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Regelwerk, Naturschutz

NatSchG LSa - Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 27 vom 16.12.2010 S. 569;15.01.2015 S. 21 15; 18.12.2015 S. 659 15a; 28.10.2019 S. 346 19)
Gl.-Nr.: 791-22



Siehe Fn. *

Abweichendes Landesrecht siehe

Archiv: NatSchG LSA 2004

Vom Bundesrecht abweichende Länderregelungen siehe

§ 1 Naturschutzbehörden, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind

  1. das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
  2. das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften zuständig, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestimmte Zuständigkeiten im Sinne des Satzes 1 durch Verordnung

  1. der oberen Naturschutzbehörde,
  2. der obersten Naturschutzbehörde, .
  3. der Fachbehörde für Naturschutz oder
  4. anderen Stellen, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe besonders geeignet sind,

zu übertragen.

(3) Die Naturschutzbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingehalten werden. Sie sind befugt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zur Durchführung dieser Vorschriften und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft zu treffen. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Behörde die nach § 15 Abs. 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde und die obere Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die jeweils nachgeordneten Naturschutzbehörden aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

(5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt die Zuständigkeit, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dieses aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint, insbesondere wenn die Naturschutzbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Wenn neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Bei Maßnahmen, die der Kampfmittelbeseitigung dienen, trifft die für den Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständige Behörde die Entscheidungen über die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 2 Fachbehörde für Naturschutz
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Fachbehörde für Naturschutz ist das für Naturschutz zuständige Landesamt. Die Fachbehörde führt die ihr durch die oberste Naturschutzbehörde übertragenen Aufgaben aus. Die Fachbehörde hat insbesondere

  1. Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
  2. die Naturschutzbehörden in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
  3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,
  4. die Aufgaben des Landes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahrzunehmen, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Naturschutzbeiräte, Naturschutzbeauftragte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sollen bei den Naturschutzbehörden unabhängige Beiräte aus Sachverständigen und fachkundigen Personen gebildet werden. Die Naturschutzbehörden sollen im Vorfeld grundlegender Entscheidungen die Beratung durch die Beiräte nutzen. Die Beiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind bei der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Beiräte, die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln. Die Höhe der Entschädigung der Beiratsmitglieder bei den unteren Naturschutzbehörden regeln die unteren Naturschutzbehörden selbst.

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