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Regelwerk, Anlagentechnik

ÜAnlG - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Vom 27. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3146 DIP)
Gl.-Nr.: 7102-53




BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.

(2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
  2. soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,
    1. die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und
    2. von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind,
  2. Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
  3. Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben,
  4. zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen sind.

Abschnitt 2
Pflichten der Betreiber

§ 3 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist.

(2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindestens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überwachungsbedürftigen Anlage. Zu den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften gehören insbesondere Verordnungen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden.

(3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile überwachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der ersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Regelungen müssen sie nur entsprechen, wenn es dort ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen den Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen, insbesondere den Anforderungen der auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen, entsprechen.

§ 4 Gefährdungsbeurteilung

Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

§ 5 Schutzmaßnahmen

(1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlagenotwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

(2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

(3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.

(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden.

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