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Änderungstext
Gesetz zur Parlamentsreform 2026
- Sachsen-Anhalt -
Vom 4. Mai 2026
(GVBl. LSa Nr. 9 vom 11.05.2026 S. 178)
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSa S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSa S. 64), wird wie folgt geändert:
(Gültig ab siehe =>)
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu Artikel 76 folgende Fassung:
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| Art. 76 Landesverfassungsgerichtsgesetz | "Artikel 76 Landesverfassungsgerichtsgesetz, Verbindlichkeit der Entscheidungen". |
(Gültig ab siehe =>)
2. Dem Artikel 43 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Tag der Neuwahl. Wird der Tag der Neuwahl bis zum Ablauf des achtundvierzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode nicht bestimmt, findet die Neuwahl am letzten Sonntag des sechzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt."
3. Artikel 58 erhält folgende Fassung:
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| Art. 58 Immunität
Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen. |
"Artikel 58 Immunität
(1) Ein Mitglied des Landtages darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird. (2) Die Genehmigung des Landtages ist auch für jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Landtages oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes erforderlich. (3) Verfahren gegen Mitglieder des Landtages sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen. (4) Der Landtag kann die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 einem Ausschuss übertragen. (5) Für Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2026 begonnen wurden, gilt Artikel 58 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2026 geltenden Fassung fort." |
(Gültig ab siehe =>)
4. In Artikel 65 Abs. 3 werden die Wörter "seinen Stellvertreter" durch die Wörter "mindestens einen stellvertretenden Ministerpräsidenten" ersetzt.
(Gültig ab siehe =>)
5. Artikel 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages. | "(2) Der Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen bedürfen der Zustimmung des Landtages." |
(Gültig ab siehe =>)
6. Artikel 74 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 74 Zusammensetzung
(1) Es wird ein Landesverfassungsgericht errichtet. (2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern. (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. (4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden. |
"Artikel 74 Zusammensetzung
(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes. (2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dessen Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern. |
(Stand: 21.05.2026)
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