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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Korrektur der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

Vom 10. Juli 2025
(GMBl. Nr. 33 vom 05.11.2025 S. 702)


- Bek. d. BMAS v. 10.7.2025 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 229 [Nr. 13-16], zuletzt geändert GMBl 2019, S. 431 [Nr. 22], bekannt.

1. In der Präambel werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu Abschnitt 4 wie folgt gefasst:

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4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen "4 Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen einschließlich der Bewertung von festgestellten Mängeln"

3. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "( BetrSichV)" die Worte "und das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen ( ÜAnlG)" eingefügt.

b) Im Absatz 1 Satz 1 wird die Nummerierung wie folgt gefasst:

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  1. die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV sowie deren Durchführung,
  2. die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
  3. die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV und deren Durchführung und
  4. die Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV.
"
  1. die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV und § 7 ÜAnlG sowie deren Durchführung,
  2. die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
  3. die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3, Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6, Anhang 1 Nummer 2.4 Buchstabe a) Satz 2, Anhang 1 Nummer 4.6 BetrSichV und deren Durchführung,
  4. die Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV und
  5. die Bewertung von Abweichungen des Istzustands vom Sollzustand (Mängeln)."

c) Im Absatz 3 wird am Ende des letzten Satzes ein Punkt angefügt.

d) Im Absatz 4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

e) Im Absatz 4 wird folgender Satz am Ende angefügt:

"Weitere Hinweise enthält EmpfBS 1201 "Leitfaden zur Optimierung der Umsetzung von Prüfanforderungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften"."

4. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 2.3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) Im Abschnitt 2.4 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

c) Im Abschnitt 2.6 wird das Wort "regelmäßigen" durch das Wort "regelmäßige" ersetzt.

d) Im Abschnitt 2.10 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

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