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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2010/2011
Vom 18. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 760)
Gl.-Nr:. 630 - 29
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 1)
Das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage I (zu § 2) wird wie folgt geändert:
a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe a 14 wird nach der Amtsbezeichnung "Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock" der Fußnotenhinweis "2)" und in der Fußnotenzeile die Fußnote "2) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe a 15 werden den Amtsbezeichnungen "Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg", "Kanzler der Fachhochschule Stralsund" und "Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung" jeweils der Fußnotenhinweis "3)" und in der Fußnotenzeile die Fußnote "3) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
cc) In der Besoldungsgruppe a 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Regierungsschuldirektor" der Funktionszusatz als Dezernent am Landesinstitut für Schule und Ausbildung1)" durch den Funktionszusatz " - als Dezernent am Institut für Qualitätsentwicklung1)" ersetzt.
dd) In der Besoldungsgruppe a 16 wird bei der Amtsbezeichnung "Leitender Regierungsschuldirektor" der Funktionszusatz " - als Dezernent am Landesinstitut für Schule und Ausbildung1)" durch den Funktionszusatz " - als Dezernent am Institut für Qualitätsentwicklung1)" ersetzt.
ee) In der Besoldungsgruppe a 16 wird nach der Amtsbezeichnung "Leitender Schulamtsdirektor - als leitender Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind", die Angabe "2)" und in der Fußnotenzeile die Fußnote "2) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
b) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Landesgesundheitsamtes" die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung" eingefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe B 2 werden bei der Amtsbezeichnung "Direktor des Landesinstituts für Schule und Ausbildung" die Wörter "künftig wegfallend:" vorangestellt.
cc) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Kanzler einer Universität - mit einer Messzahl von mehr als 2000 bis 5000" die Amtsbezeichnung "Landesschulrat" eingefügt.
dd) In der Besoldungsgruppe B 2 werden bei der Amtsbezeichnung "Direktor des Staatlichen Museums Schwerin" die vorangestellten Wörter "künftig wegfallend:" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010
Mecklenburg-Vorpommern 2)
Das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 395) wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 14 wird die Tabelle zur Landesbesoldungsordnung a wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||
"
" |
2. In Anlage 21 wird die Tabelle zur Landesbesoldungsordnung a wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||
"
" |
3. In Anlage 37 wird die Tabelle zur Landesbesoldungsordnung a wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 06.09.2023)
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