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Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
- Hessen -
Vom 10.Oktober 2004
(StAnz. Nr. 41 vom 11.10.2004 S. 3233;aufgehoben)
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS) vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2004 (GVBl. I S. 62) ergeht die folgende Verwaltungsvorschrift:
Diese Verwaltungsvorschrift ist wie die bisherige Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung im Hinblick auf eine erleichterte Ergänzung und Fortschreibung nach den Paragraphen der Anlagenverordnung gegliedert. Die Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift sind nach den jeweils zugehörigen Abschnitten nummeriert. Paragraphenangaben in dieser Verwaltungsvorschrift beziehen sich auf die Anlagenverordnung, soweit nichts anderes angegeben ist. Auch Paragraphen, deren Inhalt aufgehoben ist, werden im Hinblick auf eine leicht verständliche Nummerierung bei der Struktur der Verwaltungsvorschrift berücksichtigt. Die Verwaltungsvorschrift enthält bisher nur zu einzelnen Paragraphen der Anlagenverordnung Vorschriften, weil derzeit kein weitergehender Bedarf besteht. Umfangreiche Teile der bisherigen Verwaltungsvorschrift wurden nicht übernommen, weil sie in der Praxis als eingeführt angesehen werden können und keiner Regelung mehr bedürfen.
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
2. Zu § 2 - Begriffsbestimmungen
2.1 Zur Anlagenabgrenzung ( § 2 Abs. 1 Satz 3)
(1) Hinweise zur Anlagenabgrenzung enthält Anlage 2.1-1.
(2) Bei nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Verbindung mit § 29 anzeigepflichtigen Anlagen ist eine betriebsinterne Dokumentation zur Anlagenabgrenzung erforderlich. Diese ist beim Anzeigeverfahren im Regelfall nicht vorzulegen, kann jedoch von der Wasserbehörde angefordert werden.
3. Zu § 3 - Grundsatzanforderungen
3.1 Merkblatt ( § 3 Nr. 6 Satz 5)
(1) Anlage 3.1-1 enthält das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Heizölverbraucheranlagen -", das hiermit nach § 3 Nr. 6 Satz 5 eingeführt wird. Das Merkblatt kann bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Referat Zentrale Beschaffung, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, Telefon: (49) 06 11/6 93 94 86, bezogen werden. Ist das Merkblatt noch nicht angebracht, haben es die Prüferinnen oder Prüfer anzubringen.
(2) Zur Tabelle unter Nr. 3 des Merkblattes wird darauf hingewiesen, dass die einmalige nachträgliche Prüfung aller oberirdischen Lagerbehälter außerhalb von Schutzgebieten mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l bis zum 13. Februar 2006 bei Lagerbehältern entfällt, die vor dem 13. Februar 2006 stillgelegt werden. Bei diesen Behältern ist auch keine Stilllegungsprüfung erforderlich.
(3) Die nach § 22 anerkannten sachverständigen Stellen, einschlägige Handwerksbetriebe und Heizöllieferanten können das Merkblatt abdrucken, ergänzend mit ihrem Namen versehen und den Anlagenbetreibern übergeben. Es muss jedoch zweifelsfrei erkennbar bleiben, dass es sich um ein Merkblatt des Landes handelt.
4. Zu § 4 - Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Anforderungen an bestimmte Anlagen
4.1 Löschwasserrückhaltung (Anhang 1 Nr. 9.4)
Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 9.4 Satz 1 VAwS enthält die mit Erlass der obersten Baubehörde vom 22. Juni 1993 (StAnz. S. 1809) eingeführte und mit Erlass vom 27. Juni 2003 (StAnz. S. 3019) - siehe dort Nr. 3.5 und Anlage 3.5/1 - geänderte Löschwasserrückhalterichtlinie. Eine redaktionelle Gesamtfassung der Löschwasserrückhalterichtlinie wird auf der Internetseite der obersten Wasserbehörde (www.hmulv.hessen.de) zugänglich gemacht.
4.2 Abfüllplätze bei Anlagen (Anhang 2 Nr. 2.2 Abs. 2)
Die Regelung für Heizölverbraucheranlagen nach Anhang 2 Nr. 2.2 Abs. 2 VAwS kann sinngemäß entsprechend der bisherigen Verwaltungsvorschrift zur VAwS auch auf andere Anlagen angewandt werden. Die Entscheidung liegt bei der Wasserbehörde. Beim Befüllen anderer Anlagen brauchen im Allgemeinen an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt zu werden, wenn ortsfeste Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt oder entleert werden und der Rauminhalt der Behälter in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse folgende Werte nicht übersteigt:
Wassergefährdungsklasse | Rauminhalt in m3 |
3 | 1 |
2 | 10 |
1 | 100 |
5. Zu § 5 - Allgemeine technische Anforderungen
Die folgenden Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATVDVWK), Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (TRwS) werden hiermit nach § 5 Abs. 1 verbindlich eingeführt:
Bezeichnung | Kurzbezeichnung |
Bestimmung des Rückhaltevermögens R1 | TRwS 131/1996 |
Ausführung von Dichtflächen | TRwS 132/1997 |
Flachbodentanks zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten | TRwS 133/1997 |
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen | TRwS 134/1997 |
Oberirdische Rohrleitungen Teil 1: Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen Teil 2: Rohrleitungen aus polymeren Werkstoffen |
TRwS 780/2001 |
Tankstellen für Kraftfahrzeuge | TRwS 781/2004 |
Soweit die Anlagenverordnung oder diese Verwaltungsvorschrift abweichende Regelungen enthalten, sind diese gegenüber den TRwS vorrangig.
6. Zu § 6 - Gefährdungspotenzial
Auch bei Behältern in Kleingebindelägern nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 ist nach § 6Abs. 3 Nr. 1 der Rauminhalt die im Betrieb vorhandene Menge wassergefährdender Stoffe.
7. Zu § 7 - Weitergehende Anforderungen
7.1 Prüfung des Untergrunds ( § 7 Abs. 3)
Die nach § 7 Abs. 3 erforderlichen Prüfungen bedeuten nicht zwingend Untergrunduntersuchungen, sondern sind nach Lage des Einzelfalles zu bestimmen. Es gibt Fälle, bei denen aufgrund der Kenntnisse über den Untergrund und die bisherige Nutzung bereits hinreichende Informationen vorliegen. Wenn zum Beispiel bisher auf einer Fläche keine wassergefährdenden Stoffe eingesetzt worden sind, ist eine Bodenuntersuchung nicht erforderlich. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel aus betrieblichen Gründen eine nach der bisherigen Tankstellenverordnung errichtete und nach wie vor ordnungsgemäße Fläche abgerissen und durch eine neue Fläche ersetzt wird.
8. Zu § 8 - Maßnahmen bei Schadensfällen
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
10. Zu § 10 - Anlagen in Schutzgebieten
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
13. Zu § 13 - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen
13.1 Technische Anforderungen bei Tankstellen ( § 13 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang 3.3 Nr. 7)
Technische Anforderungen nach Anhang 3.3 Nr. 7 enthält die von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATV-DVWK) veröffentlichte Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 781) "Tankstellen für Kraftfahrzeuge".
14. Zu § 14 - Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
16. Zu § 16 - Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
21. Zu § 21 - Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
21.1 Anwendbarkeit
Anlage 21.1-1 enthält Hinweise zur Handhabung des § 21 entsprechend der bisherigen Verwaltungsvorschrift zur VAwS.
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
23. Zu § 23 - Überprüfung von Anlagen
23.1 Mindestanforderungen an Jahresberichte ( § 23 Abs. 3 Satz 4)
Die Anforderungen an Anlagenprüfungen bei nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 zertifizierten Betrieben nach § 23 Abs. 3 Satz 3 sowie die Mindestanforderungen an die Jahresberichte bei diesen Betrieben nach § 23 Abs. 3 Satz 4 enthält Anlage 23.1-1. Die Jahresberichte sind im Rahmen der Wasseraufsicht zu prüfen. Die Wasserbehörde kann weitere Unterlagen zur Beurteilung der Jahresberichte und zur Führung der Datei nach Nr. 23.2 verlangen.
23.2 Behördliche Anlagendatei ( § 23 Abs. 6 Satz 1 und 2)
Die Wasserbehörden haben Dateien zu führen, mit denen die wesentlichen Anlagendaten erfasst und die Prüfungen überwacht werden.
23.3 Mindestinhalt von Prüfberichten ( § 23 Abs. 6 Satz 7)
Den Mindestinhalt von Prüfberichten nach § 23 Abs. 6 Satz 7 enthält Anlage 23.3-1. Bei der Prüfung von Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen sind die Mängelkennziffern der Anlage 23.3-2 zu verwenden. Diese Mängelkennziffern sollen, falls anwendbar, auch bei der Prüfung anderer Anlagen verwendet werden.
24. Zu § 24 - Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
25. Zu § 25 - Technische Überwachungsorganisationen
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
26. Zu § 26 - Nachweis der Fachbetriebspflicht
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
27. Zu § 27 - Ordnungswidrigkeiten
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
28. Zu § 28 - Bestehende Anlagen
Vorerst ist hierzu keine weitere Regelung erforderlich.
29. Zu § 29 - Anzeigen nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes
29.1 Bearbeitung von Anzeigen, Vorgabe von Formblättern ( § 29 Abs. 3)
(1) Bei Anlagen, die lediglich einer Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 1 HWG unterliegen, ist im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine einer Eignungsfeststellung vergleichbare behördliche Vorprüfung erforderlich. Ob das Vorhaben mit den Anforderungen des Gewässerschutzes übereinstimmt, hat der Betreiber eigenverantwortlich zu prüfen. Im Regelfall genügt es zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig und offenkundige Mängel nicht erkennbar sind (Plausibilitätsprüfung). Ein offenkundiger Mangel ist zum Beispiel die unzulässige Lagerung in einem Wasserschutzgebiet. Diese sehr begrenzte Prüftiefe gilt auch, wenn die Wasserbehörde an behördlichen Verfahren anderer Rechtsbereiche beteiligt wird. Eine für die Anlagendatei nach Nr. 23.2 behördlich festgelegte Anlagen-Nummer ist dem Betreiber mitzuteilen.
(2) Zur Unterstützung der Betreiber bei der eigenverantwortlichen Prüfung ihres Vorhabens und zur Erleichterung der behördlichen Plausibilitätsprüfung werden die Muster nach Anlage 29.1-1 und Anlage 29.1-2 eingeführt. Die Wasserbehörde kann bei Bedarf abweichende Anzeigeformulare verwenden, wenn damit die für die Datei nach Nr. 23.2 erforderlichen Daten erfasst werden.
30. Zu § 30 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung vom 31. Juli 1994 (StAnz. S. 2358), zuletzt geändert mit Erlass vom 14. Mai 1998 (StAnz. S. 1920), sowie die Verwaltungsvorschrift zur Tankstellenverordnung vom 22. Juni 1994 (StAnz. S. 2303), zuletzt geändert durch Erlass vom 6. August 1997 (StAnz. S. 2695), werden hiermit aufgehoben.
Hinweise zur Anlagenabgrenzung ( § 2 Abs. 1 VAwS) | Anlage 2.1-1 |
Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" nach § 3 Nr. 6 der hessischen Anlagenverordnung (VAwS) |
Anlage 3.1-1 |
An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage anbringen!
1. Anzeige der Anlage bei der Wasserbehörde:
Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff! Heizöllageranlagen müssen Sie bei der unteren Wasserbehörde anzeigen, wenn der Rauminhalt bei oberirdischen Anlagen 1 000 Liter übersteigt oder die Anlage unterirdisch ist. Einen Vordruck erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde (Landratsamt, Umweltamt bei kreisfreien Städten; Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, § 29 der Anlagenverordnung).
2. Eigenüberwachung:
Prüfen Sie regelmäßig Ihren Tank und die Rohrleitungen auf Dichtigkeit durch Sichtprüfung und Kontrolle des Füllstandes sowie der Verbrauchsmengen ( § 19i Abs. 2 Satz 1 WHG)! Achten Sie bei einem doppelwandigen Tank mit Leckanzeigegerät darauf, dass das Leckanzeigegerät immer in Betrieb ist und ein Alarm auch sicher bemerkt wird!
Prüfen Sie bei einem Tank im Auffangraum regelmäßig den Auffangraum auf Dichtigkeit und Austritte von Heizöl (Leckagen)! Machen Sie sich zu Ihrer Sicherheit Aufzeichnungen über die Eigenüberwachung und die Ergebnisse! Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.
3. Prüfung durch Sachverständige:
Heizöllageranlagen müssen Sie durch anerkannte Sachverständige entsprechend der folgenden Tabelle prüfen lassen (Rechtsgrundlage: § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes, § 23 der Anlagenverordnung).
Prüfpflicht | Prüfpflichtige Lagerbehälter |
Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l, außerdem einmalige nachträgliche Prüfung aller bisher noch nicht geprüften oberirdischen Heizöllageranlagen außerhalb von Schutzgebieten mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l bis zum 13.2.2006 |
Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre | alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l, in Schutzgebieten mehr als 1.000 l |
Wiederkehrende Prüfung alle 2,5 | alle unterirdischen Heizöllageranlagen in Jahre Schutzgebieten, jedoch nicht in Überschwemmungsgebieten |
Prüfung bei Stilllegung des Lagerbehälters | alle unterirdischen Heizöllageranlagen, oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l, in Schutzgebieten mehr als 1.000 l |
Hinweise zur Tabelle: Schutzgebiete sind Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete ( § 2 Abs. 11 der Anlagenverordnung); Kellertanks gelten als oberirdische Lagerbehälter; wer anerkannte Sachverständige sind und ob Ihre Anlage in einem Schutzgebiet liegt, können Sie bei der unteren Wasserbehörde (Landratsamt, Umweltamt bei kreisfreien Städten) erfragen.
4. Fachbetriebspflicht:
Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10 000 Liter dürfen nur von wasserrechtlich anerkannten Fachbetrieben gewartet werden. Ein Fachbetrieb hat Ihnen gegenüber die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen (Rechtsgrundlage: § § 19i und l des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 der Anlagenverordnung).
5. Schadensfälle:
Nehmen Sie Ihre Heizöllageranlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle (Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 6 des Hessischen Wassergesetzes).
6. Weitere Informationen:
Broschüre des hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz "Der sichere Heizöltank" sowie http://www.hmulv.hessen.de/umwelt/wasser/schutz/und http://www.hlug.de/medien/wasser/anerkennung/index.htm
Tragen Sie bitte in Ihrem Interesse die Telefonnummern ein!
Wasserbehörde: ___________________________ Polizei: ____________________
Feuerwehr: _____________________
Betriebliche Abwasseranlagen als Rückhalteeinrichtungen ( § 21 VAwS) | Anlage 21.1-1 |
1. Nutzung betrieblicher Abwasseranlagen als Rückhalteeinrichtungen bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sowie bei Rohrleitungsanlagen (HBV- und R-Anlagen)
1.1 Erfüllbarkeit der Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 VAwS
1.2 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach zwei Fallgruppen
Die Unvermeidbarkeit ist im Einzelnen zu prüfen. Im Hinblick auf Tropfleckagen zum Beispiel an Pumpen ist Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 1 VAwS zu beachten.
1.3 Betriebsanweisung
Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 VAwS für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 VAwS festzulegen. Besonders ist festzulegen:
2. Ausnahmsweise Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 auf Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen)
Bei Lageranlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen einhaltbar sind, und eine Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VAwS nicht erforderlich ist.
Bei Anlagen zur Lagerung fester wassergefährdender Stoffe, die auf der Grundlage einer Eignungsfeststellung abweichend von § 14 VAwS ohne ausreichenden Schutz gegen Niederschlagswasser betrieben werden sollen, ist eine Ausnahme im Hinblick auf unvermeidbar anfallende wassergefährdende Stoffe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAwS möglich,
Bei Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen gilt:
Deshalb ist eine Ausnahme möglich, wenn im Einzelfall eine ausreichende Überdachung als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Anforderungen bei nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 zertifizierten Betrieben an die Anlagenprüfungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 VAwS und an die Jahresberichte nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VAwS | Anlage 23.1-1 |
(1) Ein Betrieb, der die Voraussetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 erfüllt und die erforderlichen Prüfungen nach § 23 in die betriebsinterne Überwachung einbeziehen möchte, hat dies der Wasserbehörde vorher mitzuteilen und dabei folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Werden bei der Prüfung einer Anlage gefährliche Mängel festgestellt, ist die Wasserbehörde hierüber jeweils unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung entfallen sind oder der Betrieb von der Möglichkeit des § 23 Abs. 3 Satz 3 keinen Gebrauch mehr machen möchte, ist dies der Wasserbehörde anzuzeigen.
(4) Bis 31. März des Folgejahres sind der Wasserbehörde Jahresberichte nach § 23 Abs. 3 Satz 4 mit folgendem Mindestinhalt vorzulegen:
Mit der Wasserbehörde kann vereinbart werden, dass der Jahresbericht auf Datenträger übermittelt wird.
Mindestanforderungen an den Prüfbericht nach § 23 Abs. 6 VAwS | Anlage 23.3-1 |
(1) Der Prüfbericht muss wenigstens Angaben enthalten zu
(2) Bei mängelbehafteten Anlagen ist nach geringfügigen, erheblichen und gefährlichen Mängeln zu unterscheiden, wobei die folgenden Einstufungen zu beachten sind:
(3) Zur eigenverantwortlichen Mängelbeseitigung ist im Prüfbericht ein Zusatz nach folgendem Muster vorzusehen, der vom Betreiber unterzeichnet werden sollte:
"Den vorstehenden Prüfbericht habe ich als Betreiber der Anlage zur Kenntnis genommen. Ich wurde von der sachverständigen Stelle nach § 22 VAwS darüber unterrichtet,
Der Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung von Mängeln, ggf. durch Beauftragung eines Fachbetriebs nach § 19l WHG, und zur evtl. Nachprüfung der Anlage durch Sachverständige werde ich unaufgefordert nachkommen. In diesem Prüfbericht angegebene Termine werde ich einhalten.
Ort, Datum, Unterschrift"
Mängelkennziffern für Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen | Anlage 23.3-2 |
Soweit Mängelkennziffern nur auf Heizölverbraucheranlagen oder Tankstellen anwendbar sind, ist dies vermerkt. Diese Mängelliste umfasst weder Altöllagertanks noch deren Befüll- und Entleereinrichtungen, auch wenn sie unmittelbar im Bereich der Tankstelle angeordnet sind.
Ordnungsmängel
1. Anzeigen nach Wasserrecht
1001 | Die Anzeige nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes fehlt; es ist anzugeben für welche Anlage die Anzeige fehlt |
1091-1099 | Sonstiges |
1.1 Bescheide
(Bauartzulassung/baurechtliches Prüfzeichen/allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis/Bauproduktenrichtlinie/Bauregelliste A) für vorhandene Bauteile
Der Bescheid fehlt für
1101 | den Tank |
1102 | den Domschacht |
1103 | das Batterietanksystem (Heizölverbraucheranlage) |
1121 | den Grenzwertgeber |
1141 | die Leckschutzauskleidung (Innenhülle + Zubehör) |
1143 | den Leckanzeiger |
1151 | Die Einbauten im Domschacht zum Auffangen von Leckagen |
1161 | die Beschichtung bzw. Abdichtung im Auffangraum |
1165 | die Abfüllflächenabdichtung (Tankstelle) |
1166 | den Benzin- bzw. Koaleszenzabscheider (Tankstelle) |
1171 | die Rohrleitung |
1174 | das Rohrleitungssystem (als Teil des Batterietanksystems) (Heizölverbraucheranlage) |
1175 | die doppelwandige Rohrleitung |
1191-1199 | Sonstiges |
1.2 Eignungsfeststellung
Eine Eignungsfeststellung liegt nicht vor bzw. ist erforderlich für
1201 | den Tank |
1265 | den Abfüllplatz |
1271 | die Rohrleitung |
1275 | die doppelwandige Rohrleitung |
1291-1299 | Sonstiges |
1.5 Bescheinigungen/Unterlagen Behälter/Leckschutzauskleidung
1501 | Das/Die Prüfzeugnis/se für den/die Tank(s) fehlt/ fehlen |
1502 | Die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen |
Einbau des/der unterirdischen Tank(s) fehlt | |
1503 | Die Bescheinigung über den inneren Zustand des |
Behälters fehlt | |
1521 | Die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau des Grenzwertgebers fehlt |
1541 | Das Werksprüfzeugnis für die Leckschutzauskleidung fehlt |
1542 | Die Einbau- und Prüfbescheinigung für die Leckschutzauskleidung (Innenhülle und Zubehör) fehlt Rohrleitungen und Auffangraum |
1561 | Die Bescheinigung über die Beschichtung des Auffangraumes fehlt |
1571 | Die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung der Rohrleitung fehlt |
1575 | Die Einbau- und Prüfbescheinigung für das Leckanzeigegerät für doppelwandige Rohrleitungen (LAG R) fehlt bei Stilllegung |
1581 | Für nicht begehbare/nicht einsehbare Anlagenteile lag die Bestätigung über die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung nicht vor |
1.6 Abfüllplatz (Tankstelle) Allgemeines
1601 | Der Übersichtsplan der Tankstelle fehlt | |
1602 | Der Tankeinlagerungs- und Rohrleitungsplan fehlt | |
1603 | Der Entwässerungsplan fehlt | |
1604 | Die Beschreibung des Tankstellenbetriebes fehlt | |
1605 | Die Bescheinigung über die sachgerechte Ausführung des Abdichtungssystems fehlt | |
Hinweis: | Die Bescheinigung muss eine detaillierte Beschreibung des Aufbaues des Abdichtungssystems mit Nennung der Bauteildicken, der Rissbreitenbeschränkung und der statischen Festigkeit enthalten. | |
1610 | Der Nachweis über durchgeführte Bodenuntersuchungen fehlt | |
Abfüllfläche
Ortbeton |
||
1621 | Der Güteüberwachungsnachweis der Eigenüberwachungsstelle fehlt | |
1622 | Der Güteüberwachungsnachweis der Fremdüberwachungsstelle fehlt | |
1623 | Es fehlt der Nachweis über die Bemessung der Tragschichten entsprechend der gültigen ZTV des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) | |
Betonsteinelemente | ||
1631 | Der Güteüberwachungsnachweis für Betonsteinelemente oder Großflächen-Fertigbetonplatten der Eigen- und Fremdüberwachungsstelle fehlt | |
1632 | Es fehlt der Nachweis über die Bemessung der Tragschichten entsprechend der gültigen ZTV des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) | |
Asphalt | ||
1641 | Der Güteüberwachungsnachweis für Asphalt fehlt | |
1642 | Der Nachweis der Eignungsprüfung der bituminösen Befestigung nach ZTV bitStB84 durch eine anerkannte Prüfstelle fehlt | |
1643 | Die Bescheinigung einer anerkannten Prüfstelle über die Bestimmung des Hohlraumgehaltes von Deck- und Tragschicht der bituminösen Befestigung in eingebautem Zustand fehlt | |
1644 | Die Bescheinigung des Herstellers über durchgeführte Dichtheitsprüfungen (Vakuumprüfung) der Anschlüsse der bituminösen Abdeckung an Beton- und Stahlteilen fehlt | |
1645 | Die Bescheinigung über die Messung des Ableitwiderstandes bei Asphaltflächen (mindestens 108 Ω) fehlt | |
1646 | Es fehlt der Nachweis über die Bemessung der Tragschichten entsprechend der gültigen ZTV des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) | |
Abfüllfläche | ||
Sonstige Abfüllflächen | ||
1651 | Die Materialnachweise der Kunststoffabdichtung fehlen | |
1652 | Die Schweißerzeugnisse für die Verlegung von Kunststoffauskleidungen fehlen | |
1653 | Die Materialversuche (zum Beispiel Schälversuche) fehlen | |
Fugen | ||
1681 | Der Nachweis über die Eignung der Fugenmasse fehlt | |
1682 | Die Bescheinigung über die sachgerechte Fugenausführung fehlt | |
1683 | Die Einbau- und Instandhaltungsvorschrift für die Fugenmasse vom Hersteller fehlt |
1.7 Abscheider (Tankstelle)
1701 | Es fehlen Nachweise über die Beschaffenheit der zum Abscheider führenden Rohrleitung (Werkstoff, Art der Verbindung) | |
1702 | Das Betriebstagebuch für den Benzin- bzw. Koaleszenzabscheider fehlt | |
1703 | Das Betriebstagebuch für den Benzin- bzw. Koaleszenzabscheider ist unvollständig geführt | |
1704 | Der Nachweis über die zweieinhalbjährliche Sachverständigenprüfung am Benzin- bzw. Koaleszenzabscheider fehlt | |
Hinweis: | Dies gilt nur für Abscheider, über die das Wasser eines Waschplatzes oder einer Waschhalle geleitet wird. |
1.8 Sonstiges
1801 | Die Kennzeichnung der Anlage fehlt |
1802 | Die Betriebsanweisung fehlt (Tankstelle) |
1810 | Der Nachweis über die Zulassung des an der Anlage arbeitenden Fachbetriebes nach § 19l WHG fehlt |
1820 | Der Überwachungsnachweis nach TRbF 503 fehlt |
1830 | Die Baumusterprüfung für die ASS oder ANa fehlt (Tankstelle) |
1840 | Ein Anlagenkataster fehlt (Tankstelle) |
1841 | Das Anlagenkataster ist unvollständig (Tankstelle) |
1891-1899 | Sonstige fehlende Bescheinigungen |
weiter . |
(Stand: 07.09.2023)
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