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Regelwerk Wasser

WasserZustVO - Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden
Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden

- Hessen -

Vom 2. Mai 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 27.05.2011 S. 198; 02.03.2016 S. 45 16; 15.08.2018 S. 369 18)
Gl.-Nr.: 85-73



Archiv: 2005, 2010

Aufgrund des § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde 16 18

(1) Abweichend von § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig für

    1. die Zulassung von und Gewässeraufsicht über Gewässerausbauten, einschließlich
      aa) Anordnungen zu Gewässerausbauten zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer,
      bb) der Erteilung des Benehmens nach § 66 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,
    2. soweit es sich nicht um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltungen,
    3. die Genehmigung und Planfeststellung bei Deich- und Dammbauten,
    4. die Festlegung von Unterhaltungsmaßnahmen und Bestimmung von Fristen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes,
    1. die Zulassung von und Gewässeraufsicht über kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung mindestens eine Schmutzfracht von 1200 kg biologischer Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5) pro Tag, entsprechend 20.000 Einwohnerwerten, zugrunde liegt, einschließlich
      aa) der mit diesen in Verbindung stehenden Abwasserkanäle, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und Pumpstationen,
      bb) der im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen befindlichen, aber nicht an diese angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser, ausgenommen Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben,
    2. die Durchführung von Abwasseruntersuchungen im Zulauf und Ablauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in Gewässer und die zur Einschätzung der Ergebnisse der durchgeführten Abwasseruntersuchungen erforderliche Inaugenscheinnahme des Betriebszustandes vor Ort,
  1. die Zulassung von und Gewässeraufsicht über gewerbliche Abwasseranlagen, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Einrichtungen, ausgenommen Abwasseranlagen nach den Anhängen 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) und 52 (Chemischreinigung) der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
  2. die Zulassung von und Gewässeraufsicht über Benutzungen nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), soweit
    1. Grundwasser entnommen, zu Tage gefördert, zu Tage geleitet oder abgeleitet wird, ausgenommen Benutzungen
      aa) für Hausdrainagen,
      bb) für Anlagen zur Wärmegewinnung,
      cc) für vorübergehende Grundwasserhaltungen für Baumaßnahmen,
      dd) von Mengen bis zu 3600 m3 pro Jahr, soweit sie nicht zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen,
      ee) für Teichanlagen,
    2. Stoffe in das Grundwasser eingeleitet werden und dies der gezielten Wasseranreicherung dient,
    3. es sich um Einleitungen aus den unter Nr. 2 Buchst. a genannten Anlagen handelt,
    4. oberirdische Gewässer zur Wasserkraftnutzung genutzt werden, einschließlich damit in Verbindung stehende Mühl- und Triebwerkgräben sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer,
    5. es sich um sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, ausgenommen Einleitungen, handelt und diese Benutzungen nicht
      aa) zum Zwecke der Bewässerung von Sportanlagen,
      bb) zum Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus,
      cc) im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewässerausbauten durch die untere Wasserbehörde,
      dd) für Teichanlagen erfolgen,
  3. die Zulassung von und Gewässeraufsicht über Einleitungen von gewerblichem Abwasser
    1. in Gewässer,
    2. in öffentliche und private Abwasseranlagen

    nach den §§ 57, 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, mit Ausnahme der Einleitungen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigung) der Abwasserverordnung,


    1. aa) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von Verboten, Beschränkungen, Duldungs- oder Handlungspflichten in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
      bb) die Genehmigung nach § 22 des Hessischen Wasssergesetzes oder § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Erteilung einer Befreiung nach § 23 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes oder § 38

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