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VAwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Landes Sachsen-Anhalt 1 2
- Sachsen-Anhalt -
Vom 28. März 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 31.03.2006 S. 183, ber. 16.08.2006 S. 492; 05.12.2011 S. 819 11;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753.22
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV
Archiv: VAwS 1996
Aufgrund der §§ 169 und 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (GVBl. LSa S. 208), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich; Anzeigepflicht 11
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie gilt nicht für Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage gelten nur die §§ 1 und 2; § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6, die §§ 4, 5, 7 und 8, § 9 Abs. 1 und 4, § 23 Nrn. 1, 3 bis 5 und § 24 Abs. 2, 3, 5 und 6.
(2) Wer Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern, außer Betrieb nehmen oder ausbauen will, hat dies der Wasserbehörde unter Verwendung eines Formblattes (Anlage 1) mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder vor der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. Die Wasserbehörde bestätigt innerhalb von sechs Wochen den Eingang der Anzeige.
(3) Von der Anzeige ausgenommen sind:
(4) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr Anlagen angezeigt werden, die von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandortes für die Wasserbehörde erforderlich ist.
(5) Im Rahmen bergrechtlicher Betriebspläne nehmen die Bergbehörden die nach dieser Verordnung bestehenden Aufgaben der Wasserbehörde wahr. Entscheidungen der Bergbehörde bedürfen des Einvernehmens mit der Wasserbehörde.
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.
(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe nach Maßgabe des § 27 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), in Verbindung mit der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 30) vom 10. Januar 2002 (BArbBl. S. 66), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BArbBl. S. 68), als fest oder salbenförmig gelten.Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Offene, leicht einsehbare Gerinne, Ableitflächen und Auffangräume, sowie alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage (HBV-Anlage). Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch Gültigkeit bei Betriebsunterbrechung.
(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.
(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient, ausgenommen der innerbetriebliche Transport zwischen einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage und einer Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen (LAU - Anlage). Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(9) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(11) Schutzgebiete sind
(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgestellten sowie die nach § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete
(13) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
(14) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 Kubikmeter nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch Anlagen zum Verwenden von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Netzersatzanlagen oder Notstromanlagen.
(15) Erdwärmepumpen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen mit einwandigen Erdsonden und Bodenkollektoren unter Verwendung von Wärmeträgermitteln, die als wässrige Lösungen näher bestimmte Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten können.
Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
(1) Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus Anlage 2.
(2) Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage ergeben sich aus der Anlage 3.
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 11
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 62 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die Fachministerien des Landes Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die durch Bekanntmachung eines Fachministeriums des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden sind.
§ 6 Gefährdungspotenzial
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotenzial zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. Der Grad der Gefährlichkeit eines wassergefährdenden Stoffes wird durch die Wassergefährdungsklasse ausgedrückt. Die Wassergefährdungsklasse bestimmt sich nach der Verwaltungsvorschrift über die wassergefährdenden Stoffe.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Unterteilte Behälter (Mehrkammerbehälter) werden hierbei als Gesamtbehälter betrachtet. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt.
Ermittlung der Gefährdungsstufen | Wassergefährdungsklasse | ||
Volumen in m3 oder Masse in t | 1 | 2 | 3 |
< 0,2 | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,2< 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1< 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10< 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100< 1000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
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(Stand: 08.09.2023)
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