Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

BesVersÜberlÄndG M-V -
Gesetz zur Überleitung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, zur Änderung des Landesrichtergesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Spielbankgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Vom 4. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 376; 16.12.2011 S. 1077 11 11)
Gl.-Nr.: 2032 - 15


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BesÜG M-V - Besoldungsüberleitungsgesetz M-V
Gesetz zur Überleitung besoldungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Gl.-Nr.: 2032 - 16

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Besoldung der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten

  1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 1 Absatz 1, 4 und 5, § 3 Absatz 2, § 3a, § 6 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2, 3 und 4, § 26, §§ 27 bis 29, § 33 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2, § 36 in der nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 geltenden Fassung, § 37 Absatz 2, § 38, §§ 46 bis 48, § 50a, des 5. Abschnitts, des 7. Abschnitts, des 8. Abschnitts, §§ 76, 80, 82, 84, 85 und der durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) bereits ersetzten Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
  2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter und Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) sowie
  3. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
  2. Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
  3. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 2 Ermächtigungen und Verweisungen

(1) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach § 1 Absatz 1 übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1 Absatz 1; abweichend davon gelten bei Verweisungen auf Regelungen zur Auslandsbesoldung diese in der jeweils für Bundesbeamte maßgeblichen Fassung.

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 1

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung

  1. der Beamten und Richter des Landes,
  2. der Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände,
  3. der Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
  2. Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion