Regelwerk; Allgemeines

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Juli 1992
(GVBl. LSa S. 600; 27.01.2005 S. 44; 05.12.2014 S. 494 14; 20.03.2020 S. 64 20)


Präambel 20

In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen mit dem Willen,

die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern,

die Grundlagen für ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben zu schaffen,

die wirtschaftliche Entwicklung und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im ganzen Land zu fördern,

die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,

das Klima als Grundlage menschlichen Lebens zu schützen und einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken sowie

die kulturelle und geschichtliche Tradition in allen Landesteilen zu pflegen.

Ziel aller staatlichen Tätigkeiten ist es, das Wohl der Menschen zu fördern, dem Frieden zu dienen und das Land Sachsen-Anhalt zu einem lebendigen Glied der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinschaft aller Völker zu gestalten.

1. Hauptteil
Grundlagen der Staatsgewalt

Art. 1 Land Sachsen-Anhalt

(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.Einschränkung des Rechts vgl. =>

(2) Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere über Wappen, Flaggen und Siegel regelt ein Gesetz.

(3) Die Landeshauptstadt ist Magdeburg.

Art. 2 Grundlagen

(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.Einschränkung des Rechts vgl. =>

(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.

(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

2. Hauptteil
Bürger und Staat

Erster Abschnitt
Grundrechte

Art. 3 Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele

(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten das Land, diese Einrichtungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung zu gewährleisten.

(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.

Art. 4 Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Volk von Sachsen-Anhalt bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Art. 5 Handlungsfreiheit, Freiheit der Person

(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben sowie auf körperliche und seelische Unversehrtheit.Einschränkung von Grundrechten vgl. =>
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.Einschränkung von Grundrechten vgl. =>

Art. 6 Datenschutz, Umweltdaten
Einschränkung des Rechts vgl. =>, =>

(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten.Einschränkung des Rechts vgl =>
In dieses Recht darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft, Löschung und Berichtigung näher zu regeln. Einschränkung von Grundrechten vgl. => und =>

(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben und Daten im Verfügungsbereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder das Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere regeln die Gesetze.

Art. 7 Gleichheit vor dem Gesetz 20

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Abstammung oder wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder aus rassistischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 8 Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

(1) Jeder Deutsche hat in Sachsen-Anhalt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Art. 9 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit

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(Stand: 29.08.2023)

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