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IndirekteinleiterVwV
Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung
- Hessen -
Vom 25. Juli 2023
(StAnz. Nr. 32 vom 07.08.2023 S. 1032)
Archiv: 2001, 2006, 2012, 2017, 2019
1. Ziel
Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach dem § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5), und § 38 des Hessischen Wassergesetzes ( HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), in Verbindung mit der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 484) erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 WHG.
2. Genehmigungspflicht
2.1. Feststellung und Abgrenzung
Wenn die Indirekteinleitung durch eine Geringfügigkeitsregelung in Teil a des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist, besteht insoweit weder eine Genehmigungspflicht noch eine Anzeigemöglichkeit. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil a Abs. 2, Anhang 25 Teil a Abs. 2, Anhang 31 Teil a Abs. 2, Anhang 53 Teil a Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil a Abs. 3.
Das indirekte Einleiten von Abwasser, für das in der AbwV Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedarf nach § 58 Abs. 1 WHG der Genehmigung durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde, sofern nach Landesrecht nicht die Möglichkeit einer Anzeige besteht. Die Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 1 WHG beginnt mit dem Inkrafttreten der maßgeblichen Anforderungen nach der geänderten AbwV.
Werden in der AbwV in Teil B (Allgemeine Anforderungen) Anforderungen gestellt, die für den Ort des Anfalls gelten, so ist eine Genehmigung erforderlich. Derartige Regelungen finden sich derzeit in den Anhängen 22, 32 und 53 AbwV.
Soweit in einem Anhang zur AbwV Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält.
Es ist zulässig, Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die eine Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen besteht, gemeinsam mit Abwasser, dessen Indirekteinleitung keiner Genehmigung bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die Indirekteinleitung des gemeinsam behandelten Abwassers genehmigungspflichtig.
Anforderungen an das Abwasser in den Anhängen der AbwV für die Einleitstelle (Teil C) sind im Hinblick auf die Feststellung der Genehmigungspflicht für indirekte Abwassereinleitungen unerheblich, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.
2.2. Anforderungen an die Genehmigung
Die Anforderungen an die Genehmigung ergeben sich aus § 58 Abs. 2 WHG. Für die Indirekteinleitungen gelten die Anforderungen der jeweiligen Anhänge der AbwV (mit Ausnahme von Teil C) sowie die allgemeinen Anforderungen ( § 3 AbwV) der AbwV in der jeweils geltenden Fassung. Als Ort vor der Vermischung gilt nach § 5 Abs. 2 AbwV auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur AbwV.
Bei der gemeinsamen Behandlung von Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die eine Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen besteht, mit Abwasser, dessen Indirekteinleitung keiner Genehmigung bedarf, kann die Genehmigung nur Regelungen treffen, die sich auf die genehmigungspflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten Stoffe beziehen.
(Stand: 16.08.2023)
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