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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden und zur Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes
- Hessen -
Vom 15. August 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 31.08.2018 S. 369)
Aufgrund des
des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in den Fällen des § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden
Die Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. S. 45), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die Durchführung von Abwasseruntersuchungen an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in Gewässer, | "b) die Durchführung von Abwasseruntersuchungen im Zulauf und Ablauf der kommunalen Ab wa s s erbe hand lung s - anlagen und an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in Gewässer und die zur Einschätzung der Ergebnisse der durchgeführten Abwasseruntersuchungen erforderliche Inaugenscheinnahme des Betriebszustandes vor Ort," |
bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.
cc) In Nr. 4 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.
dd) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. a Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bb) die Genehmigung nach § 22 oder § 23 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes oder § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Erteilung einer Befreiung nach § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, |
"bb) die Genehmigung nach § 22 des Hessischen Wasssergesetzes oder § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Erteilung einer Befreiung nach § 23 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes oder § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, " |
bbb) In Buchst. b wird die Angabe "die Genehmigung der Ausweisung neuer Baugebiete in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes und" gestrichen.
ee) Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Ermittlung und Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes, | "8. die Erfassung der Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 46 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes sowie die Veröffentlichung und Auslegung der Gefahrenkarten nach § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes, " |
ff) Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. die Aufsicht über Stauanlagen nach § 43 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Wassergesetzes, | "14. die Aufsicht über Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach § 43 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes und § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Wassergesetzes und § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, " |
gg) In Nr. 21 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.
hh) In Nr. 25 Buchst. b werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156)" durch "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 S. 472)" ersetzt.
ii) In Nr. 27 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
jj) Folgende Nr. 28 und 29 werden angefügt:
"28. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 73 oder 76 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit es sich um Vorhaben handelt, für die Planfeststellungsverfahren nach dem
(Stand: 06.10.2022)
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