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Regelwerk, Wasser EU, M-V

LWaG - Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. November 1992
(GVBl. M-V 1992 S. 669; 1993 S. 178; 2001 S. 438, 443; 09.08.2002 S. 531; 17.12.2003/ 2004 S. 2, 10; 06.06.2005 S. 246 05, ber. 21.07.2005 S. 438; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06a; 14.07.2006 S. 568 06b; 05.12.2007 S. 377 07; 10.07.2008 S. 296; 09.02.2009 S. 238 09; 18.12.2009 S. 760 09a; 23.02.2010 S. 101 10; 11.06.2010 S. 353; 12.07.2010 S. 383 10a Inkrafttreten; 04.07.2011 S. 759 11; 17.12.2015 S. 583 15; 27.05.2016 S. 431 16; 05.07.2018 S. 221 18; 08.06.2021 S. 866 21; 14.05.2024 S. 154 0224)
Gl.-Nr.: 753-2


Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 07 10
(zu den § § 2 und 3 Nr. 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird.

(2) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:

  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind,
  2. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht für die Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, soweit es sich um Gewässer handelt, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird. Die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet. Ist diese Abgrenzung mit Satz 1 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen.

§ 2 Anwendung internationalen Rechts 05 10

(1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften sind von den Wasserbehörden bei ihren Entscheidungen zu beachten.

(2) Eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder nach einer hiernach erlassenen Rechtsvorschrift ist zu versagen, wenn die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse entgegenstehen oder wenn und soweit diesen nicht durch Benutzungsbedingungen, Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen entsprochen werden kann.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. den Bau und Betrieb von Anlagen,
  5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  6. die durchzuführenden Verfahren,
  7. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  8. Messmethoden und Messverfahren,
  9. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

§ 2a (aufgehoben) 05 10

§ 3 (aufgehoben) 10

Zweiter Teil
Benutzung und Schutz der Gewässer, Genehmigungen von Anlagen

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 (aufgehoben) 10

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