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Verwaltungsvorschrift zur Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht
(Zustimmung einer anderweitigen Abwasserbeseitigung nach § 37 Abs. 5 Nr. 7 des Hessischen Wassergesetzes)
-Hessen -
Vom 23. September 2014
(StAnz. Nr. 43 vom 20.10.2014aufgehoben)
Archiv 2010
Bezug: Erlass vom 9. September 2010 (StAnz. S. 2215) und 11. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 97)
Nach § 37 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), obliegt die Beseitigungspflicht für das auf dem Gebiet der Gemeinden anfallende Abwasser den Gemeinden, soweit diese Pflicht nicht nach § 37 Abs. 6 HWG auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung entfällt allerdings in den unter § 37 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 HWG aufgeführten Fällen.
Sie entfällt ebenfalls nach § 37 Abs. 5 Nr. 7 HWG mit Zustimmung der Wasserbehörde, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist.
Die Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG umfasst bei Kleinkläranlagen auch die Beseitigung des anfallenden Schlamms ( § 54 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)). Da im Regelfall gerade Gründe des Gewässerschutzes und des Aufwands dafür sprechen, diese Aufgaben bei der beseitigungspflichtigen Gemeinde zu belassen und keine Befreiung zu erteilen, ist dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsvorschrift.
Die Zustimmung der Wasserbehörde zu einer anderweitigen Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms setzt die Zweckmäßigkeitsprüfung einer anderweitigen Entsorgung des Abwassers voraus. Um die Anforderungen an die Zustimmung sowie das Vorgehen bei der Prüfung zu konkretisieren und damit eine einheitliche Handhabung sicherzustellen, werden nachfolgende Regelungen getroffen:
1. Verfahren und Zuständigkeit
Die Zustimmung zur anderweitigen Beseitigung ist von der beseitigungspflichtigen Gemeinde bei der zuständigen Wasserbehörde einzuholen. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (vergleiche Nr. 2) müssen in zweifacher Ausfertigung beigefügt sein. Auf der Basis der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der Anforderungen (vergleiche Nr. 3) prüft die Wasserbehörde die Zweckmäßigkeit einer anderweitigen Abwasserentsorgung in wasserwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Um die Bearbeitung zu erleichtern, wird der beseitigungspflichtigen Gemeinde empfohlen, sich noch vor der Einreichung der Unterlagen mit der Wasserbehörde abzustimmen.
Zuständige Wasserbehörde ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 24 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198) die obere Wasserbehörde. Sie beteiligt bei der Prüfung des Antrages die für die Abwassereinleitung zuständige Wasserbehörde.
2. Inhalt der Unterlagen
Aus den Unterlagen müssen sich das Anwesen und die Grundstücke (für die die Zustimmung zur anderweitigen Beseitigung begehrt wurde) genau ergeben. Außerdem muss dargelegt sein, weshalb ein Anschluss an die öffentliche (kommunale) Kanalisation beziehungsweise die Behandlung des auf diesen Grundstücken anfallenden Abwassers in einer kommunalen Kläranlage nicht vorgesehen ist und wie die zukünftige Entsorgung des Abwassers erfolgen soll.
Ein prüffähiger Antrag enthält, neben einem Erläuterungsbericht, im Regelfall folgende Unterlagen:
Im Einzelfall kann es erforderlich beziehungsweise zweckmäßig sein, den Umfang der Unterlagen zu erweitern oder einzuschränken.
3. Anforderungen
Eine geordnete Abwasserbeseitigung ist in der Regel dann gewährleistet, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt und das anfallende Abwasser in einer kommunalen Kläranlage entsprechend den Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), gereinigt wird. Eine anderweitige Beseitigung des Abwassers kommt nach § 37 Abs. 5 Nr. 7 HWG allenfalls dann in Betracht, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist.
Von einem unvertretbar hohen Aufwand ist im Regelfall nur dann auszugehen, wenn die Baukosten der außerhalb des Grundstücks neu zu errichtenden Anlagen zur Abwasserableitung und zur Behandlung in einer kommunalen Kläranlage den Betrag von 8.000 Euro pro Einwohner beziehungsweise Einwohnerwert übersteigen.
Ein direkter Vergleich dieses Betrags für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation mit den Investitionskosten der beantragten Abwasserentsorgung kommt nicht in Betracht, da die Vorteile eines Anschlusses an eine öffentliche Anlage gegenüber dem höheren spezifischen Wartungs-, Betriebs- und Kontrollaufwand, der erheblich geringeren Nutzungsdauer sowie der sonstigen Nachteile von zum Beispiel Kleinkläranlagen (Problem der dauerhaften Sicherung der Reinigungsleistung und Betriebsstabilität usw.) mit einbezogen werden müssen.
Soll das Abwasser in einer Kleinkläranlage behandelt werden, ist der Betreiber der Anlage in der Einleiteerlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde zu verpflichten, die Anlage ordnungsgemäß zu betreiben und die Fachkundigenüberwachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EKVO durch einen Fachkundigen sicherzustellen, der die Anforderungen nach Anhang 4 Nr. 2.3 EKVO erfüllt. Für das Transportieren des anfallenden Schlamms bleibt im Regelfall die Beseitigungspflichtige (Gemeinde nach § 37 Abs. 1 HWG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2 WHG, Verband nach § 37 Abs. 6 HWG) zuständig.
4. Bestehende Einleitungen
Für vorhandene wasserrechtlich erlaubte Abwassereinleitungen (bei denen aufgrund des § 37 Abs. 5 Nr. 5 HWG keine Beseitigungspflicht für die Gemeinde besteht), ist durch die zuständige untere Wasserbehörde bei befristeten Erlaubnissen rechtzeitig vor Fristablauf zu prüfen, ob eine Entsorgung durch die Gemeinde, in der Regel also ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation, möglich ist. Falls bei unbefristeten Erlaubnissen durch die zuständige untere Wasserbehörde im Rahmen der Wasseraufsicht wesentliche Änderungen der Anforderungen an die Einleitung für erforderlich erachtet werden, ist zu prüfen, ob die Erlaubnis weiterhin bestehen bleiben kann und die Gründe für eine Befreiung von der Beseitigungspflicht nach § 38 Abs. 5 Nr. 7 HWG noch bestehen. Sie beteiligt bei der Prüfung die für die Erteilung der Zustimmung zuständige obere Wasserbehörde und gibt dem Inhaber der Einleiteerlaubnis sowie der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme.
Erachtet die Gemeinde eine Fortführung des bestehenden Zustandes in Form einer anderweitigen Abwasserbeseitigung für zweckmäßig, hat sie dies durch entsprechende Unterlagen im Sinne der Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift darzulegen und die Zustimmung nach Nr. 1 einzuholen. Soweit die Prüfung ergibt, dass eine Einleiteerlaubnis nicht erteilt werden kann, hat die für die Einleitung zuständige Wasserbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, § 63 HWG sicher zu stellen, dass die Gemeinde ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG nachkommt. Sollte eine Erlaubniserteilung in Betracht kommen, wird diese im Regelfall zeitbefristet auf maximal zehn Jahre erteilt.
5. Gültigkeit
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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