TRD 701 - Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Dampfkessel (3)
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6.7 Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen

6.7.1 Dampferzeuger sind mit Kontrollöffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann. Für andere Zwecke vorhandene Anschlüsse können hierfür verwendet werden. Kesselkörper mit durchgehend freien Räumen, in deren Querschnitt; sich ein Kreis mit einem Durchmesser von mehr als 600 mm einschreiben läßt, und einer Länge von mehr als 2000 mm sind so einzurichten, daß sie befahren werden können.

Bei Räumen, in deren Querschnitt sich ein Kreis von 400 bis 600 mm einschreiben läßt, genügt ein Handloch.

Die Feuerzüge müssen der Besichtigung und Reinigung zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

6.7.2 Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Dampfkesseln gilt folgendes:

(1) Mannlöcher sollen 320 × 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm nicht übersteigen. Die Öffnungen von Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 × 400 mm lichte Weite oder 400 mm lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen Höchstmaße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm nicht überschritten werden.

(2) Kopflöcher müssen mindestens 220 × 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm nicht übersteigen.

(3) Handlöcher müssen 100 × 420 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm nicht übersteigen.

(4) Schaulöcher sollen einen Mindestdurchmesser von 50 mm haben; sie sollen jedoch nur angebracht werden, wenn ein Handloch aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist.

6.7.3 Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Dampfkesselanlagen, die befahren werden müssen, gilt folgendes:

(1) Einsteigöffnungen 5
für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben

Die Mindestabmessung der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm nicht überschritten werden.

(2) Befahröffnungen
für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 × 420 mm haben.

Die Mindestabmessung der Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 × 400 mm lichte Weite ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm nicht überschritten werden.

6.8 Druckanzeigeeinrichtungen

Dampferzeuger sind mit einem mit dem Dampfraum verbundenen Manometer mit einem Anzeigebereich von 0 bar bis höchstens 2,5 bar auszurüsten. Der zulässige Betriebsüberdruck muß auf der Anzeigeskala des Manometers mit einer roten Strichmarke fest markiert sein

6.9 Druckregler

Dampferzeuger mit schnell regelbarer Beheizung müssen mit einem zuverlässigen Druckregler ausgerüstet sein, der durch Beeinflussung der Wärmezufuhr den Dampfdruck selbsttätig regelt.

6.10 Druckwächter

Dampferzeuger nach Abschnitt 6.9 mit zulässigen Betriebsüberdrücken > 0,5 bar sind mit einem zuverlässigen Druckwächter auszurüsten, der die Beheizung vor Ansprechen der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausschaltet.

7 Beheizung

7.1 Für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Beheizung von Dampferzeugern gelten, soweit zutreffend, bei:

- Ölfeuerungen TRD 411
- Gasfeuerungen TRD 412
- Kohlenstaubfeuerungen TRD 413
- Holzfeuerungen TRD 414
- elektrische Beheizungen     DIN VDE 0700 Teil 1.

7.2 Der Feuerraum ist so zu gestalten bzw. abzudecken, daß dampfberührte Wandungsteile Temperaturen von nicht mehr als 400 °C ausgesetzt werden.

8 Kennzeichnung

8.1 Jeder Dampferzeuger ist mit einem leicht erkennbaren Schild 6 auszurüsten, auf dem dauerhaft angegeben sein müssen:

(1) Name und Wohnsitz des Herstellers oder das Herstellerzeichen,

(2) Herstellnummer und Herstelljahr,

(3) zulässiger Betriebsüberdruck in bar,

(4) zulässige Dampferzeugung in kg/h bzw. zulässige Wärmeleistung in kW für die in Frage kommenden Brennstoffarten,

(5) Wasserinhalt in Litern beim niedrigsten Wasserstand, bei Dampferzeugern mit Bauartzulassung ferner

(6) Bauartzulassungskennzeichen.

Bei Dampfkesseln, für die keine Bauartzulassung erteilt worden ist, ist auf dem Schild Platz für den Stempel des Sachverständigen vorzusehen.

8.2 Bei Dampferzeugern aus Gußeisen sind die einzelnen Kesselglieder mit folgenden Angaben, die eingegossen vorhanden sein müssen, zu kennzeichnen:

(1) Hersteller oder Herstellerzeichen,

(2) Werkstoffangabe nach DIN 1691,

(3) Gießdatum,

(4) Bauartzulassungskennzeichen, sofern ein solches erteilt worden ist.

8.3 Soweit Wassererwärmer Bestandteile des Dampferzeugers sind, müssen für die Wassererwärmer die nach DIN 4753 Teil 1 erforderlichen Angaben auf dem Schild nach Abschnitt 8.1 oder auf einem eigenen Schild vorhanden sein.

9 Aufstellung und Brandschutz

9.1 Fürdie Aufstellung der Dampferzeuger sind die jeweiligen Bauvorschriften der Länder zu beachten. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist nicht allgemein ausgeschlossen.

9.2 Bewegliche, mit festen Brennstoffen beheizte Dampferzeuger müssen versehen sein mit:

(1) einer wirksamen Einrichtung zum Vermeiden des Funkenauswurfes; die Wirksamkeit dieser Einrichtung ist durch eine Einzelprüfung oder durch eine Prüfung als Bauteil durch einen Sachverständigen nachzuweisen;

(2) einer Einrichtung, die das Herausfallen glühender Brennstoffteile verhindert.

10 Wasserdruckprüfung durch den Hersteller/Ersteller

10.1 Dampferzeuger aus Stahl

Jeder der Bauart nach zugelassene Dampferzeuger ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung vom Hersteller/Ersteller einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar zu unterziehen.

10.2 Dampferzeuger aus Gußeisen

10.2.1 Jedes Kesselglied ist in der laufenden Fertigung einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar zu unterziehen. Über die täglich geprüften Glieder ist eine Liste zu führen, auf der die Anzahl der Glieder getrennt nach Art und Kesseltyp verzeichnet sind. Durch den zuständigen Werksprüfer ist zu bestätigen, daß die Wasserdruckprüfung richtig und erfolgreich durchgeführt worden ist.

10.2.2 Jeder der Bauart nach zugelassene Wärmeerzeuger aus Gußeisen ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung durch den Hersteller - bei Wärmeerzeugern, die erst am Aufstellungsort zusammengefügt werden, durch den Ersteller - einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von mindestens 4 bar zu unterziehen.

10.3 Besichtigung der Wandungen

Unter Prüfüberdruck stehende Bauteile nach den Abschnitten 10.1 und 10.2 sind durch Besichtigung daraufhin zu prüfen, ob Risse, Undichtheiten oder wesentliche bleibende Verformungen vorhanden sind.

11 Prüfung

11.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme

Jeder nicht der Bauart nach zugelassene Dampferzeuger ist einer Vorprüfung, einer Bauprüfung und einer Wasserdruckprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

11.1.1 Dampferzeuger aus Stahl

Der Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung beträgt 2 bar. Sofern die Bemessung nicht nach Abschnitt   5.l.1 erfolgte, wird die Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 4 bar durchgeführt.

11.1.2 Dampferzeuger aus Gußeisen

Es ist der Nachweis zu führen, daß die Anforderungen der Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 erfüllt sind. Die Wasserdruckprüfung ist mit einem Prüfüberdruck von mindestens 4 bar durchzuführen.

11.1.3 Dampfkesselanlage

11.1.3.1 Jede Dampfkesselanlage

(1) mit einem oder mehreren Dampferzeugern, die nicht der Bauart nach zugelassen sind, oder die

(2) mit einer Beheizungsleistung von 1 MW oder mehr je Dampferzeuger beheizt wird und somit der Erlaubnis bedarf,

ist hinsichtlich der Unterlagen des Erlaubnisantrages einer Vorprüfung und darüber hinaus einer Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

11.1.3.2 Bei Anlagen, die nicht vom Sachverständigen zu prüfen sind, hat der Ersteller - im Regelfall unter Verwendung des vorgeschriebenen Anzeigevordruckes - zu bescheinigen, daß die Dampfkesselanlage ordnungsgemäß installiert ist.

11.2 Wiederkehrende Prüfung

Dampfkesselanlagen mit einem Dampferzeuger mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern sind in jährlichen Abständen einer äußeren Prüfung zu unterziehen.

12 Betrieb

12.1 Dampferzeuger dürfen nur mit geeignetem Wasser betrieben werden 7.

12.2 Für die Wartung der Dampfkesselanlage, insbesondere der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, ist Seitens der Betreiber Sorge zu tragen.

12.3 Es muß eine Betriebsanleitung vorliegen.

13 Rauchgas-Wasservorwärmer

Für absperrbare und nicht absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:

Zu Abschnitt 5 - Bemessung

Rauchgas-Wasservorwärmer sind wie Dampferzeuger zu behandeln. Hinsichtlich des zu verwendenden Bemessungsverfahrens ist die Wärmeleistung des Rauchgas-Wasservorwärmers maßgebend. Der Prüfüberdruck bei der Wasserdruckprüfung muß 2 · p1 betragen, mindestens jedoch 4 bar.

Bezüglich der kleinsten zulässigen Wanddicken gelten die Werte der Tafel 2 für wasserberührte Wände.

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnittes werden durch folgende Festlegungen ersetzt:

Wasserseitig absperrbare Räuchgas-Wasservorwärmer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten. Das Sicherheitsventil muß TRD 721 entsprechen, bauteilgeprüft und so bemessen sein, daß die erzeugte Wärmeleistung in Dampfform abgeführt werden kann.

Rauchgas-Wasservorwärmer müssen entlüftet und entleert werden können. Die Rauchgaszüge müssen abhängig vom Brennstoff der Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.

Zu Abschnitt 7 - Beheizung

Die Anforderungen dieses Abschnitts entfallen.

Zu Abschnitt 8- Kennzeichnung

Die Anforderungen des Abschnitts 8.1 (5) entfallen.

Zu Abschnitt 11 - Prüfung

Abweichend von Abschnitt 11.1.1 beträgt der Prüfüberdruck 1,3 · p1 mindestens jedoch 4 bar.

14 Elektrodenbeheizte Dampferzeuger aus Kunststoff oder aus Werkstoffen nach Abschnitt 3 mit einem zulässigen Betriebs-überdruck von höchstens 0,1 bar

Für elektrodenbeheizte Dampferzeuger aus Kunststoff oder aus Werkstoffen nach Abschnitt 3 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 0,1 bar gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:

Zu Abschnitt 3 - zulässige Werkstoffe

Soweit Werkstoffe verwendet werden, die nach Abschnitt 3 nicht zugelassen sind, wie z.B. Kunststoffe, müssen Eignung und Güteeigenschaften des Werkstoffes für den vorgesehenen Verwendungszweck durch Gutachten des Sachverständigen erstmalig nachgewiesen werden.

Zu Abschnitt 4 - Herstellung

Bei Verwendung von Kunststoff sind die entsprechenden Anforderungen durch den Sachverständigen festzulegen.

Zu Abschnitt 5 - Bemessung

Bei Verwendung von Kunststoff wird als Festigkeitsnachweis eine Berstdruckprüfung an mindestens je drei Dampferzeugern bei Raumtemperatur und bei 95 °C durchgeführt. Dabei muß ein Betriebsüberdruck von mindestens 2,5 bar erreicht werden.

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnitts werden durch folgende Festlegungen ersetzt:

Als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung können Standrohre verwendet werden, deren maximale Höhe 1000 mm nicht überschreiten darf und deren lichter Durchmesser mindestens 12 mm beträgt. Die Funktionsfähigkeit des Standrohres ist nachzuweisen.

Das Standrohr kann auch als Einspeiseeinrichtung verwendet werden. Auf eine Einrichtung, die anzeigt, ob im Dampferzeuger Druck herrscht, kann verzichtet werden.

Auf eine Einrichtung, die vor einer unzulässigen Erwärmung der Kesselwandungen die Beheizung selbsttätig unterbindet, kann verzichtet werden.

Eine Festlegung und eine Kennzeichnung des niedrigsten Wasserstandes sind nur erforderlich, wenn sie aus betrieblichen Gründen notwendig sind.

Zu Abschnitt 10 - Wasserdruckprüfung durch den Hersteller/Ersteller

Die Anforderungen dieses Abschnitts entfallen.

Zu Abschnitt 11 - Prüfung

Bei Verwendung von sonstigen Werkstoffen werden die entsprechenden Anforderungen im Rahmen der Begutachtung des Werkstoffes und der Herstellung des Dampferzeugers festgelegt.

ENDE

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