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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Anzeige- und Anzeigeverfahren -
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TRD 520 - Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen
- Verfahren -

Ausgabe September 1981
(BArbBl. 9/1981 S. 89; BArbBl. 6/1983 S. 58; BArbBl. 5/1985 S. 68; BArbBl. 5/1991 S. 68.aufgehoben)



1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Erlaubnis und Teilerlaubnis nach den §§ 10 und 11 DampfkV und der Anzeige nach § 12 Abs. 4 DampfkV.

1.2 Für das Verfahren der Erlaubnis und der Anzeige zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung ( § 13 DampfkV) gilt diese Richtlinie entsprechend.

2 Allgemeines

Dampfkesselanlagen bedürfen

(1) der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb (s. § 10 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV))

(2) der Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung (s. § 13 Abs. 1 und 2 DampfkV (jetzt BetrSichV)),

soweit sie nicht vom Erlaubnisvorbehalt freigestellt sind (s. § 12 Abs. 1 bis 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)).

Die Erlaubnis wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt. Die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb wird ebenso wie die Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung in der Regel in einer gemeinsamen Erlaubnis zusammengefaßt.

3 Antrag

3.1 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb ist in dreifacher Ausfertigung über die Technische Überwachungsorganisation, deren Sachverständigen das Prüfen nach Abschnitt 5 obliegt, an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.

3.2 Aus dem Antrag müssen hervorgehen:

(1) Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Erstellers der Dampfkesselanlage,

(2) Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Betreibers der Dampfkesselanlage,

(3) vorgesehener Aufstellungsort mit Anschrift, ausgenommen Anlagen nach § 10 Abs. 5 DampfkV (jetzt BetrSichV),

(4) Aufstellung über die beigefügten Antragsunterlagen (s . Abschnitt 4).

3.3 Weicht die Dampfkesselanlage von Bestimmungen der TRD ab, so muß im Antrag nach Abschnitt 3.1 angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

4 Unterlagen des Erlaubnisantrags

4.1 Zur Beschreibung der Dampfkesselanlage und der vorgesehenen Betriebsweise sind Vordrucke zu verwenden, die den im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Mustern entsprechen.

4.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (s. § 10 Abs. 2 Satz 2 DampfkV (jetzt BetrSichV)):

(1) die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der vorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken;

(2) die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkesselanlage in je drei Stücken; bei einer feststehenden Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II, III oder IV, ausgenommen Anlagen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV), die Zeichnung (Grundriß und Schnitt) des Kesselaufstellungsraumes, der Einrichtungen für die Bunkerung und Lagerung der Brennstoffe und der Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich des Schornsteins in je vier Stücken sowie die zugehörigen statischen Berechnungen in je drei Stücken;

(3) bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner der Plan, aus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die auf dem Grundstück benachbarten Räume und deren Zweckbestimmung sowie die angrenzenden Grundstücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich sind, in vier Stücken; dies gilt nicht für die in § 10 Abs. 5 Nr. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) genannten Anlagen;

(4) bei einer Schiffsdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner die Zeichnung des Teiles des Wasserfahrzeugs oder der schwimmenden Anlage, in dem die Anlage aufgestellt werden soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung müssen die an den Kesselaufstellungsraum angrenzenden Räume und deren Zweckbestimmung ersichtlich sein.

4.3 Die dem Antrag beizufügenden Zeichnungen müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

(1) Der Dampfkessel sowie die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler müssen maßstäblich dargestellt sein. Vorbehaltlich der Absätze (2) bis (4) genügt für die übrigen Anlagenteile eine schematische Darstellung. Für erlaubnisbedürftige Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen II und III, die der Bauart nach zugelassen und mit den nach § 14 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV) bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind, genügen schematische Zeichnungen, die die Konstruktion, die Abmessungen sowie die Anbringung der sicherheitstechnischen Ausrüstung erkennen lassen.
Bei nicht der Bauart nach zugelassenen Dampfkesseln genügen schematische Zeichnungen, die die Konstruktionsmerkmale erkennen lassen, wenn der Bescheinigung des Sachverständigen über die Bau- und Wasserdruckprüfung Zeichnungen beigefügt sind, die den Anforderungen des Abschnittes 4.3 (5) entsprechen.

(2) Der Lageplan soll in einem Maßstab von 1:1000 bis 1:500 angefertigt sein. Der Lageplan muß die Lage des Kesselaufstellungsraumes auf dem Grundstück, andere auf dem Grundstück vorhandene bauliche Anlagen und die angrenzenden Grundstücke, Bauten, Wege und Plätze sowie die Himmelsrichtungen erkennen lassen.

(3) Die Zeichnung des Kesselaufstellungsraumes bei Landdampfkesselanlagen soll in einem Maßstab von 1:100 angefertigt sein. In der Zeichnung muß der Kesselaufstellungsraum im Aufriß, Grundriß und, falls erforderlich, auch in Schnitten dargestellt sein. Die Lage des Dampfkessels, des Schornsteins, der Feuerungseinrichtungen einschließlich der Brennstofflagerung, Brennstoffaufbereitung und Brennstoffzugabe, der Saugzüge der Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen und der Rauchgaskanäle, die Lage und Größe der Zu- und Ausgänge des Kesselaufstellungsraumes einschließlich der Aufschlagrichtung ihrer Türen sowie Lage und Größe der Belichtungs- und Lüftungsöffnungen, z.B. der Fenster und Dachaufsätze, müssen aus der Zeichnung ersichtlich sein. Wenn die Dampfkesselanlage nicht in einem freistehenden Kesselhaus aufgestellt wird, müssen die angrenzenden sowie die über und unter dem Kesselaufstellungsraum liegenden Räume unter Angabe ihres Verwendungszweckes sowie ihres Eigentümers und Besitzers in der Zeichnung dargestellt sein. Bauart und Abmessungen der Decken und Wände müssen angegeben sein. Wird die Dampfkesselanlage in einem Arbeitsraum aufgestellt, so muß dessen Verwendungszweck angegeben sein.

(4) Der Aufstellungsplan für eine Schiffsdampfkesselanlage soll in einem Maßstab von 1:100 angefertigt sein. Aus dem Aufstellungsplan müssen der zum Einbau der Dampfkesselanlage bestimmte Teil des Wasserfahrzeuges zusammen mit dem Kesselaufstellungsraum und den benachbarten Räumen, deren Verwendungszweck, die vorgesehenen Lüftungseinrichtungen sowie die Ausgänge aus dem Kesselaufstellungsraum, die Art der Befestigung und Lagerung des Dampfkessels und die Anordnung der wichtigsten Ausrüstungsteile der Dampfkesselanlage ersichtlich sein. Außerdem muß dem Aufstellungsplan zu entnehmen sein, daß die Ausrüstungsteile, die bedient und gewartet werden müssen, zugänglich sind.

(5) Die Kesselzeichnung und die Zeichnung des Kesselaufstellungsraumes müssen dauerhaft hergestellt und z.B. auf Gewebe oder Folie aufgezogen oder auf sonstige Weise verschleißfest gemacht sein.

(6) Verkleinerungen von maßstabgerechten Zeichnungen sind zulässig. Dabei müssen Schrift und Zahlenangaben noch gut lesbar und der Verkleinerungsmaßstab erkennbar sein.

4.4 Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller und dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten Unternehmer unterschrieben sein. Anstelle der Unterschriften auf jeder einzelnen Unterlage genügt eine unterschriebene Anlage zum Erlaubnisantrag, auf der die nicht unterschriebenen Unterlagen vollständig aufgeführt und genügend bezeichnet sind.

4.5 Bei einer Dampfkesselanlage, die schon in Betrieb war, sind vom Antragsteller die früher erteilten Erlaubnisurkunden und Prüfbescheinigungen vorzulegen.

5 Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrags durch den Sachverständigen 1)

5.1 Die Vorprüfung erstreckt sich auf

(1) die Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen des Antrags,

(2) die Prüfung der Ausrüstung der Dampfkesselanlage, soweit diese nicht bereits durch eine Bauartzulassung erfaßt ist,

(3) die Prüfung der Aufstellung und der Betriebsweise der Dampfkesselanlage,

(4) die Prüfung der Konstruktion des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, soweit sie nicht der Bauart nach zugelassen sind,

(5) die Prüfung der Bemessung der durchführenden Teile des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, soweit sie nicht der Bauart nach zugelassen sind

5.2 Weicht die Dampfkesselanlage von Bestimmungen der TRD ab (s. Abschnitt 3.3), so prüft der Sachverständige, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.3 Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere sachverständige Stelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer sachverständiger Stelle und anderer Sachverständiger stützen.

5.4 Der Sachverständige faßt das Ergebnis der Prüfung in Form einer Stellungnahme zusammen, die auch die von ihm zur Abwehr von Gefahren für Beschäftigte oder Dritte für erforderlich gehaltenen Maßnahmen enthält. Der Sachverständige übersendet seine Stellungnahme in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag und den mit seinem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Erlaubnisbehörde. Der Antragsteller erhält eine Durchschrift der Stellungnahme des Sachverständigen.

6 Prüfung des Antrags durch die Erlaubnisbehörde

6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DampfkV für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllt sind.

6.2 Für den Fall der Abweichung von § 6 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV) prüft die Behörde die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV).

7 Erteilung der Erlaubnis

7.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antrags. unterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Dampfkesselanlage den Anforderungen der DampfkV entsprechen oder, soweit die Dampfkesselanlage oder Teile nach § 14 Abs. 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen.

7.2 Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

7.3 Die Erlaubnis ist auf einem Vordruck zu erteilen, der dem im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Muster entspricht.

7.4 Die Erlaubnisbehörde verbindet die zur Erlaubnisurkunde gehörenden Unterlagen mit der Urkunde und übersendet je eine Ausfertigung dem Antragsteller und dem Sachverständigen.

7.5 Sind mehrere Dampfkessel gleicher Bauart, Ausrüstung, Größe und gleichen zulässigen Betriebsüberdruckes bzw. gleicher zulässiger Vorlauftemperatur zu einer Dampfkesselanlage zusammengefaßt, so kann die Erlaubnisbehörde gestatten, daß die Kesselzeichnung und Beschreibung sowie die übrigen Unterlagen, soweit sie sich nicht im Inhalt oder in den Angaben unterscheiden, nur für einen Dampfkessel vorgelegt werden.

7.6 Für mehrere bewegliche Dampfkesselanlagen gleicher Bauart, Ausrüstung, Größe und gleichen zulässigen Betriebsüberdruckes bzw. gleicher zulässiger Vorlauftemperatur, die im Laufe eines Kalenderjahres hergestellt werden, kann die Erlaubnis zusammen beantragt und durch eine Urkunde erteilt werden. Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Antragsteller auf dessen Verlangen für jede dieser Dampfkesselanlagen eine Ausfertigung und zwei beglaubigte Kopien der Erlaubnisurkunde einschließlich der mit ihr verbundenen Unterlagen.

7.7 Eine bewegliche Dampfkesselanlage, von der den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie nicht an wechselnden Aufstellungsorten, sondern an einem bestimmten Aufstellungsort als feststehende Dampfkesselanlage betrieben wird, ist wie eine feststehende Dampfkesselanlage zu behandeln.

7.8 Soll für eine Dampfkesselanlage die Erlaubnis erneut erteilt werden, so hat die Erlaubnisbehörde den Antragsteller zu veranlassen, den Dampfkessel von dem Sachverständigen einer Bauprüfung unterziehen zu lassen. Sie kann die vorhandene Erlaubnisurkunde mit Nachträgen versehen (erneute Erlaubnis).

8 Wesentliche Änderung

8.1 Ist die Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage beantragt, so kann die Erlaubnisbehörde in der Regel nur Zeichnungen und Beschreibungen verlangen, die die wesentliche Änderung betreffen. Die Erlaubnisurkunde kann mit Nachträgen über die Erlaubnis der wesentlichen Änderung versehen werden (Nachtragserlaubnis).

8.2 Als wesentliche Änderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) kommen insbesondere in Frage:

(1) Änderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte einer feststehenden Landdampfkesselanlage oder einer Schiffsdampfkesselanlage, z.B. Aufstellung der Anlage an einer anderen Stelle, bauliche Änderung des Kesselaufstellungsraumes, wie Anbauten und Raumunterteilungen, Änderung der Benutzung des Kesselaufstellungsraumes oder der angrenzenden Räume;

(2) Abweichung von der in der Erlaubnisurkunde festgelegten Benutzungsart, z.B. die Verwendung einer Dampfkesselanlage, die als bewegliche Anlage erlaubt worden ist, als feststehende Anlage oder umgekehrt;

(3) Änderung der Ausrüstung der Dampfkesselanlage, wenn damit eine Änderung der Betriebsweise der Anlage verbunden ist, z.B. die Umstellung einer Feuerung auf eine andere Leistung oder Brennstoffart, der Einbau von Unter- oder Zweitwindgebläsen oder von Zusatz- oder Zündfeuerungen, Saugzuganlagen, Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen, Änderungen an Rauchgaskanälen, Änderungen der Bauart und der Abmessungen des Schornsteines;

(4) Änderungen in der Betriebsweise der Dampfkesselanlage, z.B. Erhöhung oder dauernde Herabsetzung des zulässigen Betriebsüberdruckes oder der zulässigen Vorlauftemperatur, Änderung der zulässigen Dampftemperatur, der zulässigen Dampferzeugung bzw. der zulässigen Wärmeleistung, Änderung in der Art der Beaufsichtigung;

(5) Änderung in der Bauart der Anlageteile, Änderung der Größe oder der Anordnung der Heizfläche, sofern die der Berechnung der einzelnen Bauteile zugrunde gelegten Drücke oder Temperaturen überschritten werden.

8.3 Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage kann die Erlaubnisbehörde bestimmen, daß noch § 15 Abs. 1 und 2 DampfkV (jetzt BetrSichV) vorgesehene Prüfungen entfallen und in welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzunehmen sind.

Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 11 DampfkV (jetzt BetrSichV) eine endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Dampfkesselanlage erteilt wird.

9 Anzeige

9.1 Die Errichtung einer vom Erlaubnisvorbehalt freigestellten Dampfkesselanlage nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 DampfkV ist der Erlaubnisbehörde (s. § 12 Abs. 4 Satz 1 DampfkV (jetzt BetrSichV)) unverzüglich beim Beginn der Errichtung anzuzeigen.

9.2 Für die Anzeige und die Beschreibung der anzeigebedürftigen Dampfkesselanlage sind Vordrucke zu verwenden, die den im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Mustern entsprechen. Auf den Vordrucken sind die Dampfkesselanlage und ihre vorgesehene Betriebsweise zu beschreiben.

9.3 Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

(1) Abschrift der Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers nach § 15 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV) (und Angabe des Aufstellungsortes für feststehende Dampfkessel, falls nicht im Vordruck ohnehin vorgesehen) für Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder III; für Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe I sind keine Unterlagen erforderlich;

(2) die in Abschnitt 4.2 Abs. 2 bis 4 genannten Unterlagen (ausgenommen statische Berechnungen) sowie ein Bericht des Sachverständigen für Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV (die Unterlagen müssen den in Abschnitt 4.3 genannten Grundsätzen entsprechen).

9.4 Bei der Prüfung der Unterlagen für Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV verfährt der Sachverständige sinngemäß nach Abschnitt 5. Der Sachverständige übersendet seinen Bericht zusammen mit der Anzeige und den in seinem Prüfvermerk versehenen Unterlagen der Erlaubnisbehörde. Der Betreiber erhält eine Durchschrift des Berichtes des Sachverständigen.

1) Siehe TRD 501 und TRD 502

ENDE

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