Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 6. Juni 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 24.06.2005 S. 246)



Siehe Fn.: 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt neu gefasst:

" § 45 (weggefallen)".

b) Nach § 2 wird folgende Angabe zu § 2a eingefügt:

" § 2a Ausnahmen von Schutzgebietsfestsetzungen"

c) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt neu gefasst:

" § 118 Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten".

d) Nach § 129 wird folgende Angabe zu § 129a eingefügt:

" § 129a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte".

e) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt neu gefasst:

" § 130 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten".

f) Nach § 130 werden folgende Angaben zu den §§ 130a bis 130c eingefügt:

" § 130a Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 130b Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

§ 130c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele".

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(3) Die Umweltministerin erläßt durch Rechtsverordnung zum Schutz der Gewässer und ihrer Benutzung die Regelungen, die zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind. Dabei sind insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden, die zu erfüllenden Anforderungen, die einzuhaltenden Sanierungsgebote und die dabei zu beachtenden Fristen festzulegen. In der Verordnung können auch Gebiete festgelegt werden, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind.  "(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um im Sinne von § 1a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über
  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. den Bau und Betrieb von Anlagen,
  5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  6. die durchzuführenden Verfahren,
  7. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  8. Messmethoden und Messverfahren,
  9. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen."

3. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

4. In § 13 Abs. 1 wird das Wort "Reinhalteordnungen" durch das Wort "Maßnahmenprogrammen" ersetzt.

5. Dem § 43 werden die Absätze 3 und 4 angefügt.

6. § 45

§ 45 Fernwasserversorgung

(1) Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen Wasservorkommen gesichert werden.

(2) Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung kann durch den Bezug von Wasser aus anderen Gewinnungsgebieten (Fernwasser, Gruppen- und Verbundwasserversorgung) ersetzt werden, wenn

  1. ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vorhanden sind, aufgrund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kommen oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt nachhaltig beeinträchtigen könnte, und
  2. die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder im Interesse einer regionalen ökologischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist. Die Zulassung der Gewässerbenutzung für eine Fernwasserversorgung darf nur nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens (§ 122 dieses Gesetzes) erteilt werden, das zumindest den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(3) Entsprechen Wasservorkommen infolge äußerer und behebbarer Einflüsse nicht den Qualitätsanforderungen für die öffentliche Wasserversorgung, hat das Land die Sanierung sicherzustellen.

wird aufgehoben.

7. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Wasserrechtliche Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen. Sie sind, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen oder dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist, insbesondere entsprechend den Anforderungen des nach § 130a Abs. 5 Satz 4 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms, innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen."

8. § 118 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 118 Umgang mit Daten

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