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Regelwerk

VO-BGW - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässers
- Hessen -

Vom 21. Juli 2008
(GVBl. I Nr. 14 vom 24.07.2008 S.796; 18.08.2011 S. 396 11; 28.11.2013 S. 651 13)
Gl.-Nr.: 85-69



Vorherige Fassung

Aufgrund des § 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 13

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. Sie bestimmt die Anforderungen an die

  1. Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,
  2. Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität,
  3. Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Sie gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken,
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder die für therapeutische Zwecke genutzt werden,
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11 13

(1) Eine Ausnahmesituation ist ein Ereignis, das sich negativ auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirkt und bei dem nicht damit gerechnet wird, dass es durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt, oder eine Kombination von Ereignissen dieser Art.

(2) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht dauerhaft vom Baden abgeraten wird.

(3) Die Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.

(4) Ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden ist dauerhaft, wenn es mindestens für eine ganze Badesaison gilt.

(5) Betroffene Öffentlichkeit ist für die Beteiligung nach § 11 Abs. 1 jede Person, deren Belange durch Verfahren nach dieser Verordnung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch Maßnahmen nach dieser Verordnung berührt ist, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(6) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene oder zu ergreifende Aktivitäten:

  1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
  2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
  3. Überwachung der Badegewässer,
  4. Bewertung der Badegewässerqualität,
  5. Einstufung der Badegewässer,
  6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
  7. Information der Öffentlichkeit,
  8. Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr, dass Badende einer Verschmutzung ausgesetzt werden,
  9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

(7) Das Einzugsgebiet ist ein Gebiet nach § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(8) Eine große Zahl von Badenden liegt vor, wenn die zuständige Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen, sie als groß erachtet.

(9) Grundwasser ist unterirdisches Wasser nach § 3 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(10) Die Liste der Badegewässer ist die Veröffentlichung der als Badegewässer bestimmten Gewässer.

(11) Eine Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

(12) Oberflächengewässer ist ein oberirdisches Gewässer nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(13) Überwachungsstelle ist derjenige Bereich eines Badegewässers, an dem die meisten Badenden erwartet werden oder nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.

(14) Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfällen, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.

(15) Eine kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Verschmutzung beeinträchtigt, und für die das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach Maßgabe der Anlage 2 Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.

§ 3 Überwachung 13

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