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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Dezember 2011
(GVBl.LSa Nr. 24 vom 14.12.2011 S. 0819, ber. 2012 S. 40)


Aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S.492) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 und § 62 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSa S. 439), wird verordnet:

§ l
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 28. März 2006 (GVBl. LSa S. 183, 492) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Es werden die Wörter "des Landes Sachsen-Anhalt" angefügt.

b) In der Fußnote wird die Angabe "*)" durch die Angabe "1) ersetzt.

c) Nach der Fußnote 1 wird folgende Fußnote 2 angefügt:

"2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S:1770)" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 164 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691)" ersetzt.

b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 48 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 143 Abs. 1 und § 144 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 77 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Angabe " § 50 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 52 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" und die Angabe " § 185 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 86 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (12) Überschwemmungsgebiete sind festgestellte Überschwemmungsgebiete nach § 96 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. "(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 76' Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgestellten sowie die nach § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 100 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete."

4. § 3 Nr. 6 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für die übrigen Anlagen kann die Betriebsanweisung durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. l), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge (ABl. EG Nr. L 236 S. 703) zu erstellenden Unterlagen oder durch Unterlagen im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14.000 ersetzt werden. "Für die übrigen Anlagen kann die Betriebsanweisung durch die im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und 'des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1) zu erstellenden Unterlagen oder durch Unterlagen im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14.000 ersetzt werden."

5. § 5

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