Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt(4)
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Kapitel V
Unterhaltung und Ausbau
Abschnitt 1
Unterhaltung
§ 101 Unterhaltungspflicht
Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
§ 102 Umfang der Unterhaltung
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 183 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(2) Soweit es zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung insbesondere:
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Anforderungen an Unterhaltungsmaßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(4) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.
(5) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 120 etwas anderes bestimmt wird oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt.
(6) Ausgebaute Gewässer, deren Nutzung den Ausbauzustand nicht mehr rechtfertigt, sind, soweit das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht, in einem angemessenen Zeitraum zu einem naturnahen Zustand hin zu entwickeln oder der natürlichen Sukzession zu überlassen. Der Umfang und die Art der Unterhaltungsmaßnahmen sind der veränderten Gewichtung in der Zweckbestimmung des Gewässers anzupassen.
§ 103 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung 09b
(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Land, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt und soweit nicht in einer Entscheidung nach § 112 Abs. 2 Abweichendes festgelegt wird.
(2) Die nach bisherigem Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Lande zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, bleibt bestehen.
§ 104 Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung 09
(1) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Unterhaltungsverbänden, soweit sich nicht aus den §§ 108, 111 und 112 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 112 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Die Unterhaltungsverbände stellen ein Verzeichnis der in ihrer Unterhaltungspflicht befindlichen Gewässer zweiter Ordnung auf. Das Verzeichnis und etwaige Änderungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Verbandsgebiet ist das in der Anlage 4 festgelegte Niederschlagsgebiet, das in Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet ist.
(3) Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet.
(3a) Die Mitglieder können als weitere Aufgaben des Verbandes den Gewässerausbau sowie die Herstellung, die Beschaffung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung beschließen; für diese Aufgabenwahrnehmung dürfen innerhalb des Verbandsgebietes Sondergebiete ausgewiesen werden. Für die Aufgabenwahrnehmung in Sondergebieten können besondere Beiträge erhoben werden. § 122 bleibt unberührt.
(4) Die Unterhaltungsverbände unterliegen der Rechtsaufsicht durch die zuständigen Wasserbehörden.
§ 105 Unterhaltungsverbände 09
(1) Die Unterhaltungsverbände sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandsgesetzes; für sie gelten die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1a) Die Unterhaltungsverbände haben Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke in die Verbandsversammlung oder in den Verbandsausschuss zu berufen. Die Berufung soll nach der von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer zuvor eingeholten gemeinsamen Vorschlagsliste erfolgen. Das nähere Verfahren, die Zahl der Berufenen und deren Stimmanteil, der mindestens 45 v. H. der satzungsmäßigen Stimmen betragen muss, regelt die Satzung. Die Stimmausübung ist dahin gehend zu begrenzen, dass die anwesenden Berufenen zusammen weniger Stimmen auf sich vereinigen als die übrigen in den jeweiligen Verbandsversammlungen oder dem Verbandsausschuss anwesenden Stimmen.
(2) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach
bestimmt. Der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder beträgt unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 v. H. dps Gesamtbeitrags; er ist in der Satzung festzulegen. Zur Vermeidung besonderer Härten bei der Beitragserhebung kann in der Satzung eine Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag festgelegt werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Verbandsbeitrag des Mitgliedes um mehr als 100 v. H. über dem Verbandsbeitrag liegt, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre.
(3) Die Unterhaltungsverbände haben rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres ihren Mitgliedern eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.
(4) Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.
(5) Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richten sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Eine Umgestaltung der Verbände in Bezug auf die in § 104 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Festlegungen ist unzulässig.
(6) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Unterhaltungsverbände wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft. Die Kosten trägt der jeweilige Unterhaltungsverband. Für Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sinngemäß.
(7) Hat sich ein Niederschlagsgebiet und mit ihm die Grenze eines Verbandsgebietes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. Für das Verfahren gelten die §§ 23 bis 25 des Wasserverbandsgesetzes entsprechend.
§ 106 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband 09
(1) Ist eine Gemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die Vorschriften über den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag sowie über die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Die Satzung kann eine Mindestumlage in Höhe des Flächenbeitrages für einen Hektar festlegen.
(2) Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht.
§ 107 Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung 09
(1) Das Land gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens fünfzig vom Hundert der in den jeweils letzten fünf Jahren für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Lande erbrachten durchschnittlichen Aufwendungen pro Jahr.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verteilung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. Bei der Regelung der Höhe des Zuschusses ist von den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln, von der Länge der Gewässer zweiter Ordnung, von der beitragspflichtigen Fläche sowie von dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 1 auszugehen.
(3) Zu den zuschussfähigen Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten, die Erschwernisbeiträge und diejenigen Aufwendungen, für die besondere Beiträge erhoben oder Mehrkosten geltend gemacht werden können.
§ 108 Übernahme der Unterhaltungspflicht durch das Land
(1) Die Landesregierung kann die Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung, wenn sie besonders schwierig und kostspielig ist, mit Zustimmung des Landtages auf das Land übernehmen. Die Übernahme kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Unterhaltungsverband dem Land unentgeltlich das Eigentum an dem Gewässer verschafft. Der Unterhaltungsverband (§ 104) wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen; der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in Euro pro Kilometer für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind für die Flächen der Gewässer, die vom Land unterhalten werden, keine Beiträge zu erheben.
§ 109 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren
Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 88) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 92 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Betreiber der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.
§ 110 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern
(1) Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage oder, falls dieser nicht ermittelt werden kann, der Nutznießer zu unterhalten. Er hat sie so zu unterhalten und zu betreiben, dass die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt kann für die Wartung von wasserwirtschaftlichen Anlagen, die in der Unterhaltungspflicht des Landes stehen, geeignete Personen als ehrenamtliche Anlagenwärter bestellen. § 54 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 111 Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen
Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.
§ 112 Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels oder behördlicher Entscheidung 09b
(1) Ist beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein anderer als der durch die §§ 103 bis 111 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach den §§ 103 bis 111 Unterhaltungspflichtigen. Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.
(2) In der Entscheidung über einen Gewässerausbau oder über die Errichtung einer Anlage im oder am Gewässer kann die für die Entscheidung zuständige Behörde die Unterhaltungspflicht für das Gewässer oder für die Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von den §§ 103 bis 111 ganz oder teilweise auf einen anderen, insbesondere auf den Ausbauunternehmer übertragen, wenn der Gewässerausbau oder die Errichtung der Anlage vorwiegend dessen Interessen dient; dies gilt nicht für Anlagen, solange sie der Bergaufsicht unterliegen. Die Übertragung der Unterhaltungspflicht kann auch nach Erlass der Entscheidung über den Ausbau oder über die Errichtung der Anlage vorgenommen werden; sie kann in der Ausbauentscheidung oder in der Errichtungsgenehmigung vorbehalten werden. Die Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ergeht auf Antrag oder von Amts wegen. Ist für die Entscheidung über den Gewässerausbau oder über die Errichtung der Anlage nicht die Wasserbehörde zuständig, so bedarf die zuständige Behörde für eine Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 des Einvernehmens mit der Wasserbehörde. Anstelle einer Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 kann die zuständige Behörde festlegen, dass dem nach den §§ 103 bis 111 zur Unterhaltung Verpflichteten die Kosten zu erstatten sind.
§ 113 Ersatzvornahme
Wird die Unterhaltungspflicht nach § 109 bis § 112 von den Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchsetzen, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, falls sie die Arbeiten nicht selber ausführen lässt, auch einen Wasser- und Bodenverband oder eine andere geeignete Körperschaft des öffentlichen Rechts beauftragen. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Unterhaltungspflichtige.
§ 114 Ersatz von Mehrkosten 09
(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige hat die Mehrkosten nachzuweisen und geltend zu machen; § 119 findet keine Anwendung. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Die Unterhaltungsverbände weisen die Höhe und die Ermittlung der Mehrkosten im Haushaltsplan aus.
(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.
(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.
§ 115 Kostenausgleich
Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 2 nicht gebunden. Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 116 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
(2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(4) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung des Rechts oder der Befugnis durch Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
§ 117 Beseitigung von Hindernissen
Wird in einem oberirdischen Gewässer der Wasserabfluss oder - bei schiffbaren Gewässern die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen herbeigeführt worden ist, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung der Störung auch von anderen als dem Unterhaltungspflichtigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt verlangen; unberührt hiervon bleiben die Befugnisse der Behörden, die für den Schiffsverkehr auf den Gewässern zuständig sind. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Die Gewässer erster und zweiter Ordnung sind regelmäßig zu schauen.
(2) Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 104) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter Ordnung übertragen. Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 63 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, insbesondere die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen. Je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des Amts für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, der unteren Forstbehörde, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände sowie der der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen ist zur Gewässerschau hinzuzuziehen.
§ 119 Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen
(1) Im Streitfall kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wem und in welchem Umfang ihm die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.
(3) Die Wasserbehörde bestimmt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung, bei ausgebauten Gewässern auch unter Berücksichtigung des Ausbauzwecks. Sie kann die Unterhaltung durch Verordnung regeln (Unterhaltungsordnung).
Abschnitt 2
Ausbau
§ 120 Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung 09b
(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt für die Herstellung oder wesentliche Änderung einer infrastrukturellen Hafenanlage entsprechend, wenn für das Vorhaben nicht nach anderen Rechtsvorschriften ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, muss den Anforderungen, die in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für eine Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt werden, entsprechen.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgeschrieben ist, kann unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
(3) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbstständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 19 gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 entsprechend.
(4) In der Planfeststellung nach Absatz 1 oder in der Genehmigung nach Absatz 2 kann über die Übertragung der Unterhaltungspflicht (§ 112 Abs. 2) entschieden werden.
§ 121 Grundsätze für den Ausbau
(1) Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, sollen
(2) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In Linienführung und Bauweise ist nach Möglichkeit ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben; dabei sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungs-Vermögens des Gewässers zu beachten.
§ 122 Verpflichtung zum Ausbau
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Gewässerausbau verpflichten. § 101 gilt entsprechend.
(2) Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zur Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt.
(3) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
§ 123 Auflagen
(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.
(2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Abs. 4 bezeichneten Art ausschließen.
(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
§ 124 Versagung
Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichsfähige Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Die Planfeststellung ist ferner zu versagen, wenn dem Ausbau begründet im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 widersprochen wird.
§ 125 Entschädigung, Widerspruch
(1) Von einer Auflage nach § 123 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) § 116 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 126 Benutzung von Grundstücken
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Im Streitfalle entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(2) Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 127 Vorteilsausgleich
Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 123 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.
Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren mit folgender Maßgabe:
§ 129 (weggefallen)
§ 130 Enteignungsrecht
(1) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines nach den §§ 120 bis 128 festgestellten Planes erforderlich ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Kapitel VI
Bestimmungen für Deiche und Dämme
§ 131 Ausbau und Unterhaltung, Deichschau 09b 10a
(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung (Ausbau) eines Deiches oder eines Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, bedarf einer Planfeststellung; die §§ 120, 121 und 123 bis 130 gelten entsprechend. Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. Die land- und wasserseitigen (beidseitigen) Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen.
(1a) In Verfahren zur Zulassung von Polderdeichen ist für den Fall der behördlichen Verfügung der Flutung der Polder über die Verpflichtung zur Entschädigung dem Grunde nach zu entscheiden.
(2) Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 5 aufgeführten Deiche obliegen dem Land. Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. § 101 gilt entsprechend. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Verordnung
Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat die in der Anlage 5 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. Das Deichregister hat alle Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere örtliche Lage sowie Anfangs- und Endpunkte. Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis in der Anlage 5 und ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich auszulegen; die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, sind zu veröffentlichen.
(3) Ist ein Deich durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört worden, so kann die obere Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen. Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere, soweit tunlich, zur Wiederherstellung anzuhalten, andernfalls zur Erstattung der Kosten zu verpflichten. Satz 1 gilt nicht, sofern das Land zur Deichunterhaltung verpflichtet ist.
(4) Mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde können andere als die nach Absatz 2 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.
(5) Die Unterhaltung des Deiches umfasst insbesondere die Pflege der Grasnarbe, die Freihaltung von Strauchwerk und Bäumen, die Einschränkung schädlicher Beschattung, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Erhaltung des Deichprofils und der zum Deich gehörenden Anlagen. Die Pflege der Grasnarbe und der Deichschutzstreifen soll grundsätzlich durch das Hüten mit Schafen erfolgen. Bestehen Zweifel über Art oder Umfang der Unterhaltung, so entscheidet die obere Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. Die obere Wasserbehörde bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung von Teilschutzdeichen.
(6) Der ordnungsgemäße Zustand der in der Anlage zu § 131 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Deiche ist vom Unterhaltungspflichtigen bei einer Deichschau im Frühjahr und im Herbst zu prüfen. Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, die jeweiligen Unterhaltungsverbände (§ 104), die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Forstbehörde, der fand- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände und der der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen hinzuzuziehen; erforderliche Maßnahmen sind so weit wie möglich während der Deichschau zwischen den Beteiligten abzustimmen und in einer Niederschrift entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen. Über das Ergebnis der Deichschau ist der oberen Wasserbehörde schriftlich zu berichten; bei festgestellten Mängeln ist der Bericht mit einem Vorschlag zur Behebung der Mängel zu verbinden.
§ 132 Duldungspflichten
(1) Soweit es die Unterhaltung eines Deiches verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zur Unterhaltung des Deiches Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen gegen Entschädigung Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichscham erforderlich ist, gilt die in Satz 1 geregelte Duldungspflicht entsprechend gegenüber den Unterhaltungspflichtigen, ihren Beauftragten und den zur Deichschau nach § 131 Abs. 6 Satz 2 hinzugezogenen Beteiligten.
(2) Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten und vorübergehend benutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung betreten und vorübergehend benutzt werden
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Die Nutzungsberechtigten sind unter Angabe der Gründe unverzüglich zu informieren.
(3) Entstehen beim Betreten oder vorübergehenden Benutzen der Grundstücke Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung.
§ 133 Benutzung der Deiche
(1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen. Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt; § 11 des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSa S. 476), geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 552) und Nummer 491 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 172), gilt entsprechend.
(2) Im Einvernehmen mit der Wasserbehörde kann der zur Deichunterhaltung Verpflichtete mit Interessierten abweichend vom Verbot des Absatzes 1 eine Benutzung vereinbaren, sofern nicht die Wasserbehörde nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zuständig ist. Mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von in Deichschutzstreifen gelegenen Grundstücken gilt die Benutzung für diesen Teil des Deiches im Rahmen der gewöhnlichen Grundstücksnutzung als vereinbart; Gleiches gilt für die Zulassung der beim In-Kraft-Treten dieser Vorschrift bestehenden Gebäude und sonstigen Anlagen. Eine Benutzung und Zulassung nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die Sicherheit des Deiches nicht gewährleistet ist; insbesondere das Pflügen des Bodens ist unzulässig.
(3) Die Vereinbarung zur Benutzung ist kündbar. Sie muss gekündigt werden, wenn die Benutzung den Bestand des Deiches gefährdet.
(4) Bei Kündigung der Vereinbarung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen, wenn es der zur Deichunterhaltung Verpflichtete verlangt.
(5) Werden die Abmessungen des Deiches geändert, so gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die Benutzung nach Absatz 2 vereinbart ist.
(7) Ist für eine Anlage eine Benutzung vereinbart worden, so hat deren Inhaber dem zur Deichunterhaltung Verpflichteten alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Anlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen des Deiches geändert werden.
§ 134 Schutz der Deiche
(1) Maßnahmen, die die Deichunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen könnten, sind verboten. Die Wasserbehörde stellt die Befolgung des Verbots nach Satz 1 sicher. In Gebieten mit Schutzstatus nach dem Naturschutzrecht hat die Unterhaltung der Deiche zur Sicherung ihrer Schutzfunktion Vorrang vor naturschutzfachlichen Zielstellungen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Deichausbau. Artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Anlagen der Ver- und Entsorgung, der Be- und Entwässerung sowie Anlagen des Verkehrs dürfen in einer Entfernung bis zu zehn Metern, ausgehend von der jeweiligen wasser- und landseitigen Grenze des Deiches, nicht errichtet oder wesentlich geändert werden; für sonstige Anlagen jeder Art gilt dies in einer Entfernung bis zu fünfzig Metern und für Anlagen 'des Bodenabbaus in einer Entfernung bis zu einhundertundfünfzig Metern. Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Entfernungen abweichend von Satz 1 festzulegen. Die bis zum in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Zeitpunkt abweichend verordneten Entfernungen bleiben insoweit bestehen, als diese über die in Satz 1 festgelegten Entfernungen hinausgehen. Für zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt vorhandene Anlagen gilt die widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 als erteilt.
(3) Die Wasserbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 2 Ausnahmen genehmigen, wenn Anlagen der Ver- oder Entsorgung, der Be- oder Entwässerung oder des Verkehrs betroffen sind, oder wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. Die Wasserbehörde ist zuständig für eine Zulassung der Benutzung und deren Widerruf entsprechend § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, sofern die Zulassung nur einheitlich mit der Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 ergehen kann; § 133 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. Mit dem zur Deichunterhaltung Verpflichteten ist Einvernehmen herzustellen. Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. § 133 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Die Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung in dem in Absatz 2 geregelten Bereich Nutzungsbeschränkungen festzulegen, wenn dies zum Schutz von Deichen notwendig ist. In der Verordnung kann der Bereich der Nutzungsbeschränkungen abweichend von Absatz 2 bemessen werden. Die bis zum in § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsbeschränkungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch eine Verordnung nach den Sätzen 1 und 2 fort. § 51 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Bestimmungen für das Grundwasser, Heilquellenschutz
Kapitel I
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 135 Grundsätze
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird und alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden. § 30 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Beweissicherung anzuordnen ist.
(2) Den Belangen der derzeitigen und der künftigen öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Bewirtschaftung des Grundwassers Vorrang vor anderen Benutzungen einzuräumen.
§ 136 Sparsamkeitsgebot
Zum Schutz der Grundwasservorräte ist generell eine sparsame Nutzung anzustreben. Maßnahmen zur sparsamen Nutzung des Grundwasserdargebots sind zu fördern.
§ 137 Erlaubnisfreie Benutzung
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau und die Fischzucht.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen,
(4) Eine geringe Menge im Sinne der Absätze 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn
(5) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der Versickerung keiner Erlaubnis bedarf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; dabei sind die Niederschlagsflächen und die Anforderungen an das schadlose Versickern festzulegen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.
§ 138 Reinhaltung
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
§ 139 Erdaufschlüsse und Bohrungen
(1) Erdaufschlüsse, einschließlich Bohrungen, insbesondere wenn sie Grundwasser erschließen, sind von demjenigen, der sie ausführt, mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen) beizufügen. Erdaufschlüsse, die nicht schon nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder überwachungspflichtig sind, hat die Wasserbehörde zu überwachen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers wirken können.
(2) Die Wasserbehörde kann dem Unternehmer eines Erdaufschlusses bestimmte Maßnahmen auferlegen, die schädliche Wirkungen verhüten oder ausgleichen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn solche Maßnahmen nicht möglich sind oder wenn der Unternehmer angeordnete Maßnahmen nicht durchführt.
(3) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Verursacher der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde entscheidet über die weitere Durchführung der Arbeiten; Absatz 2 gilt entsprechend. Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.
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(Stand: 28.11.2024)
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