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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
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TRD 801 - Dampfkessel der Gruppe I

Ausgabe Mai 1990
(BArbBl. 5/1990 S. 77; 7-8/1996, S. 83aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt für die Werkstoffe, die Herstellung, die Berechnung, die Ausrüstung, die Beheizung, die Kennzeichnung und für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe I entsprechend § 4 (1) DampfkV (jetzt BetrSichV) mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter.

Als Wasserinhalt 1 im Sinne dieser TRD gilt

(1) bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand die Wassermenge beim niedrigsten Wasserstand, mindestens jedoch 1/5 der Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen Vermag.

(2) bei Dampfkesseln ohne festgesetzten niedrigsten Wasserstand die Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Die zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit dem der Dampferzeuger nach der Erlaubnis, der Bauartzulassung oder der Herstellerangabe beim vorgesehenen Dampfzustand betrieben werden darf.

2.2 Die zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Dampferzeuger oder der Heißwassererzeuger nach der Erlaubnis, der Bauartzulassung oder der Herstellerangabe betrieben werden darf.

3 Zulässige Werkstoffe

3.1 Folgende Werkstoffe können verwendet werden:

(1) Baustähle St 37-2, USt 37-2, RSt 37-2 und St 37-3 nach DIN 17100, geschweißte Rohre nach DIN 1626 und nahtlose Rohre nach DIN 1629.

(2) Werkstoffe, die in den TRD der Reihe 100 über Werkstoffe genannt sind, unter den dort festgelegten Bedingungen.

(3) Sonstige Stähle, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und deren Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen sind.

(4) Nichteisenmetalle, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und deren Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen sind.

Die Schweiß- und die Löteignung des Werkstoffes muß nachgewiesen sein.

Bei den Erzeugnisformen Blech und Rohr darf die Bruchdehnung in Längsrichtung nicht weniger als 14 % betragen.

(5) Sonstige Werkstoffe, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und deren Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen sind.

3.2 Der Kesselhersteller muß nachweisen können, welche Werkstoffsorten verwendet wurden (z.B. durch Werksbescheinigung nach DIN 50049).

4 Herstellung

Die Verantwortung für die sachgemäße Ausführung und die Auswahl der Schweißer trägt der Hersteller. Überlappte Nähte und Hartlötung sind zulässig, bei Blechen jedoch nur bei Wanddicken von 3 mm und weniger. Kaltumgeformte Teile brauchen nachträglich nicht wärmebehandelt zu werden, sofern bei der Kaltumformung die Werkstoffeigenschaften nicht unzulässig verändert worden sind.

5 Berechnung

5.1 Für die Berechnung gelten die TRD der Reihe 300. Eine Berechnung auf Wechselbeanspruchung ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt die Berechnung gegen vorwiegend ruhende Innen- bzw. Außendruckbeanspruchung.

5.2 Abweichend von den TRD über Berechnung beträgt die kleinste zulässige Wanddicke se bzw. sAE

(1) bei ferritischem Stahl 3 mm,

(2) bei Nichteisenmetallen 2 mm,

(3) bei nichtrostendem (austenitischem und ferritischem) Stahl 1 mm.

Diese kleinsten zulässigen Wanddicken können unterschritten werden, wenn die ausgeführte Wanddicke se bzw. sAe mindestens 2 ⋅ sv bzw. 2 ⋅ sAO beträgt.

6 Ausrüstung

6.1 Der Dampfkessel mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand muß mit einer geeigneten Einrichtung versehen sein, die den Wasserstand erkennen läßt. Der niedrigste Wasserstand muß kenntlich gemacht sein.

6.2 Der Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen 2 Einrichtung (z.B. Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440) versehen sein, die vor einer unzulässigen Erwärmung der Kesselwandungen die Beheizung selbsttätig abschaltet und verriegelt. Eine unzulässige Erwärmung liegt vor, wenn eine 1,1fache Sicherheit gegen Warmstreckgrenze nicht mehr besteht. Außerdem muß gewährleistet sein, daß Schrauben, Dichtungen und sonstige Teile des Dampfkessels für die auftretenden Temperaturen geeignet sind.

6.3 Der Dampfkessel muß mindestens ein Sicherheitsventil nach TRD 421 haben, das den höchsten im Dauerbetrieb erzeugbaren Dampf- oder Heißwasserstrom abführen kann, ohne daß der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Der engste freie Strömungsdurchmesser darf 6 mm nicht unterschreiten. Sicherheitsventile müssen so angeordnet sein, daß ihre Wirksamkeit durch Ablagerungen (z.B. Versteinerung, Verschmutzung) nicht beeinträchtigt wird. Für Dampfkessel mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 32 bar ist der Nachweis der Zuverlässigkeit der Sicherheitsventile durch eine Bauteilprüfung zu führen.

6.4 Der Dampfkessel muß mit einer Einrichtung versehen sein, die anzeigt, ob im Dampfkessel Druck herrscht. Bei Manometern genügt anstelle der Skaleneinteilung eine symbolische Darstellung der zulässigen Druckbereiche. Bei Dampfkesseln ohne Fremddruckeinwirkung kann anstelle der Einrichtung nach Satz 1 ein Thermometer angebracht sein.

6.5 Der Heißwassererzeuger muß mit einer Temperaturanzeige ausgerüstet sein, sofern die zulässige Vorlauftemperatur nicht der Sattdampftemperatur bei dem zulässigen Betriebsüberdruck entspricht.

6.6 Für die sicherheitstechnische Ausrüstung von Dampfkesseln, die als Zwanglaufwärmeerzeuger im Sinne der DIN 4751 Teil 3 einzustufen sind, ist diese Norm maßgebend.

7 Beheizung

Die Beheizung muß einen gefahrlosen Betrieb des Dampfkessels ermöglichen. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn bei Ölfeuerungen die DIN 4787 und bei Gasfeuerungen die DIN 4788 bzw. bei Gasbrennern ohne Gebläse die DIN 4702 Teil 3 eingehalten sind.

Für die elektrische Beheizung gilt DIN 57700 Teil 1/VDE 0700 Teil 1.

8 Kennzeichnung

Jeder Dampfkessel ist mit folgenden Angaben widerstandsfähig zu kennzeichnen:

(1) Name des Herstellers oder Herstellerzeichen,

(2) dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar,

(3) bei Heißwassererzeugern der zulässigen Vorlauftemperatur in °C,

(4) dem Wasserinhalt in Litern nach Abschnitt 1,

(5) der zulässigen Dampferzeugung in kg/h bzw. der zulässigen Wärmeleistung in kW,

(6) Herstellnummer und Herstelljahr,

(7) bei der Bauart nach zugelassenen Dampfkesseln der in der Bauartzulassung geforderten Kennzeichnung.

Dampfkessel nach Abschnitt 9.1 oder Abschnitt 9.3 müssen außerdem folgende Kennzeichnung haben:

(8) Prüfüberdruck und Ausführung entsprechen der Dampfkesselverordnung.

9 Prüfung und Bescheinigung

9.1 Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel, dessen Betriebsüberdruck p< 32 bar beträgt, bedarf weder der Erlaubnis noch der Anzeige.

Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen.

Der Hersteller oder Ersteller hat jedoch

(1) die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels durchzuführen und zu bescheinigen ( § 12 Abs. 1 Nr. 1 b DampfkV (jetzt BetrSichV)) und

(2) die ordnungsmäßige Installation der Dampfkesselanlage zu bescheinigen ( § 15 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

9.2 Die Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel ohne Bauartzulassung, dessen Betriebsüberdruck p > 32 bar beträgt, bedarf der Erlaubnis.

Die nach § 15 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) vorgesehenen Prüfungen (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung, Abnahmeprüfung) sind vom Sachverständigen durchzuführen.

Dies gilt in gleicher Weise auch für Dampfkesselanlagen mit einem Dampfkessel, dessen Betriebsüberdruck p< 32 bar beträgt, wenn die nach Abschnitt 9.1 vom Hersteller oder Ersteller auszustellenden Bescheinigungen nicht vorliegen.

9.3 Die Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel mit Bauartzulassung, dessen Betriebsüberdruck p >32 bar beträgt, bedarf der Anzeige.

Von den nach § 15 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung.

Der Hersteller oder Ersteller hat

(1) die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels durchzuführen und zu bescheinigen ( § 12 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)) und

(2) die ordnungsmäßige Installation der Dampfkesselanlage zu bescheinigen ( § 15 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

9.4 Der Prüfüberdruck für die Wasserdruckprüfung beträgt 1,3 ⋅ p, mindestens jedoch p + 1 bar, wobei als p der zulässige Betriebsüberdruck einzusetzen ist.

9.5 Bei Dampfkesseln nach Abschnitt 9.1 und Abschnitt 9.3 sind vom Hersteller oder Ersteller die durchgeführte Wasserdruckprüfung und vom Ersteller die ordnungsgemäße Installation der Dampfkesselanlage mit der Kennzeichnung bescheinigt.

9.6 Auf Antrag des Herstellers kann eine Bauartzulassung 3 nach § 14 Dampfkesselverordnung (jetzt BetrSichV)erfolgen.

10 Rauchgas-Wasservorwärmer

Für absperrbare und nicht absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen: 

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnitts werden ersetzt durch:

Wasserseitig absperrbare Rauchgas-Wasservorwärmer sind mit einem Sicherheitsventil und einem Manometer auszurüsten. Das Sicherheitsventil muß Abschnitt 6.3 entsprechen und die erzeugte Wärmeleistung in Dampfform abführen können.

Zu Abschnitt 7 - Beheizung

Die Anforderungen dieses Abschnitts entfallen.

11 Aufstellung

Für die Aufstellung der Dampfkessel sind die jeweiligen Bauvorschriften der Länder zu beachten. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist im allgemeinen nicht ausgeschlossen.

12 Sonderbestimmungen

Für Dampfkessel mit einem Inhalt von maximal 3 Litern und einem Druckinhaltsprodukt p ⋅ l von nicht mehr als 12 gelten folgende Sonderbestimmungen:

Zu Abschnitt 3

Auf die Eignungsnachweise nach den Abschnitten 3.1 (3) und 3.1 (4) kann verzichtet werden, wenn mindestens drei Dampfkessel einer Berstdruckprüfung unterzogen werden. Dabei maß ein Berstdruck von mehr als 6,0 ⋅ p1, mindestens jedoch 6 bar, erreicht werden.

Zu Abschnitt 5

Die Anzahl der Schrauben muß mindestens drei betragen. Ein Schaftdurchmesser von weniger als 5 min ist nicht zulässig.

Die Berechnung als Festigkeitsnachweis kann durch eine Wasserdruckprüfung mit einem Überdruck von 6,0 ⋅ p1, mindestens jedoch 6 bar, ersetzt werden.

Zu Abschnitt 6.1

Die Einrichtung, die den Wasserstand erkennen läßt, kann durch ein Lampentableau ersetzt werden. Bei Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes muß das Signal von grün auf rot umschalten.

Zu Abschnitt 6.2

Als Einrichtung gegen unzulässige Erwärmung der Kesselwandung genügt ein Temperaturbegrenzer nach DIN 3440.

Zu Abschnitt 6.3

Das Sicherheitsventil muß nicht den Anforderungen der TRD 421 entsprechen. Der engste Strömungsdurchmesser vor dem Ventilsitz muß mindestens 6 mm betragen. Die Funktionsfähigkeit des Sicherheitsventils ist nachzuweisen.

Zu Abschnitt 6.4

Anstelle einer Druckanzeige genügt die Betriebsanzeige der Beheizung.

13 Elektrodenbeheizte Dampferzeuger aus Kunststoff oder aus Werkstoffen nach Abschnitt 3 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 0,1 bar

Für elektrodenbeheizte Dampferzeuger aus Kunststoff oder aus Werkstoffen nach Abschnitt 3 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 0,1 bar gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:

Zu Abschnitt 3 - zulässige Werkstoffe

Soweit Werkstoffe verwendet werden, die nach Abschnitt 3 nicht zugelassen sind, wie z.B. Kunststoffe, müssen Eignung und Güteeigenschaften des Werkstoffes für den vorgesehenen Verwendungszweck durch Gutachten eines Sachverständigen erstmalig nachgewiesen werden.

Zu Abschnitt 4 - Herstellung

Bei Verwendung von Kunststoff sind die entsprechenden Anforderungen durch den Sachverständigen festzulegen.

Zu Abschnitt 5 - Bemessung

Bei Verwendung von Kunststoff wird als Festigkeitsnachweis eine Berstüberdruckprüfung an mindestens je 3 Dampferzeugern bei Raumtemperatur und bei 95 °C durchgeführt. Dabei muß ein Berstüberdruck von mindestens 2,5 bar erreicht werden.

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnitts werden durch folgende Festlegungen ersetzt:

Als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung können Standrohre verwendet werden, deren maximale Höhe 1000 mm nicht überschreiten darf und deren lichter Durchmesser mindestens 12 mm beträgt. Die Funktionsfähigkeit des Standrohres ist nachzuweisen.

Das Standrohr kann auch als Einspeiseeinrichtung verwendet werden.

Auf eine Einrichtung, die anzeigt, ob im Dampferzeuger Druck herrscht, kann verzichtet werden.

Auf eine Einrichtung, die vor einer unzulässigen Erwärmung der Kesselwandungen die Beheizung selbsttätig unterbindet, kann verzichtet werden.

Eine Festlegung und eine Kennzeichnung des niedrigsten Wasserstandes ist nur erforderlich, wenn sie aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Zu Abschnitt 9 - Prüfung und Bescheinigung

Die Anforderungen dieses Abschnitts, ausgenommen die Anforderungen des Abschnitts 9.5, entfallen. Bei Verwendung von Kunststoff werden die entsprechenden Anforderungen im Rahmen der Begutachtung des Werkstoffes und der Herstellung des Dampferzeugers festgelegt.


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1) Bei der Bestimmung des Wasserinhalts werden Wasserzuleitungen und Dampf- oder Heißwasserableitungen nicht berücksichtigt.

2) Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Prüfstellen können bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e. V., Kurfürstenstraße 56, 4300 Essen 1, erfragt werden.

3) Siehe TRD 509. Anträge auf Bauartzulassung sind über die für den Hersteller zuständige Technische Überwachungsorganisation an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten


ENDE

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