Regelwerk, Allgemein, Umwelt

UIG - Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Februar 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 17.02.2005 S. 32; 18.06.2024 S. 156 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2129.20



Siehe Fn 1

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Sachsen-Anhalt zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände, sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen.

(3) Für den freien Zugang zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung finden die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) mit Ausnahme der § § 11, 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 2 Rechtsschutz es Bundesdisziplinargesetzes

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle des Landes ist ein Widerspruchsverfahren nach den § § 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. § 8a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle den Anspruch nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der privaten informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes keine Entscheidung mitgeteilt, kann sie Klage nach Absatz 1 erheben. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes ist ausgeschlossen.

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die private informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, kann sie Klage nach Absatz 1 erheben.

§ 3 Kosten

(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kosten werden nicht erhoben für

  1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
  2. die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
  3. Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den § § 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes,
  4. die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach § 31 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865),
  5. die Übermittlung der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse über die Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sowie der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen nach § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen,
  6. Ablehnung und Rücknahme eines Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 13 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 866, 868), findet keine Anwendung.

(3) Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 4 Kostendeckung

Die Landesregierung wird beauftragt, zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dessen kostenmäßige Auswirkungen für die Kommunen zu überprüfen. Sollten sich Mehrkosten ergeben haben, wird eine dem Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt genügende Regelung getroffen werden.

§ 5 Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

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