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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Mai 2026
(GVBI. LSa Nr. 11 vom 29.05.23026 S. 222)
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt
Das E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 200), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSa S. 34), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 17 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 17 Basisdienste | " § 17 IT-Komponenten". |
c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Vorgaben für IT-Komponenten und Standards im Portalverbund".
d) In der Angabe zu § 18 werden die Wörter "Bürgerkonten und Organisationskonten" durch die Wörter "Nutzerkonten und Onlinediensten" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "und die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes" angefügt.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " §§ 4, 5," wird die Angabe "5a," eingefügt.
b) Die Wörter "vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)," werden durch die Wörter "in der am 6. Dezember 2025 geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "spätestens ab dem 1. Januar 2022" gestrichen.
b) Absatz 4
(4) Das Land gewährt den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen, die ihre Verwaltung bis zum 1. Januar 2022 den Absätzen 1 bis 3 entsprechend modernisieren, Zuwendungen im Rahmen der im Haushalt für diese Zwecke bereitgestellten Mittel.
wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "spätestens ab dem 1. Juli 2023" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261)" durch die Wörter "in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des" durch das Wort "nach" und werden die Wörter "vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611)," durch die Wörter "in der am 23. Dezember 2025 geltenden Fassung oder" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird nach dem Wort "bereitstellt" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
ddd) Die Nummern 4 und 5
4. eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3447), oder5. sonstige sichere Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
werden aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Mit der Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung erfüllt."
c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "elektronisch angebotenen Dienstleistungen" durch die Wörter "angebotenen elektronischen Verwaltungsleistungen" ersetzt.
5. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 5" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Ist ein an eine Stelle der Landesverwaltung übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 (GVBl. LSa 2010 S. 142, 143)" durch die Wörter "IT-Staatsvertrages in der am 1. Dezember 2024 geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Kommunikationstechnik" durch das Wort "Kommunikationstechnologie" ersetzt.
9. In § 14 werden die Wörter "und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG" durch die Wörter "und § 2 des IT-Staatsvertrages" ersetzt.
(Stand: 09.06.2026)
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