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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS

TRBS 1201 - Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 14. März 2019
(GMBl. Nr. 13-16 vom 23.05.2019 S. 229; 10.07.2025 S. 702 25)


Textvergleich der Fassungen 2012/2019

Archiv 2012

25 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich 25

(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG) im Hinblick auf

  1. die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV und § 7 ÜAnlG sowie deren Durchführung,
  2. die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
  3. die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV und deren Durchführung,
  4. die Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV und
  5. die Bewertung von Abweichungen des Istzustands vom Sollzustand (Mängeln).

(2) Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren regelmäßiger Überprüfung. Beide Überprüfungen werden in TRBS 1111 behandelt.

(3) Die besonderen Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach dem 3. Abschnitt der BetrSichV werden in TRBS 1201 Teile 1 bis 4 konkretisiert. Bei Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gilt zusätzlich die TRBS 1201 Teil 1. Bei Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck gilt zusätzlich die TRBS 1201 Teil 2. Bei Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 nach Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gilt zusätzlich die TRBS 1201 Teil 3. Bei Prüfungen von Aufzugsanlagen gilt zusätzlich die TRBS 1201 Teil 4.

(4) Arbeitsmittel oder Teile von Arbeitsmitteln können auch Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen unterliegen. Sollen Ergebnisse aus nach anderen Rechtsbereichen erforderlichen Prüfungen bei Prüfungen nach der BetrSichV ganz oder teilweise übernommen werden, ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. das zu prüfende Arbeitsmittel oder Teil eines Arbeitsmittels,
  2. Prüfumfang,
  3. Prüfmethoden,
  4. Prüfaussage,
  5. Qualifikation und Unabhängigkeit des Prüfers,
  6. Zielsetzung der Prüfung

dieser anderen Rechtsbereiche mit denen der BetrSichV übereinstimmen.

Weitere Hinweise enthält EmpfBS 1201 "Leitfaden zur Optimierung der Umsetzung von Prüfanforderungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften".

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Prüfung

(1) Die Prüfung eines Arbeitsmittels umfasst

  1. die Ermittlung des Istzustandes,
  2. den Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie
  3. die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

(2) Der Istzustand ist der durch die Prüfung festgestellte Zustand des Arbeitsmittels.

(3) Der Sollzustand ist der vom Arbeitgeber festgelegte sichere Zustand des Arbeitsmittels (siehe TRBS 1111).

(4) Prüfungen sind hinsichtlich Durchführung und Ergebnis gemäß § 14 Absatz 7 oder § 17 BetrSichV zu dokumentieren.

2.2 Art und Umfang erforderlicher Prüfungen

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