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Regelwerk; Verwaltung

EGovG LSa - E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. Juli 2019
(GVBI. LSa Nr. 18 vom 30.07.2019 S. 200; 16.02.2023 S. 34 23)
Gl.-Nr.: 206.7



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung.

(2) Stellen der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung) sowie
  2. die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes (Stellen der mittelbaren Landesverwaltung).

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Verwaltung des Landtages,
  2. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
  3. den Landesrechnungshof,
  4. die staatlichen Hochschulen und die Universitätsklinika,
  5. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit,
  6. die Beauftragte oder den Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,
  7. die Kirchen und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sowie ihre Verbände, ihre Einrichtungen und ihre Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, und
  8. den Mitteldeutschen Rundfunk.

Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Stellen sollen die Zusammenarbeit beim aufgabenorientierten Auf- und Ausbau von eigenen E-Government-Strukturen mit dem für die Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministerium kooperativ gestalten. Hierzu sollen zwischen den Beteiligten Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen konkrete Ziele und Maßnahmen definiert werden und mit denen eine koordinierte und konstruktive Zusammenarbeit gewährleistet wird. Diese Vereinbarungen sind regelmäßig fortzuschreiben.

(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und
  4. das Recht der Wiedergutmachung.

(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

Abschnitt 2
Elektronisches Verwaltungshandeln

Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 2 Anwendung des E-Government-Gesetzes 23

§ 2 Abs. 1, die §§ 4, 5, 12 Abs. 1, 3 bis 5 und die §§ 13 bis 15 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941), finden entsprechende Anwendung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Stellen der Landesverwaltung, soweit sie Landesrecht anwenden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. § 12 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes gilt für Daten, die vor dem Inkrafttreten nach § 27 Abs. 1 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.
  2. Register im Sinne des § 14 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nicht öffentliche Register sein.
  3. Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 82 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 15 des E-Government-Gesetzes zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.

Unterabschnitt 2
Elektronische Akten und Papierdokumente

§ 3 Elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung

(1) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Informations- und Kommunikationstechnologie.

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