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§ 24 Bestehende Anlagen 11

(1) Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind nach § 1 Abs. 2 anzuzeigen und gemäß § 19 innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, soweit diese Anforderung nicht auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestand.

(2) Anlagen, die nach der bisherigen Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

§ 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 25. Januar 1996 (GVBl. LSa S. 58), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1997 (GVBl. LSa S. 1067), außer Kraft.

_________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).

2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)

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Anzeige nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Sachsen-Anhalt (VAwS)  Anlage 1 11
(zu § 1 Abs. 2)


Vorzulegen bei (hier bitte die
zuständige Behörde eintragen
Hinweis:
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:
  1. Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit sie nicht in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft sind.
  2. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 VAwS.
  3. Außerhalb von Wasserschutzgebieten für Mengen< 800 m3 Gülle;< 150 m3 Jauche;< 25 m3 Silagesickersaft.
  4. Anlagen, die gemäß § 63 WHG einer Eignungsfeststellung oder einer Zulassung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bedürfen

Zutreffendes bitte ankreuzen [x] oder ausfüllen


Anzeige über
[ ] Einbau/Aufstellung/Betrieb [ ] Wiederinbetriebnahme [ ] wesentliche Änderung

[ ] vorübergehende Außerbetriebnahme [ ] Außerbetriebnahme/Ausbau/Stilllegung

einer Anlage zum
[ ] Lagern [ ] Abfüllen [ ] Umschlagen [ ] Herstellen [ ] Behandeln [ ] Verwenden
von Bezeichnung der wassergefährdenden Stoffe

1 NUR BEI BESTEHENDEN ANLAGEN

Anlage eingebaut/aufgestellt/errichtet am Anlage angezeigt oder genehmigt oder erlaubt

am/durch/Aktenzeichen

Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vom/durch/Aktenzeichen
Anlage vorübergehend stillgelegt am
Stilllegungsanzeige vom
Wiederinbetriebnahme vorgesehen am

2. EIGENTÜMER DER ANLAGE

Name, Vorname, Firmenbezeichnung
Anschrift, Telefon

3. BETREIBER

Name, Vorname, Firmenbezeichnung
Anschrift, Telefon

4. STANDORT DER ANLAGE'

Ort, Straße, Haus - Nr.:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück(e):
topographische Karte : Name des Kartenblattes:
UTM - Koordinaten in der topographischen Karte Nordwert: Ostwert:

______________
Hinweise: Dieses Formblatt dient gleichzeitig als Antrag auf Eignungsfeststellung, wenn Nr. 9 angekreuzt ist. Ohne ausreichende Angaben zu Nrn. 6.2 bis 6.4 erfolgt keine Bearbeitung der Anzeige oder Eignungsfeststellung. In Nummer 4 Zeilen 5 und 6 können vorübergehend, spätestens bis zur Einführung neuer Verfahren und Systeme, noch das Meßtischblatt (1:25.000) mit Nummer und Gauß-Krüger-Koordinaten (Rechts- und Hochwert) zugrunde gelegt werden.

5 GRÖSSE DER ANLAGE

Anzahl der Behälter/Gefäße/Gebinde Rauminhalt in m3 je Behälter
Gesamtlagermenge in m3 Baujahr der Behälter

6. ART DER ANLAGE

6.1 Angaben zu den Behältern

[ ] Tankanlage [ ] Gebindelager [ ] Sonst. Behälter [ ] Batterie-
anlage
Behälter für Jauche, Gülle
oder Silage-
sickersaft
DIN: [ ] kommu-
nizierend
[ ] nicht kom-
munizierend
[ ] als Hochbehälter
[ ] als Tiefbehälter
[ ] Flachbodentank [ ] ortsfeste Behälter [ ] ortsbewegliche Behälter/Gefäße [ ] unter dem Gebäude
DIN:
[ ] oberirdisch in einem Lagerraum/ im Gebäude [ ] oberirdisch im Keller [ ] oberirdisch im Freien [ ] unterirdisch
[ ] doppelwandig [ ] Innenhülle [ ] Leckanzeigegerät [ ] Grenzwertgeber/Überfüllsicherung
[ ] einwandig [ ] Innenbeschichtung/-auskleidung [ ] kathodischer Korrosionsschutz
[ ] Stahl [ ] Stahlbeton [ ] Kunststoff
[ ] Sonstiges

6.2 Angaben zu den Auffangräumen oder -wannen

[ ] gemauert [ ] Beton [ ] Stahl [ ] mit Beschichtung [ ] sonstiges 1
[ ] überdacht Größe des Auffangraumes/-wanne in m3

6.3 Angaben zu den Rohrleitungen

[ ] ober- irdisch [ ] einwandig [ ] frei einsehbar [ ] nicht frei einsehbar/ isoliert [ ] doppelwandig
[ ] unter- irdisch [ ] einwandig als Saugleitung [ ] doppelwandig mit Leckanzeige [ ] einwandig mit Rohr- kanal/ Schutz- rohr [ ] mit Kontroll- einrichtung [ ] mit kath.Korrosions- schutz
Werkstoff der Rohrleitungen:
[ ] Kupfer [ ] Stahl [ ] Sonstiges
Werkstoff des Rohrkanals oder Schutzrohres:

6.4 Angaben zu Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Ableitflächen von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen wassergefährdender Stoffe

[ ] für Abfüll- und Umschlaganlagen [ ] für Anlagen zum Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft [ ] für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden
Material der Abfüllstelle:

Material Sammeleinrichtungen/ Rinne:

6.5 Weitergehende Angaben und Unterlagen

[ ] zu Nummer 6.l [ ] zu Nummer 6.2 [ ] zu Nummer 6.3 [ ] zu Nummer 6.4
sind als Anlage [ ] beigefügt [ ] nicht beigefügt [ ] wird nachgereicht

7 BAUARTZULASSUNGEN/ALLGEMEINE BAUAUFSICHTLICHE ZULASSUNGEN

für Behälter vom/durch/Aktenzeichen
für Rohrleitungen vom/durch/Aktenzeichen
für Befüll- und Entnahmeeinrichtungen bei Glasfaserverstärkter Kunststoff-Behältern vom/durch/Aktenzeichen
Angaben anderer Zulassungen oder Prüfungen (Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Beschichtungen, Dichtungsfolien usw.) vom/durch/Aktenzeichen
Angaben anderer Zulassungen oder Prüfungen (Abfüllstellen) vom/durch/Aktenzeichen

8. UNTERLAGEN (Zeichnungen, Beschreibungen, Bescheide, Gutachten sowie Unterlagen gemäß Nummer 6.5)

[ ] Unterlagen sind beigefügt (einschließlich einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen)

9. ANTRAG AUF EIGNUNGSFESTSTELLUNG1

[ ] Sofern die Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf, wird diese hiermit beantragt.



POSTLEITZAHL, ORT, DATUM, UNTERSCHRIFT

_______________
1) Hinweise: Dieses Formblatt dient gleichzeitig als Antrag auf Eignungsfeststellung, wenn Nr. 9 angekreuzt ist. Ohne ausreichende Angaben zu Nrn. 6.2 bis 6.4 erfolgt keine Bearbeitung der Anzeige oder Eignungsfeststellung. In Nummer 4 Zeilen 5 und 6 können vorübergehend, spätestens bis zur Einführung neuer Verfahren und Systeme, noch das Meßtischblatt (1:25.000) mit Nummer und Gauß-Krüger-Koordinaten (Rechts- und Hochwert) zugrunde gelegt werden.

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 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen des § 3 Nrn. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 2, 3 und 6 vor.

1 Begriffe

1.1 Anforderungen

Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1 = stoffundurchlässige Fläche (mit Nachweis)

Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine besonderen Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; eine besondere Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 VAwS ist nicht erforderlich
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.2 Zugrunde zu legendes Volumen

Das nach Nummer 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelagern unter Einschluss von Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.

2 Anforderungen

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2.1.2 Allgemeine Regelungen

Volumen in m3 Wassergefährdungsklasse
1 2 3
< 0,2 F0+R0+I0 Fo+R0+I0 F0+R0+I0
> 0,2< 1 F0+R0+I0 F1+R1+I0/
F1+R0+I1/
F0+R3+I0
F1+R1+I1/
F1+R2+I0/
F0+R3+I0
> 1< 10 F1+R1+I0/
F1+R0+I1/
F0+R3+I0
F1+R1+I1/
F1+R2+I0
F0+R3+I0
F1+R1+I1+I2/
F1+R2+I1
F0+R3+I0
> 10< 100 F1+R1+I1/
F1+R1+I0/
F0+R3+I0
F1+R1+I1+I2/
F1+R2+I1/
F0+R3+I0
F1+R1+I1+I2/
F0+R3+I1+I2
> 100 F1+R1+I1+I2/
F1+R2+I1/
F0+R3+I0
F1+R2+I1+I2/
F0+R3+I1+I2
F1+R2+I1+I2/
F0+R3+I1+I2
Erläuterungen: + ... zusätzlich / ... wahlweise

Bei Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die F- und R-Anforderungen nicht einhalten können, gilt I1+I2.

2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindelager

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

2.1.4 Kleingebindelager

Gesamtrauminhalt Vgesin m3 Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 100 10 % von Vges., wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100< 1000 3 % von Vges., wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von Vges., wenigstens jedoch 30 m3

Bei Fass- und Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 1 nicht überschreitet, genügt R0, wenn die Stoffe

  1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert werden.

und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Als Befestigung ist eine Fläche F1 erforderlich.

2.1.5 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe bis zur Wassergefährdungsklasse 2 in Wasserkraftwerken

Anlage/Anlagenteil Volumen in m3 Wassergefähr-
dungsklasse 1
Wassergefähr-
dungsklasse 2
Kaplan-Laufrad > 0,l< 10 F0+R0+I1 F0+R0+I1+I2
Regeleinrichtung, Windkessel, Pumpengruppe zur Druckölerzeugung, Ölbehälter > 0,1< 10 F1+R0+I11 F1+R1+I11
> 10< 100 F1+R1+I11 F1+R1+I1+I21
außerhalb Betriebswasser:
ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager, Turbinengetriebe
< 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0
> 0,1< 10 F1+R0+I1 F1+R1+I1
innerhalb Betriebswasser:
ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager, Turbinengetriebe
< 10 F0+R0+I1 F0+R0+I1+I2
fettgeschmiertes unteres Führungslager - F0+R0+I0 F0+ R0+I0
Leitschaufellager < 0,001 F0+R0+I0 F0+R0+I0
Kühler für Regleröle, Steueröle und Lageröle2 > 0,1< 1 F0+R0+I0 F0+R0+I0
> 1< 10 F1+R0+I1 F1+R1+I1/
F0+R3+I0
Hydraulikanlagen3 in Wehren, Absperrorganen und Schützen:

Druckölerzeugung, Arbeitszylinder (Servomotor), Rohrleitungen, Druckschläuche

> 0,1< 10 F0+R0+I1 F1+R1+I1
1) Die I1-Maßnahme ist durch Ölstands- und Drucküberwachungen zu erfüllen

2) Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmeaustauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, dass im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist, oder dass Leckagen schnell erkannt und kein unzulässig belastetes Kühlwasser austreten kann. Die Kühler sind als Doppelrohrkühler, Zweikreiskühler oder als Luftkühler auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten. Doppelrohrkühler erfüllen die Anforderungen R3.

3) Bei bestehenden Anlagen gelten abweichend davon die Anforderungen:
Für Druckölerzeugungen F0+R1+I1+I2
Für Arbeitszylinder F0+R0+I1+12

Soweit in der Tabelle keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, gelten für Anlagen in oder über Gewässern die Anforderungen F0+R0+I1+I2. Flexible Rohrleitungen dürfen nur dann über oberirdischen Gewässern verwendet werden, wenn dies betriebsbedingt erforderlich ist. Grundsätzlich ist ein Gewässerschutz-Alarmplan mit betriebsinternen Maßnahmen aufzustellen. Der Betreiber hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Störungen zu schaffen. Dazu gehören z.B. je nach Größe der Anlage Ölauffang- und Ölbindemittel sowie Umfüllmöglichkeiten und besonders unterwiesenes Personal mit geeigneter Ausrüstung. Diese Maßnahmen entfallen, wenn die örtlichen Voraussetzungen die Inanspruchnahme entsprechend ausgerüsteter Feuerwehren oder anderer Katastrophendienste gestatten.

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind diese auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

2.2.2 Allgemeine Anforderungen

Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse
1 2 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F1+R1+I0 F1+R1+I0 F1+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2

2.2.3 Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt, § 16 bleibt unberührt.

2.2.4 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse Maßnahmen
1 F0+R0+I1
2 F1+R0+I1+I2
3 F1+R1+I1+I2

Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis Gefährdungsstufe B, sowie für Jauche, Gülle und Silagesickersaft genügen die Anforderungen F0+R0+I0.

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

2.4 Anforderungen an Wärmepumpen mit Erdsonden und Bodenkollektoren

Für den Betrieb von einwandigen Erdsonden und Bodenkollektoren genügen die Anforderungen R1 und I. Darüber hinaus gelten weiterhin folgende Anforderungen:

  1. l. Erdsonden und Bodenkollektoren, sowie zugehörige Anlagenteile müssen dem Stand der Technik entsprechen (VDI1 4640 oder DIN2 8901) und dürfen nur von qualifizierten Fachbetrieben des Kälteanlagenbaus errichtet werden. Erforderliche Abteufungen und Bodenaufschlüsse dürfen nur von Bohr- und Brunnenbauunternehmen durchgeführt werden, die die Qualifikationskriterien des DVGW - Regelwerkes W 1203 erfüllen.
  2. Als Wärmeträgermittel dürfen nur wässrige Lösungen der Wassergefährdungsklasse 1 auf der Grundlage der Stoffe Ethylenglycol (Ethandiol), Propylenglycol (1,2-Propandiol) oder Calciumchlorid unter Zusatz von Korrosionsinhibitoren verwendet werden.
  3. Die Anlagen sind durch selbsttätige Leckageüberwachungseinrichtungen (baumustergeprüfte Druckwächter) so zu sichern, dass im Falle einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Störungssignal abgegeben wird.
  4. Bohrlöcher für vertikale Erdwärmepumpen dürfen nur von unten nach oben verpresst werden. Für die Verpressung dürfen nur zulässige Suspensionen verwendet werden. Eine Hinterrohrzirkulation (Austausch von Wässern verschiedener Grundwasserhorizonte) ist unzulässig.
  5. Sondenkreislauf und Druckwächter sind regelmäßig zu kontrollieren.

_______________
1) Herausgeber: Verein Deutscher Ingenieure-Gesellschaft Energietetchnik-, PF 10.1139.40239 Düsseldorf

2) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmüßig gesichert niedergelegt

3) Herausgeber: Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches, Josef-Wirmer-Str.l-3, 53123 Bonn

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Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und an ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage  Anlage 3 11
(zu § 4 Abs. 2)

Ergänzend zu den Anforderungen nach § 1, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6, den §§ 7 und 8 sowie § 9 Abs. 1 und 4 werden an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage folgende besondere Anforderungen gestellt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 3 vorgehen:

1 Grundsatzanforderungen

1.1 Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die zuständigen Behörden des Landes Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben, bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden.

Als allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

1.2 Die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teile 1 bis 4, Ausgabe 7/94, einschließlich der zugehörigen Beiblätter1.

2 Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen

2.1 Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein.

2.2 Schieber und Pumpen

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 118322, Ausgabe 11/90 zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.

2.4 Abfüllplätze

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser, welches mit dem Abfüllplatz in Verbindung kommt, ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtung einzuleiten.

3 Lagerung von Festmist und Silage

3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche und der Silagesickersäfte ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.

4 Anforderungen an das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersaft 11

Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen der Anlagen muss einer Mindestlagerdauer von 180 Tagen entsprechen, es sei denn, der Wasserbehörde kann nachgewiesen werden, dass die der 180 Tage Mindestlagerdauer entsprechende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind die von den für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stellen verwendeten Werte heranzuziehen, die sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten müssen. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), muss gewährleistet sein. Bei offenen Behältern zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

5 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

5.1 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten 11

  1. Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen nach § 1 Abs. 1 unzulässig.
  2. In der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 Abs. 1 mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten.

Weitere Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

5.2 Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten 11

  1. Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn
    1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern,
    2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.
  2. Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.

Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den § § 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den § § 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

______________
1) Die DIN-Norm 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton. Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen, Ausgabe 7!94 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

2) Die DIN-Norm 11832 Landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis maximal 1 bar, Ausgabe 11/90. ist im Beuth-Verlag GmbH. Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmüßig gesichert niedergelegt

ENDE

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