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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Parlamentsreform 2020
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. März 2020
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 26.03.2020 S. 64)



Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSa S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSa S. 494), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Artikel 35 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen "Artikel 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz".

b) Nach der Angabe zu Artikel 35 wird folgende Angabe eingefügt:

"Artikel 35a Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse".

c) Nach der Angabe zu Artikel 37 wird folgende Angabe eingefügt:

"Artikel 37a Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts".

d) Die Angabe zu Artikel 63 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 63 Landesbeauftragter für den Datenschutz "Artikel 63 Landesbeauftragter für den Datenschutz".

2. Absatz 1 Satz 2 der Präambel wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile "die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern," wird durch die Zeile "die wirtschaftliche Entwicklung und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im ganzen Land zu fördern," ersetzt.

b) Nach den Wörtern "zu erhalten" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Zeile eingefügt:

"das Klima als Grundlage menschlichen Lebens zu schützen und einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken sowie".

3. Artikel 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. "(3) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Abstammung oder wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder aus rassistischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden."

4. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 35 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen "Artikel 35
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Sie schützen das Klima als Grundlage menschlichen Lebens und wirken einer globalen Erwärmung im Rahmen des Möglichen entgegen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Das Land und die Kommunen" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt."

5. Nach Artikel 35 wird folgender Artikel 35a eingefügt:

"Artikel 35a Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse

Das Land und die Kommunen fördern gleichwertige Lebensverhältnisse im ganzen Land."

6. Nach Artikel 37 wird folgender Artikel 37a eingefügt:

"Artikel 37a Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts

Die Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, die Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie rassistische und antisemitische Aktivitäten nicht zuzulassen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Verantwortung jedes Einzelnen."

7. In Artikel 49 Abs. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "seine" ersetzt.

8. Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder Geschäftsordnung anderes bestimmt werden. "(1) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung, ein Gesetz oder seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 gilt auch für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen."

9. Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

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