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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Februar 2023
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 24.02.2023 S. 34)


§ 1

Das E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 200) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort "Nutzerkonten" durch die Wörter "Bürgerkonten und Organisationskonten" ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe "5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206)" durch die Angabe "16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Juli 2022 neben dem Zugang nach § 8 zusätzlich den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751), oder ein sonstiges sicheres Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu eröffnen. Satz 1 gilt nicht für Stellen der Landesverwaltung, die keinen Zugang zu entsprechenden Basisdiensten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 haben. "(1) Die Stellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Juli 2023 neben dem Zugang nach § 8 zusätzlich einen sicheren elektronischen Zugang zu eröffnen. Sichere elektronische Zugänge sind
  1. der Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261),
  2. das besondere elektronische Behördenpostfach im Sinne des § 6 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611),
  3. ein elektronisches Postfach, das ein vom Land beauftragter IT-Dienstleister über seine Infrastruktur bereitstellt,
  4. eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3447), oder
  5. sonstige sichere Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere sichere elektronische Zugänge bestimmen."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter "nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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(5) Die obersten Landesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Leistungsredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. Ab dem 1. Januar 2020 sollen oberste Landesbehörden mit Unterstützung einer zentralen Leistungsredaktion darüber hinaus Prozess- und Formularinformationen zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. "(5) Zur Umsetzung des Föderalen Informations-Managements im Land Sachsen-Anhalt sollen die obersten Landesbehörden mit Unterstützung einer Landesredaktion Föderales Informations-Management zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungs-, Prozess- und Datenfeldinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können."

4. § 15 Satz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

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8. des Einsatzes von De-Mail nach § 9 Abs. 1 oder eines sonstigen sicheren Verfahrens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und "8. des Einsatzes sicherer elektronischer Zugänge nach § 9 Abs. 1 und".

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie Verwaltungsträgern sollen über das Landesportal Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) elektronische Verwaltungsleistungen, wie zum Beispiel die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der dazu erforderlichen Informationen und die elektronische Kommunikation mit Stellen der Landesverwaltung über allgemein zugängliche Netze, angeboten werden.

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