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EGovG LSa - E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24. Juli 2019
(GVBI. LSa Nr. 18 vom 30.07.2019 S. 200; 16.02.2023 S. 34 23)
Gl.-Nr.: 206.7
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung.
(2) Stellen der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind:
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Stellen sollen die Zusammenarbeit beim aufgabenorientierten Auf- und Ausbau von eigenen E-Government-Strukturen mit dem für die Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium kooperativ gestalten. Hierzu sollen zwischen den Beteiligten Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen konkrete Ziele und Maßnahmen definiert werden und mit denen eine koordinierte und konstruktive Zusammenarbeit gewährleistet wird. Diese Vereinbarungen sind regelmäßig fortzuschreiben.
(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
Abschnitt 2
Elektronisches Verwaltungshandeln
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 2 Anwendung des E-Government-Gesetzes 23
§ 2 Abs. 1, die §§ 4, 5, 12 Abs. 1, 3 bis 5 und die §§ 13 bis 15 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941), finden entsprechende Anwendung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung, soweit sie Landesrecht anwenden. Dabei gelten folgende Maßgaben:
Unterabschnitt 2
Elektronische Akten und Papierdokumente
§ 3 Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung
(1) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie.
(Stand: 06.09.2023)
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