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umwelt-online: Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer (8)

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3.7.7 Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen in und an Fließgewässern sind insbesondere Brücken, Durchlässe, Wehre, Sohlabstürze, Pegel, Sandfänge, Einleitungs- und Entnahmebauwerke, Uferwände, Einfriedungen, Dränanlagen, Viehtränken, Ver- und Entsorgungsleitungen, Düker, Produktenleitungen, Freileitungen.

Von ihnen gehen in vielen Fällen störende Einwirkungen auf die Gewässer und das Landschaftsbild aus. Daher ist stets zu prüfen, ob die bauliche Anlage überhaupt an der vorgesehenen Stelle und in der geplanten Form erforderlich ist. Wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, sind die nachteiligen Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Gestaltung und die Wahl der Baustoffe haben folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Anlagen sollten in die Landschaft eingebunden werden. In Ortslagen treten auch Gesichtspunkte der städtebaulichen Ästhetik hinzu.

Für die unterschiedlichen baulichen Anlagen werden nachfolgend einzelne Hinweise gegeben.

Brücken, Durchlässe

Die überbaute Gewässerstrecke ist so kurz wie möglich zu halten. Durchlässe sind mit ihrer Sohle so tief zu legen, daß sich innerhalb des Bauwerks eine Gewässersohle aus natürlichem Geschiebe bilden kann. Das Substrat in der Mitte der Sohle muß mindestens 20 cm dick sein. Eine wesentliche Einengung der Breite des Mittelwasserbettes darf durch den Durchlaß nicht erfolgen. Unter Brücken ist auf eine Befestigung der Sohle zu verzichten. Das Gewässer muß dort mit so breiten Randstreifen hindurchgeführt werden, daß die Wanderung von Tieren möglich bleibt.

Die Wanderung ist auch von einer ausreichenden Belichtung im Innern der Überbrückung abhängig. Deshalb sollten vorrangig Brücken zum Einsatz kommen. Bei kurzen Durchlässen reicht zum Erhalt einer ausreichenden Belichtung eine lichte Höhe von mindestens 1 m über dem Sohlsubstrat aus. Daraus ergibt sich ein Mindestdurchmesser von 1,20 m. Bei mehr als 10 m überbauter Gewässerstrecke soll die lichte Höhe über dem Sohlsubstrat wenigstens 1/10 dieser Strecke betragen. Bei Durchlässen mit einer Länge von mehr als 30 m reicht ein Durchmesser von 3 m aus. Unter beengten Verhältnissen können lichtdurchlässige Abdeckungen hilfreich sein. Bei Gewässern, die über lange Zeit trockenfallen, kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden.

Zur Querung des Gewässers können auch Furten eingerichtet werden. Diese sind vorzuziehen, wenn das Gewässer an dieser Stelle nur gelegentlich gequert wird.

Wehre

Wehre sind keine Elemente der naturnahen Gewässerausbildung. Durch Wehre werden Gewässer wesentlich verändert. Aus einem fließenden wird im Staubereich ein fast stehendes Gewässer mit einer stärkeren Erwärmung ohne regelmäßige natürliche Wasserstandsschwankungen. Die Stauhaltung wirkt als Sedimentfalle und fördert die Primärproduktion im Gewässer, die ihrerseits wieder zu Sekundärverunreinigungen führen kann (vgl. 3.2.4). Überströmte Wehre können den Sauerstoffhaushalt des Gewässers nur punktuell günstig beeinflussen, da die Sauerstoffbilanz bezogen auf die beeinflußte Strecke in der Regel negativ ist.

Wehre unterbrechen die Wanderwege von Fischen und anderen Wassertieren. Wenn der Neubau eines Wehres nicht vermeidbar ist, muß diese nachteilige Wirkung gemildert werden, indem zwischen Oberwasser und Unterwasser ein durchgehender passierbarer Wasserstrom (Fischweg) hergestellt wird. Ist die Beseitigung eines vorhandenen Wehres nicht möglich, sollte die Durchgängigkeit der Anlage angestrebt werden.

Sohlabstürze

Sohlabstürze unterbrechen die Wanderwege der Wassertiere. Deswegen ist auf sie zu verzichten. Vorhandene Sohlabstürze sollen in Gleiten umgewandelt werden, sofern sie nicht durch Laufverlängerungen überflüssig werden.

Fischwege

Durchgehende Querbauwerke im Gewässer (wie Wehre und Sohlabstürze) sind für die meisten aquatischen Organismen unüberwindbare Wanderungshindernisse. Ein Wasserspiegelunterschied von 20 cm ist für die meisten Kleinfische (wie Koppe, Elritze, Schmerle) nicht mehr passierbar. Diese Unterbrechung der Durchgängigkeit führt zu Störungen im Gesamtlebenszyklus der Arten und kann eine Verarmung der Fischfauna im Oberlauf mit sich bringen

Die Durchgängigkeit des Gewässers kann daher durch Entfernen des Hindernisses wiederhergestellt oder durch geeignete Fischwege gewährleistet werden. Zur naturnahen Bauweise eignen sich besonders Sohlgleiten und Umleitungsgerinne.

Generell ist zu beachten, daß stets das Schwimmvermögen der leistungsschwächsten Fischart zugrunde zu legen ist. Es ist die potentiell natürliche Fischfauna zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Fischarten, die in dem Gewässer beheimatet waren, heute aber noch fehlen.

Das Gefälle bei den naturnahen Bauweisen sollte möglichst gering und 1:20 oder flacher sein. Der Boden dieser Fischwege sollte mit grobem Substrat bedeckt und im Ober- und Unterwasser an die Gewässersohle angebunden sein, um auch den Benthosorganismen die Passage über das Hindernis zu ermöglichen.

Detaillierte Hinweise zur Bauausführung von Fischaufstiegsanlagen sowie Beispiele für hydraulische Berechnungen finden sich in der Literatur 22.

Sandfänge

Sandfänge unterbrechen den Geschiebetransport und behindern die Entwicklung typischer Gewässerformen. Sie sind, wo sie unverzichtbar sind, so groß zu bemessen, daß eine Räumung nur in Zeitabständen von mehreren Jahren notwendig wird. Dazu ist eine größenordnungsmäßige Ermittlung oder Abschätzung des Sandtriebes notwendig. Sandfänge mit einer nur vorübergehenden Aufgabe, wie z.B. Schutz des Unterlaufs beim Ausbau einer oberhalb liegenden Gewässerstrecke, können, wenn es zum Gewässertyp paßt, nach Abschluß der Bauarbeiten der weiteren Entwicklung überlassen werden.

Einleitungs- und Entnahmebauwerke

Einleitungs- und Entnahmebauwerke stehen als starre Elemente einer natürlichen Verlagerung des Fließgewässers entgegen. Sie sind möglichst dort anzuordnen, wo das Gewässer ohnehin auf Dauer ohne Verlagerungsmöglichkeit bleibt, etwa im Bereich von Brücken.

Einleitungsbauwerke sollten außerhalb der Böschungen und der Uferstreifen errichtet werden. Die Verbindung mit dem Gewässer ist dann offen zu gestalten.

Uferwände

Uferwände müssen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (z.B. im Siedlungsbereich).

Leitungen und Düker

Zu den Ver- und Entsorgungsleitungen zählen solche für den Transport von Trinkwasser, Abwasser, Gas und flüssigen Produkten sowie Kabel- und Freileitungen für Elektrizität und Kommunikation.

Bei Parallelführung sind solche Leitungen in einem ausreichenden Abstand zu den Fließgewässern zu verlegen, damit für die Entwicklung des Gewässers der notwendige Freiraum bleibt. Bei Gewässerkreuzungen sind aus den gleichen Gründen unterirdische Leitungen in diesem Raum ausreichend tief unter der Gewässersohle zu verlegen. Als Anhalt für die Festlegung dieses Raumes dient der natürliche Schwingungsbereich des Fließgewässers, mindestens aber die Breite des vorhandenen oder zukünftigen Uferstreifens, entsprechend dem Entwicklungsziel.

Einfriedungen

Einfriedungen müssen einen Abstand von mindestens 1 m von den Uferstreifen einhalten. Sofern noch keine nutzungsfreien Uferstreifen vorhanden sind, können Einfriedungen von Viehweiden den Anforderungen des Uferschutzes nur genügen, wenn ein Abstand von mindestens 1 m von dem äußeren Rand der Ufergehölze bzw. der Böschungsoberkante eingehalten wird. Bei Pferdekoppeln ist ein Abstand von mindestens 1,50 m erforderlich.

Dränanlagen

Dränanlagen können durch Einwachsen von Gehölzwurzeln in ihrer Funktion gestört werden. Dies läßt sich durch Verwendung dichter Rohrleitungen im Bereich der Uferstreifen und Böschungen verhindern.

Viehtränken

Zum Schutz des Gewässers und der Uferstreifen sollen Selbsttränken oder Behälter auf den Weiden eingerichtet werden. Dadurch wird das Vieh vom Gewässer ferngehalten. In Ausnahmefällen, bei extensiver Beweidung von Flächen am Gewässer, können Zutrittstellen einen besonderen Lebensraum am Ufer darstellen.

3.7.8 Erschließung

Die Erschließung gewährleistet den Zugang zum Gewässer. Im Hinblick auf ökologische Belange sollte möglichst auf eine Erschließung verzichtet werden, um Störeinflüsse gering zu halten.

Nach § 30 WHG haben die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, daß ihre Grundstücke zum Zwecke der Gewässerunterhaltung betreten werden. Auf Erschließungsmaßnahmen zur Gewässerunterhaltung kann unter Inanspruchnahme dieser Duldungspflicht bei vielen Gewässern verzichtet werden, wenn Unterhaltungsarbeiten selten anfallen und dabei nur kleines Gerät eingesetzt werden muß. Zu berücksichtigen sind auch die Nutzungsart der Anliegergrundstücke, die sich daraus ergebenen Erschwernisse und die Höhe des entstehenden Schadens. Bei durchgehend gehölzbestandenen Gewässern mit Uferstreifen (vgl. 3.3) erfolgen Unterhaltungsmaßnahmen nur in größeren zeitlichen Abständen. Eine besondere Erschließung ist nicht erforderlich, weil die Anliegergrundstücke nur selten in Anspruch genommen werden müssen.

Sollte bereichsweise aus Gründen der Gewässerunterhaltung oder der Erholung eine Erschließung sinnvoll sein, etwa auch zur gezielten Besucherlenkung, so sind aber in jedem Fall Fließgewässerabschnitte ohne Erschließung vorzusehen.

Werden Unterhaltungsstreifen vorgesehen, können diese auch für die Erholung dienen. § 49 LG gestattet das Betreten der Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen in der freien Landschaft zu diesem Zweck auf eigene Gefahr. Das Reiten ist auf den Unterhaltungsstreifen nicht erlaubt; es ist in der freien Landschaft nur auf Straßen und Wegen gestattet.

Dort, wo Uferstreifen vorhanden sind, kann der Zugang zum Gewässer in diesen Streifen realisiert werden, so daß hier gesonderte Unterhaltungsstreifen meist nicht erforderlich sind.

Sind Unterhaltungsstreifen notwendig, sollen sie so hergestellt werden, daß sie sich in das Landschaftsbild einpassen und nicht als Fremdkörper wirken. Dies gelingt besonders mit einem grasbestandenen Erdweg. Bei stärkerer Benutzung kommt der sogenannte Schotterrasen in Betracht, bei dem die Hohlräume der tragenden Schotterschicht mit kulturfähigem Boden ausgefüllt und mit strapazierfähigem Rasen angesät werden (s. auch "Richtlinien für den ländlichen Wegebau - RLW").

Die mißbräuchliche Benutzung von befestigten Unterhaltungsstreifen durch Kraftfahrzeuge muß wirksam verhindert werden. Hinweis- und Verbotsschilder reichen allein nicht aus. Bewährt haben sich herausnehmbare oder umklappbare Absperrpfosten mit Sicherheitsverschluß.

4. Konzept zur naturnahen Entwicklung

Naturnahe Fließgewässer sind für den Naturhaushalt unserer Landschaft von großer Bedeutung. Sie beeinflussen das Abflußgeschehen, die Wasserbeschaffenheit und den Grundwasserstand in der Aue günstig. Auch bieten sie einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt Lebensraum. Sie vernetzen unterschiedliche Räume miteinander und beleben das Landschaftsbild.

Viele Bäche und Flüsse sind in der Vergangenheit nach technischen Grundsätzen umgestaltet worden und können heute ihre Funktion im Naturhaushalt nur unvollkommen erfüllen. Die naturferne Gestaltung, vom Menschen herbeigeführte Abflußveränderungen und belastende Stoffeinträge wirken sich nachteilig auf das Gewässer und seine Lebensgemeinschaften aus. Eine regelmäßige Unterhaltung der ausgebauten Gewässer im Interesse von Nutzungen ist sehr aufwendig. Außerdem stören Unterhaltungsmaßnahmen die immer wieder neu einsetzende natürliche Entwicklung der Lebensräume und ihrer Lebensgemeinschaften. Sinnvoller ist es, die menschlichen Ansprüche zurückzunehmen und die naturnahe Entwicklung der Bäche und Flüsse einzuleiten. Noch vorhandene naturnahe Gewässer sind als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.

Im Hinblick auf die gebotenen ökologischen Verbesserungen ist vor Beginn von Planungen und Maßnahmen an Fließgewässern eine grundlegende Aussage über Zustand und Entwicklung wichtig. Daher ist es zweckmäßig, ein "Konzept zur naturnahen Entwicklung" zu erarbeiten. Dieses Konzept enthält Aussagen über Istzustand, Leitbild, Nutzungen, Entwicklungsziel und Maßnahmen. Die Darstellung kann in Text, Karten und Tabellen erfolgen. Es ist sinnvoll, solche Konzepte für alle Fließgewässer von der Quelle bis zur Mündung zu erarbeiten.

Istzustand

Der Istzustand ist der aktuelle ökologische Zustand des Gewässers einschließlich der Abflüsse und der Wasserbeschaffenheit sowie der Nutzungen des Gewässers und der Flächennutzung im Umland. Er wird zweckmäßigerweise nach einem definierten Bewertungsverfahren beschrieben. Daten über die Abflüsse und die Wasserbeschaffenheit sind bei den Staatlichen Umweltämtern einzuholen.

Leitbild

Das Leitbild beschreibt den heutigen potentiell natürlichen Gewässerzustand anhand des Kenntnisstandes über die natürliche Funktion des Ökosystems Fließgewässer. Es ist das aus rein naturwissenschaftlicher Sicht maximal mögliche Sanierungsziel, das keine sozio-ökonomischen Einschränkungen berücksichtigt. Ebenso bleiben Kosten-Nutzenbetrachtungen außer Ansatz. Eingeschlossen sind nur irreversible anthropogene Veränderungen des Gewässerökosystems.

Das Leitbild kann aus natürlichen oder naturnahen Abschnitten des zu untersuchenden Fließgewässers entwickelt werden. Soweit solche nicht mehr vorhanden sind, kann die gezielte Ermittlung heute noch erkennbarer Reststrukturen im Gelände in Verbindung mit der Interpretation alter topographischer Karten, heimatkundlicher Beschreibungen oder der Auswertung vorhandener Unterlagen wie Bodenkarten oder Vegetationskarten hilfreich sein. Ein Vergleich mit naturnahen Fließgewässern in gleichartigen Landschaften kann wertvolle Anhaltspunkte liefern. Auch können Veröffentlichungen herangezogen werden.

Zum Leitbild gehört auch eine Abschätzung der Abflußverhältnisse und der Wasserbeschaffenheit.

Nutzungen

Die Kenntnis der aktuellen Nutzungen und der künftigen Nutzungsansprüche, die das Fließgewässer und seine Aue betreffen, ist Grundlage für die Festlegung der für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers vertretbaren Nutzungen.

Zu den Nutzungen sind unter anderem zu rechnen:

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Sicherung von Flächennutzungen wie Naturschutz, Hochwasserschutz, Be- und Entwässerung. Bedeutsam sind auch Einwirkungen aus der Flächennutzung als diffuse Quellen und gegebenenfalls der Schiffsverkehr.

Aktuelle Nutzungen ergeben sich aus den Untersuchungen für den Istzustand. Hinweise auf künftige Nutzungen können aus dem Landesentwicklungsplan, den Gebietsentwicklungsplänen, den Flächennutzungsplänen, den Landschaftsplänen und den nach § 36b WHG aufgestellten Bewirtschaftungsplänen gewonnen werden.

Entwicklungsziel

Das Entwicklungsziel ist die in einem überschaubaren Zeitraum aus gewässerökologischer Sicht maximal erreichbare Annäherung an den natürlichen Zustand des Fließgewässers unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Bedingungen. Damit ist es ein realistisches Planungsziel unter Abwägung der gesellschaftspolitischen Randbedingungen.

Das Entwicklungsziel ist unter Darlegung der vertretbaren Nutzungen hinsichtlich des künftigen ökologischen Zustandes unter Einschluß der Abflußverhältnisse und der Wasserbeschaffenheit zu erläutern. Notwendige Änderungen am Gewässer, in der Aue und im Einzugsgebiet sind zu beschreiben.

Anwendung

Das Entwicklungsziel läßt sich durch unterschiedliche Maßnahmen erreichen. Dazu gehören:

Das Entwicklungsziel ist Grundlage für Entscheidungen, die ein Fließgewässer betreffen. Es muß daher bei Maßnahmen zum Grunderwerb (zum Beispiel für Uferstreifen einschließlich Laufverlagerungen), bei der Aufstellung von Unterhaltungsplänen, bei Ausbauplanungen und bei Entscheidungen über Gewässerbenutzungen berücksichtigt werden.

Die im Konzept zur naturnahen Entwicklung gegebenen Hinweise sind bei der Aufstellung von Unterhaltungsplänen, bei Ausbauplanungen sowie bei anderen Maßnahmen am Fließgewässer zu beachten. Maßnahmen der Konzepte bieten sich auch für die Umsetzung von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 4 LG aufgrund anderer Eingriffe an. Das Konzept ist gegebenenfalls zu aktualisieren (z.B. bei der Fortschreibung des Entwicklungsziels oder bei wesentlicher Änderung der Ausgangsbedingungen).

5. Unterhaltung

5.1 Naturnahe Weiterentwicklung bei der Unterhaltung

Von Natur aus brauchen Fließgewässer nicht unterhalten zu werden. Das setzt voraus, daß der für die naturnahe Entwicklung erforderliche Raum zur Verfügung steht und Änderungen der Gewässerstruktur ohne Einschränkungen zugelassen werden können. Für Nutzungen im Überschwemmungsgebiet oder in und an den Fließgewässern kann eine Unterhaltung nötig sein.

Jedes Fließgewässer ist wegen der Dynamik des Abflußvorganges ständigen Veränderungen unterworfen. Entsprechend der Eigendynamik des Gewässers verändern sich auch Querschnitt und Linienführung. Selbst ausgebaute Gewässer unterliegen grundsätzlich dieser Dynamik. Diese dem Gewässer eigenen Kräfte sind bei der naturnahen Gewässerunterhaltung zu fördern. Damit kann eine allmähliche Entwicklung aus einem naturfernen Zustand in einen naturnahen erreicht werden. Das hat den Vorteil, daß sich das Gewässer seinem Charakter gemäß selbständig verändern kann. Bei Bedarf braucht nur durch schonende Maßnahmen lenkend eingegriffen zu werden.

In Entwürfen für den naturnahen Gewässerausbau ist die Weiterentwicklung des Gewässers mit den hierfür notwendigen Pflegemaßnahmen beschrieben (vgl. 6.2).

Eine wesentliche Voraussetzung für die naturnahe Weiterentwicklung von Fließgewässern im Rahmen der Unterhaltung ist das Vorhandensein eines ausreichend breiten Uferstreifens, der von einer Nutzung freigehalten bleibt. Dieser Streifen kann gleichzeitig der Verknüpfung des Gewässers mit seiner Umgebung und dem Schutz des Wassers vor Verunreinigungen dienen. Innerhalb des Uferstreifens sind insbesondere Auskolkungen, Anlandungen sowie Uferabbrüche und Gehölzaufwuchs in der Regel problemlos.

5.2 Aufgaben und Wirkungen der naturnahen Gewässerunterhaltung

Aufgabe der Gewässerunterhaltung gemäß der Wassergesetze ist es, einen ordnungsmäßigen Zustand des Gewässerbettes und der Ufer für den Wasserabfluß zu erhalten und dabei die günstigen Wirkungen des Gewässers für den Naturhaushalt und die Gewässerlandschaft zu bewahren und zu entwickeln. Hierzu gehören auch:

Es ist häufig nicht erforderlich, die Gewässerunterhaltung in routinemäßiger Regelmäßigkeit durchzuführen. Vielmehr sollten die Verhältnisse im und am Gewässer regelmäßig beobachtet und Unterhaltungsarbeiten nur dann ausgeführt werden, wenn sie erforderlich sind. Auch muß bedacht werden, daß Entwicklungen, die Anlaß zu ständiger Unterhaltung geben, auf falsches Handeln schließen lassen. In diesen Fällen sollte nach naturgerechten Abhilfemaßnahmen gesucht werden.

Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung enthalten zum Teil Elemente, die auch im Gewässerausbau angewendet werden. Sie können genehmigungsfrei durchgeführt werden, wenn mit ihnen keine wesentliche Umgestaltung des Gewässers verbunden ist.

Unterhaltungsarbeiten an Wasserläufen sind in den meisten Fällen keine Eingriffe im Sinne des Landschaftsgesetzes, für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich sind. Dennoch bleiben sie nicht ohne Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild.

Verschiedene Arbeiten verbessern unmittelbar die Standortverhältnisse und das Erscheinungsbild von Bächen und Flüssen. Andere dienen dem Fortbestand schutzwürdiger Lebensgemeinschaften, die ihre Erhaltung allein dem Menschen verdanken. Unterhaltungsarbeiten können aber auch nachteilig auf das Leben und das Aussehen der Gewässer wirken. Ob sich die Arbeiten positiv, indifferent oder negativ auswirken, hängt nicht nur von der Maßnahme selbst, sondern auch von der Art und Weise und dem Zeitpunkt ihrer Durchführung ab.

5.3 Unterhaltungsplan

Der Unterhaltungsplan enthält eine übersichtliche Darstellung der vorgesehenen Unterhaltungsmaßnahmen. Es wird empfohlen diesen Plan aufzustellen, und zwar für den Zeitraum jeweils eines Jahres. Die in Planungen von Ausbaumaßnahmen enthaltenen Hinweise für die Pflege sind zu beachten. Der Unterhaltungsplan dient auch der Abstimmung mit Behörden.

Ist ein Konzept zur naturnahen Entwicklung vorhanden, dient dies als Grundlage für den Unterhaltungsplan. Die im Konzept beschriebenen Entwicklungsziele, die mit der Unterhaltung der Fließgewässer zu erreichen sind, werden im Unterhaltungsplan konkretisiert.

Der Unterhaltungsplan kann in schriftlicher Form (s. Abb. 11) oder als Karte (in geeignetem Maßstab mit erläuternder Legende) aufgestellt werden. In diesem Plan sollten zumindest folgende Angaben enthalten sein:

Der Unterhaltungsplan muß eine sichere Beurteilung der Gewässerunterhaltung nach Notwendigkeit, Art, Umfang und Zeitpunkt ermöglichen.

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