungen zur Marktbeobachtung im Kraftstoffbereich um eine gesetzlich normierte Benzinpreisbremse zu ergänzen und so den Wettbewerb und die Transparenz auf dem Kraftstoffmarkt weiter zu stärken. Hierzu ist eine Regelung zu schaffen, nach der die Tankstellenbetreiber ihre Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt der Markttransparenzstelle melden müssen, die dann ab einem bestimmten Zeitpunkt des Folgetages im Internet veröffentlicht werden und für 24 Stunden ihre Gültigkeit behalten.
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG
Drucksache 164/2/12
Antrag aller Länder
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
... Da die Maßnahmen des ESM Interessen der Länder berühren, ist Artikel 23 Absatz 5 GG einschlägig. Danach muss die Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigen. Zur "Berücksichtigung" einer Stellungnahme des Bundesrates nach Artikel 23 Absatz 5 GG gehört aus Sicht der Länder, dass sich die Bundesregierung mit entsprechenden Stellungnahmen befasst und sich mit ihnen auseinandersetzt (so auch Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Artikel 23 GG Rn. 58). Wenn die Bundesregierung von einer solchen Stellungnahme abweichen will, so sollte sie dies dem Bundesrat gegenüber - schon nach den Grundsätzen der Verfassungsorgantreue - mit entsprechender Begründung tun. Schon nach geltendem Recht muss die Bundesregierung die maßgeblichen Gründe für ein Abweichen nach Abschluss eines EU-Vorhabens auf Verlangen des Bundesrates mitteilen. Damit der Bundesrat bei einer Abweichung von einer Stellungnahme des Bundesrates zu einer Finanzhilfe ggf. nochmals Stellung nehmen kann, sollen die Gründe für eine Abweichung nach Möglichkeit vor der Beschlussfassung im Gouverneursrat des ESM erfolgen. Des Weiteren haben die Länder bei der Aufstellung des Haushaltes nach Artikel 110 GG sowie bei der Übernahme von Gewährleistungen nach Artikel 115 GG das Recht, nach erfolgloser Durchführung eines Vermittlungsverfahrens Einspruch einzulegen. Zur Kompensation der fehlenden Einspruchsmöglichkeit fordern die Länder daher die Begründungspflicht der Bundesregierung im Falle einer geplanten Abweichung von einem Bundesratsbeschluss. Eine Bindungswirkung besteht nicht. Der Bundesrat fordert kein Vetorecht bezüglich der Gewährung von Stabilitätshilfe und der Auflagen.
Zu den Gesetzentwürfen allgemein
Zum Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG , BR-Drucksache 166/12
3. Zu § 3 ESMFinG
§ 3 Beteiligung des Bundesrates
4. Zu § 3a - neu - ESMFinG
§ 3a Unterrichtung des Bundesrates durch die Bundesregierung
5. Zu Artikel 1a - neu - Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
6. Zu Artikel 2:
Artikel 2
Drucksache 90/12 (Beschluss)
... (VAG) aufgenommen. Der Bundesrat hatte sich damals ausdrücklich gegen diese Verschärfung ausgesprochen und die Beibehaltung der bisherigen, gefestigten Aufsichtspraxis - wonach die Aufnahme von Fremdmitteln im engen Rahmen zulässig ist - gefordert (vgl. Ziffer 1 Buchstabe f) des Bundesratsbeschlusses - Drucksache 277/09(B)). Daran knüpft der Bundesrat an.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 §§ 24 bis 33 VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 28 Absatz 3 Satz 1 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 32 VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 45 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 Nummer 70, 112 und 114 §§ 84, 131 und 135 Absatz 2 VAG
Zu a :
Zu b :
9. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 84 Absatz 1 VAG *
10. Zu Artikel 1 Nummer 103 § 121 Absatz 2 Satz 2 VAG
11. Zu Artikel 1 Nummer 122 § 151 Absatz 1 Satz 1 VAG
12. Zu Artikel 1 Nummer 130 §§ 205 und 207 VAG
13. Zu Artikel 1 Nummer 131 § 221 VAG
Zu a :
Zu b :
14. Zu Artikel 1 Nummer 133 § 276 Absatz 4 VAG
15. Zu Artikel 1 Nummer 141 § 292 Absatz 3 VAG-E § 81 Absatz 3 VAG geltende Fassung
16. Zu Artikel 1 Nummer 144 § 326 VAG
Drucksache 441/12
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle gesundheitlicher Lärmbelastung durch Motorradlärm
... Neue Generationen von Krafträdern sind wieder sehr lange im Verkehr und bestimmen so auch das Lärmszenario auf Deutschlands Straßen. Nur durch zügiges Handeln lässt sich jahrelanger Zeitverlust mit Bürgerbeschwerden, Lärm-Immissionen und Gesundheitskosten vermeiden. Deshalb erscheint Eile geboten, um gemäß Bundesratsbeschluss vom 26.11.2010 (BR-Drs. 614/10(Beschluss)) die Meinungsbildung in den EU-Gremien noch zielführend beeinflussen zu können. Mangels rechtlicher Vorgaben stagniert die Entwicklung leiserer Krafträder seit Jahren, Hersteller "lärmarmer" Motorräder werden für ihre Mühen nicht belohnt. FahrerInnen und Hersteller von Motorrädern geraten lärmbedingt in der öffentlichen Meinung zunehmend in Misskredit. Gerichtsfeste Ahndungen sind nur auf Basis der jeweiligen Genehmigungsvorschriften für Neufahrzeuge möglich. Derzeit gibt es für Verkehrskontrollen keine effektiven Vorschriften, Ahndungsmöglichkeiten sind unzureichend.
Drucksache 362/2/11
Antrag der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... es. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung des Bundesratsbeschlusses vom 15.4.2011 zu BR-Drs. 88/1(B) verwiesen.
Drucksache 380/11
Vorlage an den Bundesrat
Fragen an die Bundesregierung zum Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden und zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat im Januar 2011 zum vorgenannten Bundesratsbeschluss Stellung genommen. Danach unterstützt die Bundesregierung das Anliegen, den Schenkelbrand bei Pferden aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Bis heute liegt jedoch den für den Tierschutz zuständigen Obersten Landesbehörden kein entsprechender Gesetzentwurf vor.
Fragen an die Bundesregierung zum Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden und zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
I. Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden
II. Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Drucksache 362/3/11
Antrag der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... Der Bundesrat hatte die Bundesregierung bereits mit dem Beschluss zu BR-Drucksache 88/11, Ziffer 11, aufgefordert, schlanke und bewährte Verfahren nicht ohne Not zu verkomplizieren. Dieser Aufforderung ist die Bundesregierung nicht nachgekommen. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung des Bundesratsbeschlusses vom 15.4.2011, BR-Drs. 88/11(B), verwiesen.
Drucksache 137/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI )
... Der Koalitionsvertrag sieht vor, die HOAI auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juni 2009 schnellstmöglich weiter zu modernisieren.
Drucksache 384/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Das europäische Naturschutzrecht evaluieren und zukunftsfähig ausgestalten "
... Die Europäische Kommission hat auf der Basis unter anderem der FFH-Berichte der Mitgliedstaaten über den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten festgestellt dass das von den Regierungschefs der EU im Jahr 2001 in Göteborg beschlossene Ziel, den Artenschwund bis 2010 zu stoppen, nicht erreicht worden ist. Vor diesem Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso Ende 2009 festgestellt dass Natura 2000 Europas wichtigstes Instrument ist, um Fortschritte beim Schutz der biologischen Vielfalt zu erzielen. Die auch in dem Bundesratsbeschluss geäußerten Hauptkritikpunkte sieht er als nicht zutreffend an und folgert in einem Schreiben vom 26.10.2009 daraus, dass eine Überarbeitung der Richtlinien nicht erforderlich ist.
Drucksache 453/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet "
... Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu diesem Bundesratsbeschluss die Bestätigungslösung unter Hinweis auf den europäischen Kontext abgelehnt (BT Drucksache. 16/10734 S. 23). Aufgrund des besonderen Binnenmarktbezuges wurden diese Vorschläge zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Kostenfallen im Internet in den Beratungen über einen Entwurf für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher [KOM (2208) 614 endgültig] eingebracht und erörtert. Zur Bekämpfung der Internetkostenfallen wurde die "
Drucksache 828/10
Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur Digitalen Dividende, insbesondere zur Erstattung von Umstellungskosten durch den Bund, die Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzern in Folge der Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 20. Juli 2009 entstehen
... Der Bundesrat kritisiert darüber hinaus, dass der Bund die Nutzung der betroffenen Frequenzen für Zwecke der drahtlosen breitbandigen Internetversorgung jetzt ermöglicht, ohne dass die im Bundesratsbeschluss BR-Drs. 204/09 (Beschluss) benannte Störproblematik gelöst ist. Der Bundesrat bekräftigt seine Forderung, dass der Bund sicherzustellen hat, dass die drahtlose breitbandige Internetversorgung nicht zu Nachteilen etwa für die digitale Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk führt.
Drucksache 316/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... im Namen der Europäischen Kommission bedanke ich mich für die Übermittlung des Bundesratsbeschlusses vom 12. Februar zur Kommissionsmitteilung über die Umsetzung von Artikel 290 AEUV {COM(2009)673}.*
Drucksache 171/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Auch zur Bekämpfung der Ektoparasitosen bei Fischen gibt es derzeit nur Standardzulassungen. Da ein zinksulfathaltiges Klauenbad zur Prophylaxe von Klauenerkrankungen beim Schaf, insbesondere der Moderhinke, dringend erforderlich wäre, ist zudem die Umsetzung o. g. Bundesratsbeschlusses wünschenswert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f1- neu - § 4 Absatz 30 Satz 2 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 4 Absatz 31 AMG , Nummer 13 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Nummer 4 - neu - AMG , Nummer 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 1 Satz 5 AMG und Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 67 Absatz 1 Satz 7 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 4a Satz 1 Nummer 3 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 6a Absatz 2a Satz 1 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 1a - neu - AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 4 Satz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 1a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 14 Absatz 1 Nummer 3 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 15 Absatz 3a Satz 2 Nummer 6 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 20d Satz 1 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 20d Satz 1 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 21 Absatz 2 Nummer 1e AMG und Nummer 46a - neu - § 44 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 21 Absatz 2 Nummer 1e und 1f - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 36 und Nummer 37 §§ 33 und 36 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c § 39 Absatz 2b Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 1 Zu den Therapieoptimierungsstudien
18. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 42 Absatz 1 Satz 4a - neu - AMG
19. Zu Artikel 1 Nummer 48a - neu - § 52a Absatz 4 Nummer 3 - neu - AMG
20. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 52b Absatz 1 AMG
21. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 52b Absatz 2 Satz 1 AMG
22. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 1 Satz 6 - neu - AMG und Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 67 Absatz 1 Satz 8 - neu - AMG
23. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 3 Satz 3 AMG
24. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe d - neu - § 64 Absatz 4 Nummer 1 AMG
25. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 72 Absatz 1 Satz 1 AMG
26. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
27. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 72b Absatz 2 Satz 1 AMG
28. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe b § 73 Absatz 1b Satz 2 AMG
29. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe f § 73 Absatz 4 Satz 2 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Zu Artikel 1 Nummer 69a - neu - § 79 Absatz 5 - neu - AMG
31. Zu Artikel 1 Nummer 74 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 97 Absatz 2 Nummer 16a - neu - AMG
32. Zu Artikel 1 Nummer 77 § 144 Absatz 7 - neu - AMG
33. Zu Artikel 1 Regelungen zur Kennzeichnung von Arzneimitteln für Krankenhäuser
35. Zu Artikel 1 insgesamt AMG
36. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b1 - neu - BtMG
37. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c und d § 1 Absatz 3 Nummer 7 und 8 AMPreisV
38. Zu Artikel 13 Nummer 2 § 38 Absatz 2 Satz 4 IfSG
39. Zu Artikel 15 § 16 SGB V
40. Zu Artikel 15 Nummer 01 - neu - § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V
41. Zu Artikel 15 Nummer 1, 2, 3, 4 und 10a - neu - § 44 Absatz 1 und 2, § 46 Satz 2, 3 und 4 bis 6 - neu -, § 49 Absatz 1 Nummer 6 und 7, § 53 Absatz 6 und § 243a - neu - SGB V
§ 243a Erhöhte Beitragssätze
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
42. Zu Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 85 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3f - neu - SGB V
43. Zu Artikel 15 Nummer 6a - neu - § 122 SGB V
44. Zu Artikel 15 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 5c Satz 1 und 2 SGB V
45. Zu Artikel 15 Nummer 10 und 14 § 130a Absatz 1 Satz 6 und § 300 Absatz 3 Satz 2 und 4 SGB V
46. Zu Artikel 15 Nummer 10b - neu - § 190 Absatz 14 - neu - SGB V
47. Zu Artikel 18 Nummer 1 und 2 - neu - § 18 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG
Artikel 18 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
48. Zu § 12 Absatz 1c Satz 6 VAG
49. Zur GCP-Verordnung Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die GCP-VO aus dem Jahr 2004 zeitnah zu aktualisieren und insbesondere bezüglich der Meldungen über Verdachtsfälle von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen an die europäische Richtlinie ENTR/CT3 anzupassen.
Drucksache 171/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Da ein zinksulfathaltiges Klauenbad zur Prophylaxe von Klauenerkrankungen beim Schaf, insbesondere der Moderhinke, dringend erforderlich wäre, ist zudem die Umsetzung o.g. Bundesratsbeschlusses wünschenswert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f1- neu - § 4 Absatz 30 Satz 2 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 4 Absatz 31 AMG , Nummer 13 Buchstabe b § 13 Absatz 1a Nummer 4 - neu - AMG , Nummer 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 1 Satz 5 AMG und Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 67 Absatz 1 Satz 7 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 4a Satz 1 Nummer 3 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 6a Absatz 2a Satz 1 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 1a - neu - AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 4 Satz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 1a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 14 Absatz 1 Nummer 3 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 15 Absatz 3a Satz 2 Nummer 6 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 20d Satz 1 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 20d Satz 1 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 21 Absatz 2 Nummer 1e AMG und Nummer 46a - neu - § 44 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 21 Absatz 2 Nummer 1e und 1f - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 36 und Nummer 37 §§ 33 und 36 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe c § 39 Absatz 2b Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 1 Zu den Therapieoptimierungsstudien
18. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 42 Absatz 1 Satz 4a - neu - AMG
19. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 43 Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, 1b - neu - und 3 AMG bei Ablehnung entfallen die Ziffern 30, 35, 55 und 56
20. Zu Artikel 1 Nummer 48a - neu - § 52a Absatz 4 Nummer 3 - neu - AMG
21. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 52b Absatz 1 AMG
22. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 52b Absatz 2 Satz 1 AMG
23. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 1 Satz 6 - neu - AMG und Nummer 58 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 67 Absatz 1 Satz 8 - neu - AMG
24. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 64 Absatz 3 Satz 3 AMG
25. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe d - neu - § 64 Absatz 4 Nummer 1 AMG
26. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a0 - neu - § 68 Absatz 1 Satz 2 - neu - AMG
27. Zu Artikel 1 Nummer 62 § 72 Absatz 1 Satz 1 AMG
28. Zu Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
29. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 72b Absatz 2 Satz 1 AMG
30. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a AMG und Doppelbuchstabe bb - neu - § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG entfällt bei Ablehnung von Ziffer 19
31. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe b § 73 Absatz 1b Satz 2 AMG
32. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe f § 73 Absatz 4 Satz 2 AMG *
33. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe f § 73 Absatz 4 Satz 2 AMG *
34. Zu Artikel 1 Nummer 69a - neu - § 79 Absatz 5 - neu - AMG
35. Zu Artikel 1 Nummer 72 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AMG entfällt bei Ablehnung von Ziffer 19
36. Zu Artikel 1 Nummer 74 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 97 Absatz 2 Nummer 16a - neu - AMG
37. Zu Artikel 1 Nummer 77 § 144 Absatz 7 - neu - AMG
38. Zu Artikel 1 Regelungen zur Kennzeichnung von Arzneimitteln für Krankenhäuser
39. Zu Artikel 1 insgesamt AMG
40. Zu Artikel 1 insgesamt AMG
41. Zu Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b1 - neu - BtMG
42. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c und d § 1 Absatz 3 Nummer 7 und 8 AMPreisV
43. Zu Artikel 13 Nummer 2 § 38 Absatz 2 Satz 4 IfSG
44. Zu Artikel 15 § 16 SGB V
2 Hauptempfehlung
45. Zu Artikel 15 Nummer 1, 2, 3, 4 und 10a - neu - § 44 Absatz 1 und 2, § 46 Satz 2, 3 und 4 bis 6 - neu -, § 49 Absatz 1 Nummer 6 und 7, § 53 Absatz 6 und § 243a - neu - SGB V bei Annahme entfallen Ziffer 46 und 47
§ 243a Erhöhte Beitragssätze
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
46. Zu Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe a § 53 Absatz 6 Satz 1 SGB V entfällt bei Annahme von Ziffer 45
Hilfsempfehlung zu Ziffer 45
47. Zu Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe b § 53 Absatz 6 Satz 2 SGB V entfällt bei Annahme von Ziffer 45
48. Zu Artikel 15 Nummer 4a - neu - § 73b Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 4a SGB V
49. Zu Artikel 15 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 85 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3f - neu - SGB V
50. Zu Artikel 15 Nummer 6a - neu - § 122 SGB V
51. Zu Artikel 15 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 5c Satz 1 und 2 SGB V
52. Zu Artikel 15 Nummer 10 und 14 § 130a Absatz 1 Satz 6 und § 300 Absatz 3 Satz 2 und 4 SGB V
53. Zu Artikel 15 Nummer 10a - neu - § 190 Absatz 14 - neu - SGB V
54. Zu Artikel 18 Nummer 1 und 2 - neu - § 18 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG
Artikel 18 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
55. Zu Artikel 18a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG entfällt bei Ablehnung von Ziffer 19
Artikel 18a Änderung des Apothekengesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
56. Zu Artikel 18b - neu - § 17 Absatz 2 Satz 1, 2, 3 - neu - und 4 bis 6 Absatz 2a Satz 1 Nummer 4 ApBetrO entfällt bei Ablehnung von Ziffer 19
Artikel 18b Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
57. Zu § 12 Absatz 1c Satz 6 VAG
58. Zur GCP-Verordnung Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die GCP-VO aus dem Jahr 2004 zeitnah zu aktualisieren und insbesondere bezüglich der Meldungen über Verdachtsfälle von unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen an die europäische Richtlinie ENTR/CT3 anzupassen.
Drucksache 786/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes von Tieren beim Transport - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin, Bremen -
... Dem Anliegen des Bundesratsbeschlusses vom 19. Dezember 2008 (BR-Drucksache 766/08 (Beschluss)) wird Nachdruck verliehen.
Drucksache 563/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetz es und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
... Die zu streichende Formulierung zielt auf die Einlagerung von Kohlendioxid in den tiefen Untergrund als neuen Grundsatz der Raumordnung ab. Die Kommission hat zu dieser Problematik (Einlagerung von Kohlendioxid) den Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid vorgelegt, der noch nicht verabschiedet ist. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben noch die Möglichkeit, ihre Vorschläge einzubringen. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 14. März 2008 (BR-Drs. 104/08 (Beschluss)) ausführlich zum Richtlinienvorschlag Stellung genommen, dabei auf zahlreiche Defizite und Probleme hingewiesen und Lösungsvorschläge vorgelegt. Die Bundesregierung wurde gebeten, bei der weiteren Beratung des Richtlinienvorschlags auf die entsprechende Umsetzung des Bundesratsbeschlusses hinzuwirken. Es sollte daher abgewartet werden, bis oben genannte Richtlinie der EU verabschiedet ist.
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3a - neu - ROG
3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4a - neu - ROG
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 ROG
6. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG
7. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 8 ROG
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 ROG
9. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 ROG
10. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 ROG
11. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 3 ROG
12. Zu Artikel 7 Nr. 1a - neu - § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG
13. Zu Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 25 Abs. 10 Satz 1 UVPG
Drucksache 563/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetz es und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
... Die zu streichende Formulierung zielt auf die Einlagerung von Kohlendioxid in den tiefen Untergrund als neuen Grundsatz der Raumordnung ab. Die Kommission hat zu dieser Problematik (Einlagerung von Kohlendioxid) den Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid vorgelegt, der noch nicht verabschiedet ist. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben noch die Möglichkeit, ihre Vorschläge einzubringen. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 14. März 2008 (BR-Drs. 104/08 (Beschluss)) ausführlich zum Richtlinienvorschlag Stellung genommen, dabei auf zahlreiche Defizite und Probleme hingewiesen und Lösungsvorschläge vorgelegt. Die Bundesregierung wurde gebeten, bei der weiteren Beratung des Richtlinienvorschlags auf die entsprechende Umsetzung des Bundesratsbeschlusses hinzuwirken. Es sollte daher abgewartet werden, bis oben genannte Richtlinie der EU verabschiedet ist.
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 ROG
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG
3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3a - neu - ROG
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG
6. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG
7. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4a - neu - ROG
8. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 ROG
9. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG
10. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 8 ROG
11. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 ROG
12. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 ROG
13. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 ROG
14. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 1 Satz 3 ROG
15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 ROG
16. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 3 ROG
17. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a, Anlage 2 Nr. 2.6.10 - neu - ROG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 7 Nr. 1a - neu - § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG
19. Zu Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 25 Abs. 10 Satz 1 UVPG
Drucksache 692/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08
... befasst. Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 2007 (BR-Drucksache 424/07 (Beschluss)) erfolgte in einem anderen Kontext (Änderung des nationalen Rechts), die rechtlichen Bedenken der Bundesregierung sind nicht von der Hand zu weisen. Die Formulierung eines EU-rechtlichen Genehmigungsvorbehalts sollte den weiteren Beratungen vorbehalten bleiben.
1. Zur Vorlage allgemein
Zur Folgenabschätzung
Zu den Artikeln und
Zu Artikel 1
2. Hauptempfehlung:
Zu Artikel 4
3. Hilfsempfehlung:
4. [EU A]
Zu Artikel 4
5. Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
7. Zu Anhang I Tabelle 1 Nr. 4
8. Zu Anhang II Nr. 4.2
9. Zu Anhang III Nr. 1.2
Drucksache 277/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetz es und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (konkurrierende Gesetzgebung des Bundes). Bezüglich der Begründung zum bisherigen AbfVerbrG wird insbesondere verwiesen auf die BT-Drucksache 12/6351 vom 8. Dezember 1993, die den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf, den Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1993 und die Gegenäußerung der Bundesregierung enthält.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen2 und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für:
§ 2 Grundsatz der Autarkie
§ 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
§ 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
§ 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
§ 6 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 7 Gebühren und Auslagen
§ 8 Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen
§ 9 Datenerhebung und -verwendung
§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 11 Kontrollen
§ 12 Maßnahmen zur Überwachung
§ 13 Anordnungen im Einzelfall
§ 14 Zuständige Behörden
§ 15 Anlaufstelle
§ 16 Berichte und Übermittlung von Informationen
§ 17 Zollstellen
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einziehung
§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Artikel 2 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 4 Änderung der Nachweisverordnung
Artikel 5 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verpackungsverordnung
Artikel 7 Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Kosten und Preiswirkungen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
1.2 Vollzugsaufwand
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
III. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
Zu § 3
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 4
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
Zu § 5
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
a Zu Absatz 1 und 2
b Zu Absatz 3
c Zu Absatz 4
Zu § 8
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 9
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu § 11
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
Zu § 12
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 13
Zu § 14
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 15
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
Zu § 16
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
Zu § 17
Zu § 18
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 660/2/07
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... Insofern begrüßt der Bundesrat den vorgelegten Vorschlag der Bundesregierung als einen ersten Schritt zur Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 2006 (BR-Drs. 119/06).
Drucksache 367/07
Vorlage der Bundesregierung
Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine aktualisierte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine Region 1)
... Das Einvernehmensverfahren zur fortgeschriebenen alpinen Liste soll so zügig wie möglich durchgeführt werden, damit Rechtssicherheit für die FFH-Gebiete entsteht - in Deutschland und EU-weit. Ich wäre Ihnen insofern dankbar, wenn die Bundesratsbehandlung des Einvernehmens zur alpinen Liste in der 835. Bundesratssitzung am 6. Juli 2007 erfolgen könnte. Um jegliche Verzögerung zu vermeiden, sollte der Bundesratsbeschluss zum Einvernehmen für die alpine Region nicht mit dem Einvernehmen zum Listenentwurf für die atlantische Region, den ich Ihnen am 26. April 2007 übermittelt hatte, gekoppelt werden.
Drucksache 859/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Vorbereitung auf den "GAP-Gesundheitscheck " KOM (2007) 722 endg.; Ratsdok. 15351/07
... 12. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die jüngste erfreuliche Marktentwicklung kein Anlass für übereilte marktpolitische Anpassungsmaßnahmen sein darf. Er bekräftigt seinen Bundesratsbeschluss vom 30. November 2007 (BR-Drucksache 738/07 (Beschluss)), in dem er eine Senkung der Superabgabe und gleichzeitig die Einführung einer EU-weiten Saldierung von Unter- und Überlieferungen des Milchkontingents als wirkungsvolle und zielgerichtete Maßnahmen zur Vorbereitung des Ausstiegs aus der Milchquotenregelung fordert. Eine Umsetzung dieses Beschlusses bereits bis April 2008 ist einer von der Kommission am 12. Dezember 2007 außerhalb des Gesundheitschecks vorgeschlagenen Anhebung der Milchquoten um 2 % vorzuziehen (KOM (2007)
Zur Vorlage insgesamt
Vereinfachung der Betriebsprämienregelung
Stärkere Zielorientierung der Cross-Compliance-Regelung
Unter - und Obergrenzen für Direktzahlungen
Marktintervention und Angebotssteuerung
2 Flächenstilllegung
Zukunft der Milchquotenregelung
2 Risikomanagement
Neue Herausforderungen
Erhöhung der Modulation und Stärkung der 2. Säule
2 Finanzrahmen
Perspektiven für die Zukunft der GAP nach 2013
Drucksache 129/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV )
... Hintergrund des Bundesratsbeschlusses und damit der Änderung der Regelung war es, von Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 insoweit Gebrauch zu machen, als Mitgliedsstaaten, die über eine vollbetriebsfähige Datenbank verfügen, regeln können, dass der Rinderpass nur noch für solche Rinder ausgestellt werden muss, die innergemeinschaftlich gehandelt werden sollen. Mit der Entscheidung 2000/67/EG hat die Europäische Kommission im Januar 2002 die Deutsche Datenbank für Rinder als voll betriebsfähig anerkannt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
§ 1 Viehtransportfahrzeuge
§ 2 Viehladestellen
Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot
§ 5 Auftrieb
§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung
§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Abschnitt 3 Gastställe
§ 8 Gastställe
Abschnitt 4 Viehkastrierer
§ 9 Viehkastrierer
Abschnitt 5 Wanderschafherden
§ 10 Wanderschafherden
Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 11 Anzeige
§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 13 Transportunternehmen
§ 14 Sammelstellen
§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
§ 16 Ruhen der Zulassung
Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion
§ 17 Transportmittel
§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
Abschnitt 8 Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
§ 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher
§ 22 Desinfektionskontrollbuch
§ 23 Kastration- und Klauenpflegekontrollbuch
§ 24 Deckregister
§ 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
Abschnitt 9 Tierhaltung
§ 26 Anzeige und Registrierung
Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 27 Kennzeichnung
§ 28 Anzeige der Kennzeichnung
§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 30 Rinderpass
§ 31 Bestandsregister
§ 32 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 33 Kennzeichnung
§ 34 Begleitpapier
§ 35 Bestandsregister
§ 36 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
§ 37 Kennzeichnung
§ 38 Anzeige der Übernahme
§ 39 Begleitpapier
§ 40 Bestandsregister
§ 41 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern
§ 42 Equidenpass
Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen
§ 43 Tierhaltung in besonderen Fällen
Abschnitt 15 Schlussvorschriften
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Übergangsvorschriften
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
B. Transportkontrollbuch
C. Desinfektionskontrollbuch
Anlage 4 (zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke Vorderseite/Lochteil
2. Ohrmarke Vorderseite/Lochteil
1. und 2. Ohrmarke Rückseite/Dornteil
Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2
1. Art des Strichcodes
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
1.2 Prüfziffernberechnung
2. Strichcode auf der Ohrmarke § 27 Abs. 3 Satz 2
3. Strichcode auf dem Rinderpass § 30 Abs. 2 Satz 2
Anlage 6 (zu§ 28 und§ 31Abs. 1) Rasseschlüssel
Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1)
Anlage 8 (zu § 31 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen
Anlage 9 (zu § 33 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) ohne Beschriftung
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Nummer 2
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Anlage 10 (zu § 34 Abs. 1)
Anlage 11 (zu § 35 Abs.l)
A. Angaben zum Betrieb
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen
D. Angaben im Fall der Überprüfung
Anlage 12 (zu § 41 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen
Drucksache 859/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Vorbereitung auf den "GAP-Gesundheitscheck " KOM (2007) 722 endg.; Ratsdok. 15351/07
... 12. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die jüngste erfreuliche Marktentwicklung kein Anlass für übereilte marktpolitische Anpassungsmaßnahmen sein darf. Er bekräftigt seinen Bundesratsbeschluss vom 30. November 2007 (BR-Drucksache 738/07 (Beschluss)), in dem er eine Senkung der Superabgabe und gleichzeitig die Einführung einer EU-weiten Saldierung von Unter- und Überlieferungen des Milchkontingents als wirkungsvolle und zielgerichtete Maßnahmen zur Vorbereitung des Ausstiegs aus der Milchquotenregelung fordert. Eine Umsetzung dieses Beschlusses bereits bis April 2008 ist einer von der Kommission am 12. Dezember 2007 außerhalb des Gesundheitschecks vorgeschlagenen Anhebung der Milchquoten um 2 % vorzuziehen (KOM (2007)
Zur Vorlage insgesamt
Vereinfachung der Betriebsprämienregelung
Stärkere Zielorientierung der Cross-Compliance-Regelung
Unter - und Obergrenzen für Direktzahlungen
Marktintervention und Angebotssteuerung
2 Flächenstilllegung
Zukunft der Milchquotenregelung
2 Risikomanagement
Neue Herausforderungen
Erhöhung der Modulation und Stärkung der 2. Säule
2 Finanzrahmen
Perspektiven für die Zukunft der GAP nach 2013
Drucksache 823/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
... III. Ein Kernproblem beim Kampf gegen Kindesvernachlässigung, -misshandlung und -missbrauch besteht in der Schwierigkeit, rechtzeitig Anhaltspunkte für Verdachtsfälle zu erkennen. Wie der Bundesrat mit Beschluss vom 19. Mai 2006, vgl. BR-Drucksache 56/06 (Beschluss), festgestellt hat, stellt die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen im Bereich des Gesundheitswesens eine wichtige Möglichkeit dar, Gefährdungen der körperlichen, psychischen und geistigen Entwicklung von Kindern frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Der Bundesrat hat deshalb unter anderem ein verbindliches Einladungswesen gefordert und die Bundesregierung aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme aller Kinder unabhängig von ihrem Versichertenstatus zu prüfen. Das Saarland und Hessen haben sich darüber hinaus schon im Vorfeld des oben genannten Bundesratsbeschlusses für die Einführung einer Pflicht zur Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen eingesetzt. Zwar nimmt die ganz überwiegende Zahl der Kinder schon auf freiwilliger Basis an den Früherkennungsuntersuchungen teil. Allerdings besteht die Gefahr, dass gerade Kinder aus Familien mit erhöhtem Risiko von Vernachlässigung oder Misshandlung diese Termine nicht wahrnehmen. Auch geht die Inanspruchnahme seit einigen Jahren insgesamt und mit
Anlage Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
Drucksache 553/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
... b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das seit langem angekündigte Förderprogramm für die Anschaffung besonders umweltfreundlicher Lkw vorzulegen, bevor der Deutsche Bundestag den Gesetzesbeschluss zu dem vorliegenden Gesetzentwurf fasst. Auf den Bundesratsbeschluss vom 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 142/03 (Beschluss), Ziffer 5 der Entschließung) wird hingewiesen. Danach sollte ein Innovationsprogramm bereits ab 2004/2005 wirksam werden. Der Bundesrat bittet, die Länder zu beteiligen. Der Bundesrat hält es in diesem Zusammenhang für wünschenswert, dass die Abwicklung des Förderprogramms so einfach wie möglich und ohne ins Gewicht fallenden bürokratischen Aufwand erfolgen kann. Der Bundesrat bittet, den Ländern das Volumen der voraussichtlichen Inanspruchnahme des Förderprogramms darzulegen, das der beabsichtigten Mauterhöhung zu Grunde liegen soll.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b § 11 Abs. 2 bis 6 ABMG
Drucksache 898/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls
... Auch wenn inzwischen eine Reihe von Ländern über diesen Bundesratsbeschluss hinaus die verpflichtende Teilnahme von Eltern an Früherkennungsuntersuchungen anstrebt, die Gegenstand eines entsprechenden Entschließungsantrages im Bundesrat ist (vgl. BR-Drucksache 823/06), stellt der Bundesrat fest, dass alle Länder unabhängig davon, ob sie für oder gegen die verpflichtende Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen sind, die in der BR-Drucksache 56/06 beschriebenen Ziele weiter verfolgen.
Anlage Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen seiner Entschließung
A. Von besonderer Bedeutung und hoher Dringlichkeit sind:
A.1. in § 26 SGB V folgenden Absatz 1a - neu - einzufügen:
A.2. dem § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V folgende Nummer 15 - neu - anzufügen:
A.3. dem § 69 Abs. 1 SGB X folgende Nummer 4 - neu - anzufügen:
A.4. in § 47 SGB XII folgenden Satz 1a - neu - einzufügen:
A.5. dem § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB XII folgende Nummer 5 - neu - anzufügen:
A.6. dem § 178d Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag VVG folgenden Satz 3 - neu - anzufügen:
B. Über die Regelung in § 178d VVG hinaus können die Weitergabe der Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst beziehungsweise die dafür zuständigen Stellen in den Ländern im VVG und die Vertragsinhalte nicht geregelt werden.
Drucksache 108/06 (Beschluss)
... 3. Der Bundesrat hält es für zwingend erforderlich, in einem dem Dritten Gesetz zeitlich unmittelbar folgenden Änderungsgesetz auf der Basis des Bundesratsbeschlusses vom 29. April 2005 (BR-Drucksache 189/05 - Beschluss) das
Drucksache 65/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof: Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen KOM (2006) 9 endg.; Ratsdok. 5509/06
... 1. Der Bundesrat erkennt die Bemühungen der Kommission zur Überarbeitung der Mitteilung über einen Aktionsplan für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen an. Der Bundesrat sieht in dieser Mitteilung einen Schritt in die richtige Richtung. Er verweist aber auf seinen Beschluss vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 596/05 (Beschluss)). Er bekräftigt die in dieser Stellungnahme festgestellten Kritikpunkte, die weiterhin auf die vorliegende Mitteilung der Kommission uneingeschränkt übertragen werden können. Die Hinweise und Empfehlungen der Sachverständigengruppe vom 21./22. September 2005, des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 569/05 (Beschluss)), und des zuständigen ECOFIN-Rates vom 8. November 2005 wurden in Teilen berücksichtigt.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.