Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
¨
TRD 802 - Dampfkessel der Gruppe III

Ausgabe Juli 1985
(BArbBl. 7-8/1985 S. 99; 5/1986 S. 53;6/1989 S. 103; 10/1997 S. 86aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt für die Werkstoffe, die Herstellung, die Berechnung, die Ausrüstung, die Aufstellung und für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe III entsprechend § 4 (3) DampfkV (jetzt BetrSichV).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Die zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit dem der Dampferzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden darf.

2.2 Die zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Dampferzeuger oder Heißwassererzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.

3 Zulässige Werkstoffe

Die Werkstoffe müssen den TRD über Werkstoffe entsprechen.

4 Herstellung

Bei der Herstellung sind die Regeln der Technik zu beachten. Für das Schweißen von Bauteilen aus Stahl gilt TRD 201. Die Prüfung der Schweißer nach DIN 8560 kann durch das Schweißaufsichtspersonal durchgeführt werden.

5 Berechnung

5.1 Für die Berechnung gelten die TRD der Reihe 300. Eine Berechnung auf Wechselbeanspruchung ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt die Berechnung gegen vorwiegend ruhende Innen- bzw. Außendruckbeanspruchung.

5.2 Abweichend von den TRD über Berechnung beträgt die kleinste zulässige Wanddicke se bzw. sAe:

  1. bei ferritischem Stahl 3 mm
  2. bei Nichteisenmetallen 2 mm
  3. bei nichtrostendem (austenitischem und ferritischem) Stahl 1,5 mm.

Diese kleinsten zulässigen Wanddicken können unterschritten werden, wenn die ausgeführte Wanddicke se bzw. sAe mindestens 2 × sv bzw. 2 × sAO beträgt.

6 Ausrüstung

6.1 Für die Ausrüstung von Dampferzeugern gilt TRD 401 mit folgenden Abweichungen:

(1) Die zweite Speisevorrichtung (Abschnitt 3.2 der TRD 401) ist nicht erforderlich.

(2) Die Sicherung gegen Rückströmen (Abschnitt 5.1 der TRD 401) kann entfallen.

(3) Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1 der TRD 401) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlaufkesseln (Abschnitt 8.8 der TRD 401) ist nicht erforderlich. Der lichte Durchmesser der Verbindungsrohre zwischen dem Wasserstandglas und dem Dampferzeuger braucht, abweichend von Abschnitt 8.2 der TRD 401, bei gerader Ausführung der Rohre nur 15 mm, bei gebogener Ausführung nur 20 mm zu betragen.

(4) Dampferzeuger sind mit einem zuverlässigen 1 Regler für den Wasserstand auszurüsten.

6.2 Für die Ausrüstung von Heißwassererzeugern gilt TRD 402 mit folgenden Abweichungen:

(1) Die Sicherung gegen Rückströmen (Abschnitt 5.8 der TRD 402) kann entfallen.

(2) Bei Heißwassererzeugern mit elektrischer Widerstandsheizung braucht

(3) Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 9.1 der TRD 402) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlaufkesseln (Abschnitt 9.8 der TRD 402) ist nicht erforderlich. Der lichte Durchmesser der Verbindungsrohre zwischen dem Wasserstandglas und dem Dampferzeuger braucht, abweichend von Abschnitt 9.9 der TRD 402, bei gerader Ausführung der Rohre nur 15 mm, bei gebogener Ausführung nur 20 mm zu betragen.

(4) Der lichte Durchmesser der Wasserstandgläser und der Bohrungen der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen darf 6 mm betragen.

7 Beheizung

Die Beheizung ist so einzurichten, daß der Dampfkessel auch ohne ständige Beaufsichtigung gefahrlos betrieben

werden kann. Für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Feuerungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gelten nachfolgende TRD:

TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln.

Für die elektrische Beheizung gilt DIN 57700 Teil 1/VDE 0700 Teil 1.

8 Kennzeichnung

An jedem Dampfkessel müssen auf einem leicht erkennbaren Schild dauerhaft angegeben sein:

  1. Name des Herstellers oder Herstellerzeichen,
  2. der zulässige Betriebsüberdruck in Bar,
  3. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur in °C,
  4. Wasserinhalt in Litern,
  5. zulässige Dampferzeugung in kg/h bzw. zulässige Wärmeleistung in kW,
  6. Herstellnummer und Herstelljahr,
  7. bei der Bauart nach zugelassenen Dampfkesseln die in der Bauartzulassung geforderte Kennzeichnung.

Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.

9 Prüfung und Bescheinigung

9.1 Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel ohne Bauartzulassung bedarf der Erlaubnis. Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) vorgesehenen Prüfungen (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung, Abnahmeprüfung) sind vom Sachverständigen durchzuführen.

9.2 Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel mit Bauartzulassung 1, dessen Betriebsüberdruck p< 32 bar und dessen Beheizungsleistung weniger als 1 MW beträgt, bedarf der Anzeige.

Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen.

Der Hersteller oder Ersteller hat

  1. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels durchzuführen und zu bescheinigen ( § 12 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)) und
  2. die ordnungsmäßige Installation der Dampfkesselanlage zu bescheinigen ( § 15 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

9.3. Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel mit Bauartzulassung 2, dessen Betriebsüberdruck p > 32 bar oder dessen Beheizungsleistung> 1 MW beträgt, bedarf der Erlaubnis.

Von den nach § 15 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung.

Die Wasserdruckprüfung hat der Hersteller oder Ersteller durchzuführen und zu bescheinigen ( § 12 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

9.4 Der Prüfüberdruck für die Wasserdruckprüfung beträgt 1,3 × p, mindestens jedoch p + 1 bar, wobei als p der zulässige Betriebsüberdruck einzusetzen ist.

10 Rauchgas-Wasservorwärmer

Für absperrbare und nicht absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen: 

Zu Abschnitt 3 - zulässige Werkstoff.

Die Anforderungen dieses Abschnitts werden ersetzt durch:

Die Werkstoffe müssen den Anforderungen der TRD 431 entsprechen.

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnitts werden ersetzt durch:

Wasserseitig absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten. Das Sicherheitsventil muß TRD 421 entsprechen, bauteilgeprüft und so bemessen sein, daß die erzeugte Wärmeleistung in Dampfform abgeführt werden kann.

Rauchgas-Wasservorwärmer müssen entlüftet und entleert werden können.

Die Rauchgaszüge müssen abhängig vom Brennstoff der Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

Zu Abschnitt 7 - Beheizung

Die Anforderungen dieses Abschnitts entfallen.

11 Aufstellung

Für die Aufstellung der Dampfkessel sind die jeweiligen Bauvorschriften der Länder zu beachten. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist im allgemeinen nicht ausgeschlossen.

12 Sonderbestimmungen

Für Dampfkessel in Sonnenheizungsanlagen nach DIN 4757 gelten folgende Sonderbestimmungen:

Zu Abschnitt 3

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn gemäß DIN 4757 Teil 1 die Güteeigenschaften der verwendeten Werkstoffe durch ein Werkszeugnis 2.2 nach DIN 50049 belegt sind.

Zu Abschnitt 6

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die Ausrüstung der DIN 4757 Teil 1 entspricht. Eine Einrichtung zur Regelung und Begrenzung sowie zum Erkennen des Wasserstandes ist nicht erforderlich.

Zu Abschnitt 7

Die Regelungen des Abschnitts 7 gelten nicht für Dampfkessel in Sonnenheizungsanlagen nach DIN 4757.

Zu Abschnitt 8

Das Fabrikschild braucht nicht am druckführenden Absorber angebracht zu sein. Es genügt eine Befestigung am Kollektorgehäuse.

Die Leistungsangabe auf dem Fabrikschild ist nicht erforderlich.

________
1) Der Nachweis gilt z.B. als erbracht, wenn die Einrichtung einer Bauteilprüfung unterzogen ist und ein Bauteilprüfzeichen erhalten hat. Hinweise auf die einschlägigen Anforderungen an die Geräte enthält TRD 001 Anlage 1(aufgehoben).

2) Siehe TRD 509. Anträge auf Bauartzulassung sind über die für den Hersteller zuständige Technische Überwachungsorganisation an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion