Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt(6)

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§ 172 Zuständigkeit

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz oder eine Verordnung nach Satz 2 nichts anderes vorschreibt. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten vorschreiben, dass die obere Wasserbehörde oder andere Landesbehörden zuständig sind. Die obere Wasserbehörde und die oberste Wasserbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.

(2) Ist die untere Wasserbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Wasserbehörde zuständig.

(3) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten oder Bezirken einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. Das gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten oder Bezirken ungewiss ist. Die gemeinsame nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

(4) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach Nummer 19.8 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die obere Wasserbehörde.

Kapitel II
Gefahrenabwehr

§ 173 Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen

(1) Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 163 Abs. 5 in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde und der zuständigen Behörde des gewässerkundlichen Landesdienstes, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde, anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

§ 174 Wassergefahr

(1) Sind zur Abwendung einer entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anforderung der zuständigen Wasserbehörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete haben auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörden bei den Schutzarbeiten zu helfen, Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zu stellen und sonstige Hilfe zu leisten.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Fuenfte Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 175 Wasserwehr 09b

Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, haben zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung deren Aufgaben nach § 171 Satz 2 dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gelten § 28 Abs. 1 und 2, die §§ 29, 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend; § 14 des Brandschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Aufgaben der Wasserwehr können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung, die der Genehmigung der Wasserbehörde bedarf; § 140 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 176 Hochwassermeldedienst

(1) Zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Verordnung einen Hochwassermeldedienst einrichten.

(2) Die Verordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassermeldedienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.

Siebenter Teil
Zwangsrechte

§ 177 Änderung oberirdischer Gewässer

Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Unternehmer von den Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie die einem besseren Wasserabfluss dienenden Änderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und keine wasserwirtschaftlichen Nachteile zu erwarten sind.

§ 178 Durchleitung von Wasser und Abwasser

Zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung und zum Betrieb einer Teichwirtschaft oder einer Stau- und Triebwerksanlage kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 177 von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden. Satz 1 gilt auch für vorhandene Durchleitungen.

§ 179 Anschluss von Stauanlagen

Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden.

§ 180 Einschränkende Bestimmungen

Eine Duldungspflicht nach den §§ 177 bis 179 besteht nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe; im Falle des § 178 kann jedoch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser zugelassen werden.

§ 181 Mitbenutzung von Anlagen 09b

(1) Eigentümer und Unternehmer einer Wasserversorgungsanlage, Abwasseranlage oder einer sonstigenwasserwirtschaftlichen Anlage auf Antrag oder von Amts wegen verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich, zweckmäßig und zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Eigentümer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 darf erst getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

(3) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

§ 182 Verfahren

(1) Über die Ansprüche nach den Vorschriften dieses Teils entscheidet die Wasserbehörde.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 23, 27 und 30 sinngemäß.

(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße eine Entschädigung zu gewähren ist, so ist die Entscheidung insoweit einem späteren Verfahren vorzubehalten. § 16 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Achter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Zugang zu und Erfassung von Daten sowie
Unterrichtungspflichten, Wasserbuch

Kapitel I
Wasserwirtschaftliche Planung, Zugang zu und Erfassung von Daten sowie
Unterrichtungspflichten

§ 183 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 09b 10

(1) Für die Koordinierungsräume der Flussgebietseinheiten, die sich auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt befinden, erstellt das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern sowie bei der Flussgebietseinheit Elbe, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegt, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden ist auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln; bestehende Regelungen und gemeinsame Einrichtungen können einbezogen werden.

(2) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen und durch das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium zu veröffentlichen. Ferner sind deren Aktualisierungen zu veröffentlichen. Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind für die Entscheidungen der Behörden verbindlich. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und, soweit erforderlich, die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil a und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG . Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen

(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 184 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen 09b 10

(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(2a) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, sofern nicht die Durchführung entsprechend § 14d Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 14a und 14f bis 14h des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans, des Maßnahmenprogramms sowie des Umweltberichts werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder von der von ihm bestimmten Stelle auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; des Landes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe gewährt, dass § 1 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes keine entsprechende Anwendung findet.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach Absatz 1, 2 und 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder bei der von ihm bestimmten Stelle Stellung genommen werden. Hierauf ist in den Veröffentlichungen hinzuweisen.

(4a) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen; § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 183 Abs. 2 Satz 1 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen; § 14l Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Die Überwachung soll soweit möglich mit den Überwachungsmaßnahmen verbunden werden, die nach der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Wasserrahmenrichtlinie vom 24. August 2005 (GVBl. LSa S. 564) festgelegt sind.

(5) Die Veröffentlichungen erfolgen auf der Internetseite des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne im Sinne von § 183 Abs. 4.

§ 185 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben. der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Verordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 186 Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen, Unterrichtungs- und Überlassungspflichten 09b

(1) Von den Wasserbehörden, den technischen Fachbehörden und dem gewässerkundlichen Landesdienst für Aufgaben nach dem Wasserrecht oder dem Abwasserabgabenrecht gespeicherte personenbezogene Daten dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSa S. 54), geändert durch Nummer 114 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002, (GVBl. LSa S. 130, 141), auch für jede andere Aufgabe nach dem Wasserrecht oder dem Abwasserabgabenrecht verarbeitet oder genutzt werden; insbesondere auch zur Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen können von Gewässerbenutzern, Anlagenbetreibern, Nutzern von Grundflächen und von Beteiligten an Verwaltungsverfahren Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, sofern dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz, nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen,
  2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes.

§ 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen.

(4) Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen erfolgt in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang unentgeltlich.

(5) Zu den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken gespeicherte personenbezogene Daten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an Träger von Gewässerbaumaßnahmen übermittelt werden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist.

Kapitel II
Wasserbuch

§ 187 Einrichtung und Führung

(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Einrichtung und Führung der Wasserbücher.

§ 188 Eintragung

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. Erlaubnisse (§ 11), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
  2. Bewilligungen (§ 14),
  3. alte Rechte und alte Befugnisse (§ 35),
  4. Wasserschutzgebiete (§ 48),
  5. Überschwemmungsgebiete (§ 96),
  6. Heilquellenschutzgebiete (§ 143),
  7. Zwangsrechte (§ 177 bis 181).

(2) Eintragungen in das Wasserbuch dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage geeigneter Nachweise vorgenommen werden. Die Eintragungen haben keine rechtsbegründende Wirkung.

(3) Das Wasserbuch ist zu berichtigen, wenn eine Eintragung unzulässig war oder ihr Inhalt nicht den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen entspricht.

(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

§ 189 Urkunden, Auszüge aus dem Wasserbuch

(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat die Wasserbuchbehörde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift aufzubewahren.

(2) Auszüge aus dem Wasserbuch sind bei der unteren Wasserbehörde niederzulegen.

§ 190 Auskunftserteilung

(1) Jeder kann auf seine Kosten Auskunft über Eintragungen im Wasserbuch, über Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, und einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch fordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 23).

Neunter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 191 Ordnungswidrigkeiten 09b

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt,
  2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 6 Satz 2 den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen nicht anzeigt,
  3. entgegen § 40 Abs. 1 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt,
  4. entgegen § 63
    1. das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,
    2. die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt,
    3. eine Auskunft nicht, unrichtig oder unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
    4. den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Überwachungsmaßnahmen hinzuzieht,
  5. entgegen § 75 ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer befährt, auf dem dies nicht als Gemeingebrauch gestattet oder auf dem die Schifffahrt nicht allgemein oder im Einzelfall zugelassen ist,
  6. entgegen § 77b Abs. 1 einen Hafen, eine Umschlag-
    stelle oder eine Fähre ohne Genehmigung betreibt,
  7. entgegen § 82
    1. als Betreiber einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt,
    2. Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,
  8. entgegen § 84 Abs. 1 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  9. als Betreiber einer Stauanlage entgegen § 86 Abs. 2 das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss,
  10. entgegen § 93 eine Anlage in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,
  11. entgegen § 94 Abs. 2 im Gewässerschonstreifen Dauergrünland in Ackerland umbricht, bauliche Anlagen errichtet oder Bäume oder Sträucher beseitigt,
  12. in einem Überschwemmungsgebiet entgegen § 97 Abs. 2 ohne die erforderliche Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen herstellt oder ändert, Baum- und Strauchpflanzungen anlegt oder Stoffe lagert oder ablagert, die den Hochwasserabfluss hindern können,
  13. einer Vorschrift des § 99 oder des § 138 Abs. 2 über das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer oder über das Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 120 ein Gewässer oder entgegen § 131 einen Deich ausbaut,
  15. entgegen § 133 Abs. 1 den Deich benutzt, insbesondere Anlagen jeder Art errichtet oder ändert,
  16. entgegen § 134 Abs. 1 Satz 1 die Deichunterhaltung unmöglich macht, wesentlich erschwert oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigt oder entgegen § 134 Abs. 2 Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,
  17. entgegen § 139 Abs. 1 Satz 1 Erdaufschlüsse und Bohrungen nicht rechtzeitig vorher anzeigt oder entgegen § 139 Abs. 3 Satz 1 und 2 die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser nicht unverzüglich anzeigt oder Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, nicht einstellt,
  18. entgegen § 155 Abs. 1 eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die erforderliche Zulassung baut, betreibt oder wesentlich ändert,
  19. entgegen § 156 Abs. 1 Satz 2 als Betreiber einer Abwasseranlage die erforderlichen Untersuchungen nicht durchführt oder ihre Ergebnisse nicht aufzeichnet,
  20. entgegen § 158 Abs. 1 oder 3 ohne Genehmigung eine Rohrleitungsanlage errichtet oder betreibt oder eine solche Anlage oder den Betrieb wesentlich ändert,
  21. entgegen § 161 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
    1. entgegen § 163 Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 163 Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält,
    2. entgegen § 164 Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist,
    3. als Betreiber einer Anlage nach § 163 Abs. 1 oder 2 entgegen § 165 Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 167 beauftragt, entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 die Anlage nicht ständig überwacht,
    4. entgegen § 166 einen Vorgang nicht überwacht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Belastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen nicht einhält,
    5. entgegen § 167 Abs. 1 Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instand hält, instand setzt oder reinigt, ohne dass er berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat,
  22. entgegen § 173 als Anzeigepflichtiger das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ist eine Handlung, die ohne eine vorgeschriebene Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung vorgenommen wird, nach Absatz 1 ordnungswidrig (Nummern 1, 6, 7 Buchst. b, Nummern 8, 10, 12, 14, 18 und 20), so gilt dies auch, wenn von der Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung abgewichen oder gegen eine ihr beigefügte Auflage verstoßen wird.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes ergangenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder die entsprechende Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer einem vollziehbaren schriftlichen Verwaltungsakt zuwiderhandelt, der nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift oder die entsprechende Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 192 Anhängige Verfahren

Anhängige Verfahren sind nach den Vorschriften der ab dem in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Tage geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

§ 193 Unberührt bleibende Rechtstitel

(1) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 5 zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushalts nicht gefährdet wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.

§ 194 Übergangsvorschrift 09

Die Satzungen der Unterhaltungsverbände sind bis zum 30. Juni 2010 an die Regelung des § 104 Abs. 3 in der ab dem Inkrafttreten des Fuenften Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzupassen.

§ 195 Außer Kraft tretende Vorschriften

(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Sachsen-Anhalt außer Kraft, insbesondere:1. bis 11. (Aufhebungsvorschrift)

(2) (Aufhebungsvorschrift)

(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so treten an ihre Stelle die Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 196 Bundeswasserstraßen

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes hinsichtlich der Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 196a Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 197 (In-Kraft-Treten)

.

  Koordinierungsräume im Land Sachsen-Anhalt Anlage 1
(zu § 2a Abs. 2 Satz 2)


Koordinierungsräume zier Flussgebietseinheit Elbe:

Tideelbe (TEL)
Mittlere Elbe/Eide (MEL)
Havel (HAV)
Saale (SAL)
Mulde-Elbe-Schwarze Elster (MES)

.

  Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Anlage 2 09b
(zu § 13 Abs. 4 Satz 2)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Einsatz abfallarmer Technologie,
  2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
  3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten oder verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
  4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,
  5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
  7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
  9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
  10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und Gefahren für die Menschen und die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
  11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
  12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/1/EG, oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

.

Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft * Anlage 3 09b
(zu § 69 Abs. 1 Nr. 2)

Fließgewässer:

Lfd. Nr. Name des Gewässers Anfangspunkt Endpunkt Länge (km) Bemerkungen
1 Aga Landesgrenze Mündung in die Weiße Elster 10,4  
2 Aland/Biese Einmündung der Unteren Milde Landesgrenze 59,7 einschließlich Hochwasserumfluter Osterburg
3 Aller Autobahn a 2 Landesgrenze 41,5 einschließlich Aller-Hochwasserentlaster II
4 Allerkanal Abschlag Aller-Hochwasserentlaster II Mündung in die Ohre 21,7  
5 Alte Dumme Abschlagwehr Tylsen Landesgrenze 8,7  
6 Bach Landesgrenze Mündung in die Saale 9,9  
7 Barbyer Landgraben Bahnhofstraße in Barby Mündung in die Elbe 8,5  
8 Beber Einmündung der Rie Mündung in die Ohre 16,8  
9 Biberbach Zusammenfluss von Steinbach und Saubach Mündung in die Unstrut 7,3  
10 Bode Ablauf der Überleitungssperre Königshütte Mündung in die Saale 182,4 einschließlich Hochwasserumfluter Espenlake sowie Nebenarme Mühlengraben Quedlinburg,
Mühlengraben Gröningen,
Mühlengraben Oschersleben,
Mühlengraben Hadmersleben,
Umfluter Wanzleben,
Mühlenbode Egeln,
Alte Bode Egeln,
Mühlengraben Neugattersleben
Mühlengraben Nienburg;
ohne Talsperre Wendefurt
11 Bölsdorfer Tanger Bucher Deich bei Bölsdorf Mündung in den Vereinigten Tanger 4,5  
12 Böse Sieben ehemalige Straßenbrücke Ziegelrode-Helbra Mündung in den Süßen See 14,9  
13 Boner Nuthe Dorfstraße in Bonitz Mündung in die Hauptnuthe 8,5  
14 Ecker Eckersprung Landesgrenze nordwestlich Abbenrode 22,0 davon 19 km grenzbildend
15 Ehle Ablauf der Fischteiche Lochow Mündung in die Umflutehle 28,8 einschließlich Nebenarme Alte Ehle Möckern und Alte Ehle Gommern
16 Eine Einmündung des Grabens vom Hainberg Mündung in die Wipper 34,8  
17 Elbumflut Abzweig bei Elbkm 300,7 Einmündung der Neuen Ehle 11,0  
18 Entlaster I Steimker Graben Kunrauer Vorfluter 1,7  
19 Entlaster II Steimker Graben Kunrauer Vorfluter 2,9  
20 Entlaster III Schöpfwerk Buchhorst Flötgraben 4,6  
21 Entlaster IV Ohre Friedrichskanal 3,0  
22 Fanggraben Einmündung des Fanggrabenentlasters Mündung in die Ohre 5,6  
23 Faule Renne Einmündung des Grabens Lindenweiler Mündung in die Schrote 5,2  
24 Fiener Hauptvorfluter Verteilerwehr Pferdeloch Fienerode Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 6,2  
25 Fließgraben Wachsdorfer Wehr Mündung in die Elbe 25,6 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Boos
26 Flötgraben Einmündung des Jeggauer Fleets Mündung in den Friedrichskanal 8,4  
27 Floßgraben Landesgrenze Mündung in den Bach 42,4 ohne Gewässerabschnitte im Freistaat Sachsen und in Thüringen
28 Flutgraben Dorfstraße in Strinum Mündung in die Hauptnuthe 6,1  
29 Friedrichskanal Einmündung des Flötgrabens Mündung in die Ohre 14,6  
30 Fuhne Einmündung der Riede Mündung in die Saale 31,2  
31 Furtlake Straße "An der Lake" einschließlich Rohrstau Mündung in die Umflutehle 1,8  
32 Geisel Quelle in Mücheln Gotthardteich Mündung in den 20,8  
33 Gonna Einmündung des Hohensteintals Mündung in die Helme 13,8  
34 Graben Sandau/Wulkau Siel Polderdeich Trübengraben Mündung in die Havel 5,6  
35 Grimmer Nuthe Straße Dobritz-Zerbst Mündung in die Lindauer Nuthe 8,4  
36 Großer Schnauder Landesgrenze Landesgrenze 14,8  
37 Große Sülze Bundesstraße B 1 Mündung in die Schrote 11,5  
38 Großer Graben Zusammenfluss von Aue und Schiffgraben Mündung in die Bode 39,'3 davon 14,1 km grenzbildend
39 Grützer Vorfluter Landesgrenze Mündung in die Havel 6,5  
39a Gülper Havel Abzweig Havel Landesgrenze Brandenburg bei Molkenberg 1,5
40 Hauptnuthe Einmündung des Flutgrabens Mündung in die Elbe 17,1  
41 Hauptseegraben Einmündung des Grabens aus Wilsleben Mündung in die Selke 15,5  einschließlich Abschlagsgraben zum Königsauer See
42 Hauptstremme Abschlagwehr Roßdorfer Altkanal Einmündung des Galmer Grabens 11,7  
43 Hauptvorfluter Abschlagwehr bei Mieste Mündung in die Ohre 4,9 ab 1,0 km vor der Mündung als Sichauer Beek bezeichnet
44 Helme Ablauf der Talsperre Kelbra Landesgrenze 66,0 einschließlich ebenarme
Soolgraben Kelbra,
Mühlgraben Roßla,
Mühlgraben Bennungen,
Mühlgraben Hohlstedt,
Kleine Helme,
Mühlgraben Oberröblingen
und Thüringische Kleine Helme
45 Holtemme Einmündung der Kleinen Holtemme Mündung in die Bode 46,9 einschließlich Nebenarm Hochwasserentlaster Halberstadt und Flutmulde Nienhagen
46 Ihle Durchlass Rießdorfer Mühle Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 27,6 einschließlich Hochwasserentlaster Burg
47 Ilse Quelle Landesgrenze 35,7  
48 Jeetze Dorfstraße im Amt Dambeck Landesgrenze 16,5 einschließlich Nebenarm Hochwasserentlaster Stammjeetze Salzwedel
49 Kalte Bode Bodesprung Stauwurzel Überleitungssperre Königshütte 17,1 ohne Hochwasserschutzbecken Kalte Bode
50 Kapengraben Bundesstraße B 107 Mündung in die Mulde 14.1  
51 Kleine Sülze Stadtgrenze Magdeburg Mündung in die Elbe 3,6  
52 Klia Ablaufwehr Gotthardteich Mündung in die Saale 3,0 einschließlich Nebenarm Klia-Altlauf
53 Klinke Magdeburger Ring Mündung in die Elbe 9,3  
54 Landgraben Einmündung des Laufgrabens Mündung in die Taube 7,4  
55 Landgraben Rätzlingen 2 km unterhalb der Straße Bösdorf-Niendorf Mündung in den Allerkanal 8,7  
56 Landlache Einmündung des Plossiger Grabens Mündung in die Schwarze Elster 11,8  
57 Laucha Quelle oberhalb Schafstädt Mündung in die Saale 20,1  
58 Leine Ablauf des Speichers Wettelrode Mündung in die Helme 14,5  
59 Liethe Abschlagwehr Wipper Mündung in die Bode 8,8  
60 Lindauer Nuthe Einmündung der Lietzoer Nuthe Mündung in die Boner Nuthe 9,4  
61 Luppe Landesgrenze Mündung in die Saale 22,9  
62 Maibach Quelle bei Meineweh Mündung in die Weiße Elster 19,5  
63 Milde Bundesstraße B 71 Einmündung der Unteren Milde 34,3 einschließlich Nebenarm Hochwasserumfluter Königsgraben
64 Mittelgraben Stollengrahen in der Ortslage Erdeborn Schöpfwerk Wansleben 6,8  
65 Mittelgraben Abschlagwehr Ohre-Hochwasserentlaster Mündung in die Ohre 9,1  
66 Mühlgraben Halle Abzweig von der Stromsaale oberhalb Stadtschleuse Mündung in die Stromsaale am Lehmannsfelsen 2,9 einschließlich Hochwasserentlaster Hulbe und Dreiergraben
67 Mulde Landesgrenze Mündung in die Elbe 54,4 einschließlich Nebenarme Jonitzer Mulde und Libehnaer Mulde, ohne Muldestausee
67a Neue Dosse Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Havel 2,6
68 Neue Jäglitz Straße Voigtsbrügge-Kümmernitz Mündung in die Havel 8,2  ausgenommen Alte Havel mit Lütowsee 
69 Neugraben Landesgrenze Mündung in die Schwarze Elster 22,4
70 Neuwerbener Durchstich Abzweig bei Elbekm 428 Wehr Neuwerben 0,6  
71 Ohre Verteilerwehr bei Buchhorst Mündung in die Elbe 75,6 einschließlich Ohre-Hochwasserentlaster
72 Oker Landesgrenze Landesgrenze 2,4  
73 Olbe Straße Mammendorf- Schackensleben Mündung in die Beber 12,6  
74 Pierengraben Siel Polderdeich Trübengraben Mündung in den Graben Sandau-Wulkau 5,7 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Havelberg
75 Plossiger Graben Eisenbahnlinie Prettin-Annaburg Mündung in die Landlache 7,6 einschließlich Verbindungsgraben zur Landlache
76 Polstrine Abzweig Verbindungsgraben Menz Mündung in die Umflutehle 10,3 einschließlich Verbindungsgraben Menz
77 Querne Einmündung des Leimbacher Grabens Zusammenfluss mit dem Weidenbach 5,8  
78 Reide Straße Braschwitz-Zöberitz Mündung in die Weiße Elster 14,4  
79 Rippach Quelle Mündung in die Saale 27,2  
80 Rohne Einmündung des Sandgrabens Landesgrenze 17,6  
81 Rollsdorfer Mühlgraben Ablauf des Süßen Sees, Nordschleuse Mündung in die Salza 4,0 mit nördlichem Ringkanal
82 Rossel Abzweig des Mühlengrabens Grochewitz Mündung in die Elbe 23,8 einschließlich Hochwasserentlaster in Roßlau und Meinsdorf
83 Rütschgraben Brockholzschleuse Mündung in den Trübengraben 2,6  
84 Saale Einmündung der Ilm Kreypau (km 124,16) 68,2 einschließlich Nebenarme Kleine Saale Naumburg,
Altarm Lobitzsch,
Altarm Beyers Loch,
Altarm Leißling,
Altarm Weißenfels,
Altarm Uichteritz,
Altarm Treppnitz und
Alte Saale Merseburg
85 Salza Straße von Wansleben zur Straße Seeburg-Langenbogen Mündung in die Saale 10,8  
86 Salzwedler Dumme Abschlagwehr Tylsen Mündung in die Jeetze 9,6  
87 Schlagenthiner Stremme Abschlagwehr Roßdorfer Altkanal Mündung in die Hauptstremme 13,2  
88 Schmoner Bach Ablauf des Speichers Schmon Mündung in die Unstrut 10,4  
89 Schölecke Ablauf des Schäferteiches Hörsingen Mündung in die Aller 8,5  
90 Schrote Ablauf des Rückhaltebeckens Schrote Mündung in die Ohre 13,2  
91 Schwarze Elster Landesgrenze Mündung in die Elbe 29,0  
92 Schweinitzer Fließ Landesgrenze Mündung in die Schwarze Elster 12,8  
93 Seege/Schaugraben Siel linker Flutmuldendeich Landesgrenze 5,0  
94 Selke Ablauf des Mühlenteiches Güntersberge Mündung in die Bode 64,4  
95 Spetze Ablauf des Schloßteiches Flechtingen Mündung in die Aller 15,5  
96 Spittelwasser Dessauer Straße in Jeßnitz Mündung in die Mulde   7,0  
97 Steimker Graben Eisenbahnlinie Klötze-Oebisfelde Mündung in die Ohre 4,4 einschließlich Verbindungsgraben zum Entlaster III
98 Stöbnitz Straße Langeneichstädt-Judendorf Einlaufbauwerk
Tagebaurestloch Mücheln, Südfeld
7,2  
98a Stremel Abschlag Neue Jäglitz Mündung in die Havel 2,1
99 Südlicher Ringkanal Nullschleuse Röblingen Mündung in die Salza 7,0  
100 Taube 700 m unterhalb der Einmündung des Libbesdorfer Landgrabens Mündung in die Saale 29,3 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Aken
101 Thyra Zusammenfluss von Lude und Schmaler Lude Mündung in die Helme 17,0  
102 Torfschifffahrtskanal Verteilerwehr Mützel Elbe-Havel-Kanal Mündung in den 6,7  
103 Trübengraben Ablauf des Klietzer Sees Mündung in die Stromhavel 21,0  
104 Tucheim-Parchener Bach Einmündung des Ringelsdorfer Bachs Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 23,6  
105 Uchte Straße Tonrau-Döbbelin Mündung in die Biese 34,8  
106 Umflutehle Einmündung der Neuen Ehle Mündung in die Elbe 18,0  
107 Unstrut Landesgrenze Mündung in die Saale 47,0 einschließlich Nebenarme Mühlgraben Wendelstein, Mühlgraben Tröbsdorf und Mühlgraben Laucha
108 Unstrut-Flutkanal Landesgrenze Mündung in die Unstrut 3,0  
109 Verbindungsgraben Ablauf des Süßen Sees, Südschleuse Schöpfwerk Wansleben 3,4  
110 Vereinigter Tanger Einmündung des Mahlwinkler Tanger Hafenschleuse Tangermünde 10,3  
111 Wanneweh Einmündung des Brückengrabens Mündung in die Ohre 5,3  
112 Warme Bode Einmündung der Bremke Mündung in die Kalte Bode 14,2 davon 4 km grenzbildend
113 Warnauer Vorfluter Einlasswehr bei Molkenberg Mündung in die Havel 10,3 einschließlich Druckwassergraben Warnau
114 Weida Zusammenfluss von Querre und Weidenbach Mündung in den Mittelgraben 15,0
115 Weiße Elster Landesgrenze Thüringen Mündung in die Saale 71,5 einschließlich Nebenarm Profen, Umfluter Döllnitz sowie Gräben zu den Schöpfwerken Predel, Profen, Oberthau, Raßnitz und Lochau
116 Wethau Landesgrenze Mündung in die Saale 21,2  
117 Wilder Graben Bundesstraße B 180 oberhalb Volkstedt Mündung in die Böse Sieben 8,3 einschließlich Umfluter Wilder Graben
118 Wilde Saalen Halle Abzweig von der Saale Mündung in die Saale 4,5 Wilde Saale Rabeninsel und Wilde Saale Peißnitz
119 Wilhelmskanal Einmündung des

Entlasters VI

Mündung in die Ohre 10,4  
120 Wipper Ablauf der Talsperre Wippra Mündung in die Saale 74,7  einschließlich Flutmulde Osmarsleben
121 Zahna Straße Zahna-Rahnsdorf Mündung in die Elbe 16,1 einschließlich Hochwasserumfluter Greybach
122 Zillierbach Abschlagwehr Wormke Mündung in die Holtemme 17,5  
* Soweit die Fließgewässer stehende Gewässer durchfließen, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, gehören nur die Durchflussrinnen zu den Fließgewässem


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