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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden und zur Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes
- Hessen -

Vom 15. August 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 31.08.2018 S. 369)



Aufgrund des

  1. § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1,
  2. § 76 Abs. 2

des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in den Fällen des § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden

Die Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. S. 45), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) die Durchführung von Abwasseruntersuchungen an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in Gewässer, "b) die Durchführung von Abwasseruntersuchungen im Zulauf und Ablauf der kommunalen Ab wa s s erbe hand lung s - anlagen und an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in Gewässer und die zur Einschätzung der Ergebnisse der durchgeführten Abwasseruntersuchungen erforderliche Inaugenscheinnahme des Betriebszustandes vor Ort,"

bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

cc) In Nr. 4 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

dd) Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchst. a Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:

alt neu
bb) die Genehmigung nach § 22 oder § 23 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes oder § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Erteilung einer Befreiung nach § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
"bb) die Genehmigung nach § 22 des Hessischen Wasssergesetzes oder § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Erteilung einer Befreiung nach § 23 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes oder § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, "

bbb) In Buchst. b wird die Angabe "die Genehmigung der Ausweisung neuer Baugebiete in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes und" gestrichen.

ee) Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. die Ermittlung und Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes, "8. die Erfassung der Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 46 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes sowie die Veröffentlichung und Auslegung der Gefahrenkarten nach § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes, "

ff) Nr. 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
14. die Aufsicht über Stauanlagen nach § 43 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Wassergesetzes, "14. die Aufsicht über Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach § 43 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes und § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Wassergesetzes und § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, "

gg) In Nr. 21 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

hh) In Nr. 25 Buchst. b werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156)" durch "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 S. 472)" ersetzt.

ii) In Nr. 27 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

jj) Folgende Nr. 28 und 29 werden angefügt:

"28. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 73 oder 76 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit es sich um Vorhaben handelt, für die Planfeststellungsverfahren nach dem

  1. Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122),

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