Regelwerk Allgemeines, Verwaltung

VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 2005
(GVBl. Nr. 61 vom 24.11.2005 S. 698; 26.03.2013 S. 134 13; 08.04.2020 S. 134 20; 27.02.2023 S. 50 23)
Gl.-Nr.: 2010.6



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 13 23

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
  4. das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 52, 79 und 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
  3. der Schulen gelten nur die § § 3a bis 13, 20 bis 52, 79 und 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf Schulleiter, Schulleiterinnen, Lehrer und Lehrerinnen, wenn ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist; § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nur, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruht.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sowie bei Entscheidungen der Schulen, die auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruhen, genügt abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine mündliche Begründung.

(4) Für die Identifizierung und Authentifizierung an einem Organisationskonto nach § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte in einem Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 9 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes entsprechend.

(6) Für die Verzinsung eines Betrages nach § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder einer Leistung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich.

§ 3 Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften 13

Zuständige Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind

  1. die Gemeinden und die Verbandsgemeinden,
  2. andere Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

§ 3a Öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen 20

Für die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen ist § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen entsprechend anzuwenden.

§ 4 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Verträge

Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61

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