umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 56
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Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen Stand 22.08.2018 (Erläuterungen siehe =>) |
Anhang 56 18 zur AbwV |
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen einschließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z.B. Druckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck, Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m3 im Jahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht eingeleitet werden:
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) |
mg/l | 50 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10 |
Eisen | mg/l | 3 |
Aluminium | mg/l | 3 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 4 |
Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
|||||
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) |
- | 1 | 1 |
(Stand: 09.05.2023)
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