Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer *
- Hessen -

Vom 28. November 2013
(GVBl. Nr. 27 vom 06.12.2013 S. 651)



Aufgrund des § 18 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 10 und 11 und Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 21. Juli 2008 (GVBl. I S. 796), geändert durch Verordnung vom 18. August 2011 (GVBl. I S. 396), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 64 S. 37)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14)" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 7 wird die Angabe "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" gestrichen.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "der obersten Wasserbehörde" durch "dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Liste der Badegewässer wird von der obersten Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März in dem vom Land Hessen bereitgestellten IT-System veröffentlicht.  "Die Liste der Badegewässer wird von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie jeweils bis zum 31. März in das von ihm eingerichtete Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System eingestellt."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole, die im Staatsanzeiger durch die oberste Wasserbehörde nach Maßgabe der Festlegung nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG veröffentlicht werden, "1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels der Symbole nach dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/321/EU der Kommission zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2011 (ABl. EU Nr. L 143 S. 38)," 

b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "vom Land Hessen bereitgestellte IT-System eingegeben" durch "Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System eingestellt" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der obersten Wasserbehörde sind jeweils bis zum 31. Januar alle Badegewässer sowie die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr mitzuteilen.  "(1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie sind bis zum 31. Januar jeden Jahres alle Badegewässer sowie die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr mitzuteilen."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die oberste Wasserbehörde legt für die Daten nach Abs. 1 und 2 das Format und den Übermittlungsweg fest und veröffentlicht dies im Staatsanzeiger. Die oberste Wasserbehörde liefert diese Daten an das für die Umsetzung der Badegewässerrichtlinie zuständige Bundesministerium oder einer von ihm benannten Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jährlich bis zum 1. Dezember für die vorangegangene Badesaison. "(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen durch Einstellung der Daten in das Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie stellt bis zum 1. Dezember jeden Jahres die Daten nach Abs. 1 und 2 in die deutsche Meldeplattform des Water Information System for Europe zur Weitergabe an die Europäische Kommission ein."

6. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe "24. März 2010 (GVBl. I S. 123)" durch "7. September 2012 (GVBl. S. 271)" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Ändert FFN 85-69

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion