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Technische Regeln für Dampfkessel
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TRD 511 - Prüfung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III
- Prüfung -
Ausgabe Juni 1983
(BArbBl. 6/1983 S. 61aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Prüfung vor Inbetriebnahme von erlaubnisbedürftigen Dampfkesselanlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III und für die wiederkehrenden äußeren Prüfungen von Dampfkesselanlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern. Für erlaubnisbedürftige Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen II und III, für die eine Bauartzulassung erteilt ist, gelten die Abschnitte 2.5 und 3 nicht.
Diese TRD gilt auch bei einer wesentlichen Änderung nach § 13 DampfkV (jetzt BetrSichV) für ursprünglich nicht erlaubnisbedürftige Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I mit p > 32 bar, II oder III, wenn diese Änderung sich auf den bauartzugelassenen Dampfkessel oder deren bauartzugelassene Teile erstreckt.
2 Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages
2.1 Die Prüfung bezieht sich auf die nach Abschnitt 4 der TRD 520 erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zum Erlaubnisantrag oder Teilerlaubnisantrag über die Errichtung und den Betrieb einer Dampfkesselanlage Dies gilt auch für den Erlaubnisantrag über die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage.
2.2 Die Prüfungen erstrecken sich auf diejenigen Angaben hinsichtlich Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb der Anlage, die der Sachverständige für eine sicherheitstechnische Aussage benötigt.
2.3 Die Unterlagen des Antrages werden nach § 10 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV) auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Im Regelfall genügen für die Beschreibung die einschlägigen Vordrucke 1) nach Abschnitt 4.1 der TRD 520.
2.4 Die vorgesehene und in den Antragsunterlagen beschriebene Ausrüstung, Aufstellung und Betriebsweise der Anlage werden daraufhin geprüft, ob sie den Anforderungen der TRD der Reihe 700 bzw. 800 entsprechen. Bei Abweichungen ist zu prüfen, ob die Sicherheit auf andere Weise ( § 8 Abs. 1 DampfkV) gewährleistet wird.
2.5 Für Dampfkessel der Gruppe II sind die angegebene Bauart sowie die Festigkeit der druckführenden Teile nach Abschnitt 5 der TRD 701 bzw. TRD 702 zu prüfen.
Für Dampfkessel der Gruppen I und III sind die angegebene Bauart sowie die Festigkeit der druckführenden Teile nach Abschnitt 4 der TRD 801 bzw. TRD 802 zu prüfen.
3 Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
3.1 Bauprüfung
Die Bauprüfung, die in der Regel mit der Wasserdruckprüfung zu verbinden ist, erstreckt sich auf
(1) den Vergleich der Kesselzeichnungen mit dem ausgefüllten Kesselkörper,
(2) die Feststellung der verwendeten Werkstoffe anhand der Nachweise durch den Kesselhersteller, daß nur Werkstoffe nach Abschnitt 3 der TRD 701 bzw. TRD 702, nach Abschnitt 2 der TRD 801 bzw. TRD 802 verwendet worden sind.
Dies gilt sinngemäß auch für nicht der Bauart nach zugelassene Druckausdehnungsgefäße.
3.2 Wasserdruckprüfung
3.2.1 Dampfkessel der Gruppe II
Jeder Dampfkessel der Gruppe II ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck nach Abschnitt 11.1.1 oder 11.1.2 der TRD 701 bzw. TRD 702 zu unterziehen.
3.2.2 Dampfkessel der Gruppen I oder III
Jeder Dampfkessel der Gruppen I oder III ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung einer Wasserdruckprüfung nach Abschnitt 8.4 der TRD 801 bzw. TRD 802 zu unterziehen.
3.2.3 Druckausdehnungsgefäße
Die Druckausdehnungsgefäße sind vor der Ummantelung oder Wärmedämmung einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 1.3 p1 zu unterziehen.
4 Abnahmeprüfung
4.1 Jede Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln ist einer Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.
4.2 Die Abnahmeprüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Teile ( § 2 Abs. 4 DampfkV (jetzt BetrSichV)).
4.3 Die Prüfhandlungen sind so vorzunehmen, daß keine gefährlichen Zustände in der Anlage auftreten können.
4.4 Die Übereinstimmung der Dampfkesselanlage mit der Erlaubnis wird in sicherheitstechnischer Hinsicht ( § 15 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)) geprüft, im allgemeinen in folgendem Umfang:
4.4.1 Aufstellung:
(1) Aufstellung des Dampfkessels und der Teile der Dampfkesselanlage.
(2) Zugänglichkeit der Ausrüstungsteile.
(3) Frostschutz der im Freien aufgestellten Anlageteile, soweit die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden kann.
4.4.2 Vorliegen der Bescheinigung oder Kennzeichnung für die vor der Inbetriebnahme durchzuführenden anderen Prüfungen Dies sind im allgemeinen:
(1) Bescheinigung über die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom angeordneten Speisewasservorwärmer.
(2) Bescheinigung über die Prüfung der Behälteranlage für flüssige Brennstoffe.
(3) Kennzeichnung von Teilen, für die die Zuverlässigkeit z.B. durch Bauartzulassung, Baumuster- oder Bauteilprüfung nachzuweisen ist.
4.4.3 Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite, die nach TRD erforderlich und die sicherheitstechnisch von Bedeutung sind, unter Berücksichtigung der Betriebsweise der Anlage:
(1) Meß- und Anzeigegeräte für Wasserstand, Druck und Temperatur: Anbringung, Anordnung und Funktion (Hand- oder und automatischer Betrieb).
(2) Geräte zur Begrenzung von Wasserstand, Druck und Temperatur: Feststellen der Schaltpunkte der Begrenzer. Hierbei ist die Wirksamkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen Regler in die Prüfung mit einzubeziehen.
(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung: Ansprechdruck; ausreichende Abblaseleistung anhand der Unterlagen; Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen.
(4) Druckhalteeinrichtungen bei Heißwasseranlagen mit Fremddruckhaltung: Feststellen der Schaltpunkte und gegebenenfalls Prüfung der Umschaltung.
4.4.4 Gefahrlose Ausmündung von Entleerungs- und Ausblaseeinrichtungen.
4.4.5 Ausrüstungsteile der Feuerung, die nach TRD erforderlich sind bezüglich Ausführung und Funktion:
(1) Brenner
(2) Schnellschlußvorrichtung und Dichtheitskontrollvorrichtung
(3) Ausrüstung der Brennstoffbehälter
(4) Sicherheitseinrichtungen von Heizölvorwärmern
(5) Brennstofförderleitungen und -einrichtungen für leicht entzündliche, staubförmige, flüssige und gasförmige Brennstoffe.
4.4.6 Bedienungsanleitungen
Es wird festgestellt, ob die erforderlichen Bedienungsanleitungen vorhanden sind.
5 Wiederkehrende äußere Prüfung
5.1 Die Frist für die wiederkehrende äußere Prüfung ( § 17 Abs. 1 Satz 2 DampfkV (jetzt BetrSichV)) beginnt mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung ( § 15 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)) bzw. mit der Inbetriebnahme nach erfolgter Anzeige.
5.2- Die wiederkehrende äußere Prüfung an der Dampfkesselanlage erstreckt sich auf den Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Teile ( § 2 Abs. 4 DampfkV (jetzt BetrSichV)) entsprechend Abschnitt 5.5.
Soweit im folgenden auf TRD Bezug genommen ist, wird diejenige Ausgabe verstanden, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage anzuwenden war.
5.3 Die Prüfhandlungen sind so vorzunehmen, daß keine gefährlichen Zustände in der Anlage auftreten können.
5.4 Der Sachverständige hat sich vom Betreiber oder dessen Beauftragten über zwischenzeitlich aufgetretene sicherheitstechnisch bedeutsame Mängel und außergewöhnliche Vorkommnisse informieren zu lassen.
5.5 Die Übereinstimmung der Anlage mit der Erlaubnis oder der Bauartzulassung und der Zustand der Anlage werden im allgemeinen entsprechend den nachfolgenden Punkten geprüft.
5.5.1 Die Beurteilung des Allgemeinzustandes der Dampfkesselanlage in Form einer Sichtprüfung, und zwar:
(1) die während des Betriebes zugänglichen Dampfkesselteile und Druckausdehnungsgefäße,
(2) die Feuerung und die Brennstofförderungs-, Bevorratungs- und Aufbereitungseinrichtungen, die Entschlackungs- und Entaschungsanlagen; unzulässige Kohlen- und Holzstaubablagerungen,
(3) der im Freien aufgestellten Anlageteile, soweit die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden kann.
5.5.2 Die Beurteilung der Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite nach Abschnitt 4.4.3 (1) bis (4) in Form einer Funktionsprüfung.
5.5.3 Die Beurteilung der gefahrlosen Ausmündungen der Ausblaseleitungen der Sicherheitsventile.
5.5.4 Die Beurteilung der Ausrüstungsteile der Feuerung nach Abschnitt 4.4.5 in Form einer Funktionsprüfung.
5.5.5 Bedienungsanleitungen#
Es wird festgestellt, ob die erforderlichen Bedienungsanleitungen vorhanden sind.
6 Prüfbescheinigungen
6.1 Der Sachverständige stellt über jede Prüfung oder abgeschlossene Teilprüfung eine Bescheinigung aus ( § 22 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)); hierbei führt er alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Feststellungen auf.
6.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und schlägt Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vor.
6.3 Eine Ausfertigung der Bescheinigung wird dem Auftraggeber ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung der Bescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten. Die Aufsichtsbehörde erhält in den Fällen nach Abschnitt 6.2 eine weitere Ausfertigung der Bescheinigung.
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1) Vordrucke können durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße l8-32, 5000 Köln i, bezogen werden.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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