Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung, soweit möglich, in der weiblichen Form.
Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung a bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Dienststellen und Einrichtungen des Landes mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B sind:
die Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei,
das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.
Die als künftig wegfallend oder als künftig umzuwandeln bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden.
Übergangsregelung:
Vertreter des Direktors und Professors der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei: Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 2.
Der Erste Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung: Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 5.
Der Erste Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege: Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 6.
Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, denen nach Maßgabe dieses Gesetzes das jeweils höchste hier ausgebrachte, mit Fußnote 4 oder den entsprechenden Verweisen gekennzeichnete, Beförderungs-/Amt verliehen werden könnte, stehen die weiteren Beförderungs- und Leitungsämter der Bundesbesoldungsordnung a und dieser Landesbesoldungsordnung a zur Verfügung.
Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, ist hierfür die Amtliche Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres maßgebend.
mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung1, 3, 4, 5
mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung2, 8, 9, 11
Lehrer
mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen bei entsprechender Verwendung1, 8, 9, 10
mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung3, 9, 13
Lehrer
mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen bei entsprechender Verwendung9, 14
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei entsprechender Verwendung1, 9, 12, 15, 16
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung1, 9, 12, 15, 16
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung1, 9, 12, 16, 17
mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung1, 9, 12 , 18
mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung1, 9, 12, 15, 16, 18