umwelt-online: KTA 3201.3 - Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren - Teil 3: Herstellung (6)

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11 Arbeitsprüfungen

11.1 Allgemeine Anforderungen

11.1.1 Grundsätze

(1) Zum Nachweis der Güteeigenschaften von Bauteilschweißungen sind neben den zerstörungsfreien Prüfungen Arbeitsprüfungen durchzuführen.

(2) Die Anforderungen an die durchzuführenden Prüfungen müssen denen der Verfahrensprüfungen genügen.

(3) Für die Arbeitsprüfungen sind Unterlagen wie für Verfahrensprüfungen erforderlich.

(4) Die Arbeitsprüfungen sind in Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen.

(5) Die Arbeitsprüfungen sind an Prüfstücken durchzuführen, die der zugeordneten Bauteilschweißung gleich sind in Bezug auf die Erzeugnisform und deren Umformgrad sowie die Fertigungsverfahren (z.B. Walzen, Schmieden, Gießen, Vergüten) und die Bemessung (z.B. Blechdicke, Wanddicke und Durchmesser von Rohren) des Grundwerkstoffs.

(6) Das Schweißen der Arbeitsprüfungen (Schweißverfahren, Schweißzusätze, Schweißbedingungen, Schweißparameterbereiche, ausführende Schweißer, Wärmebehandlung) soll den Bedingungen der Bauteilschweißung entsprechen, sofern nachfolgend keine anderen Festlegungen getroffen sind.

(7) Durch Arbeitsprüfungen darf im Einvernehmen mit dem Sachverständigen der Geltungsbereich von Verfahrensprüfungen erweitert werden.

(8) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Verfahrensprüfungen durch Arbeitsprüfungen ist in Abschnitt 9.1.3.8 Absatz 2 festgelegt.

11.1.2 Anforderungen an die Probenstücke

11.1.2.1 Grundwerkstoff

(1) Die Probenstücke der Arbeitsprüfungen für Längs- oder Meridiannähte, für die Nähte im kernnahen Bereich (Corenaht) und für jeweils eine Rundnaht je Komponente oder System müssen in Bezug auf die Grundwerkstoffschmelze dem zugeordneten Bauteil gleich sein.

(2) Für die Probenstücke aller weiteren Arbeitsprüfungen darf mit Zustimmung des Sachverständigen auch eine Grundwerkstoffschmelze verwendet werden, die dem zugeordneten Bauteil nicht gleich ist. Dabei sollen alle eingesetzten Grundwerkstoffschmelzen hinsichtlich Verarbeitung und Korrosionsbeständigkeit abgedeckt sein. Festlegungen hierzu sind im Rahmen der Vorprüfung zu treffen.

(3) Die Probenstücke für Arbeitsprüfungen sind bezüglich des Grundwerkstoffs nach Abschnitt 9.1.2 zu erproben.

11.1.2.2 Abmessungen

(1) Die Probenstücke sind so zu bemessen, dass

  1. alle geforderten Proben für die Arbeitsprüfungen bei den festgelegten Wärmebehandlungszuständen und
  2. genügend große Reservestücke für Ersatzproben

bereitgestellt werden können. Einzelheiten hierzu sind in den Tabellen 11-3 bis 11-5 festgelegt.

(2) Die für die Arbeitsprüfung verwendeten Probenstücke sollen bezüglich der Wanddicke (und des Durchmessers bei Rohren) der zugeordneten Bauteilschweißung entsprechen.

(3) Bei Bauteilschweißungen, für die die Arbeitsprüfung ebenfalls gilt, muss die Wanddicke (und muss der Durchmesser bei Rohren) im Rahmen des Geltungsbereichs der Verfahrensprüfung für die der Arbeitsprüfung zugeordneten Bauteilschweißung liegen.

11.1.2.3 Schweißungen

(1) Die Schweißzusätze sollen aus den gleichen Chargen stammen, die bei der zugeordneten Bauteilschweißung eingesetzt werden. Abweichungen hiervon sind nur im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zulässig.

(2) Die Schweißung des Probenstücks ist unter vergleichbaren Bedingungen wie die Bauteilschweißung durchzuführen (z.B. beengte Raumverhältnisse, Witterungseinflüsse, Reinheitsanforderungen).

(3) Das Schweißen des Probenstücks soll von den Schweißern ausgeführt werden, die am jeweils zugeordneten Bauteil schweißen.

(4) Das Schweißen der Probenstücke ist unmittelbar vor, während oder unmittelbar nach der zugeordneten Bauteilschweißung vorzunehmen.

(5) Die Probenstücke für kombinierte Verfahrens- und Arbeitsprüfungen nach Abschnitt 9.1.1 Absatz 3 sind immer vor der zugeordneten Bauteilschweißung zu schweißen und zu prüfen.

(6) Beim Schweißen des Probenstücks sind die schweiß- und arbeitstechnischen Grundsätze nach Abschnitt 5 einzuhalten.

(7) Über das Schweißen des Probenstücks ist ein Schweißprotokoll nach Abschnitt 5.7 zu führen.

11.1.2.4 Wärmebehandlung

11.1.2.4.1 Ferritische Stähle

(1) Für Verbindungs- und Auftragschweißungen müssen alle Wärmebehandlungszyklen berücksichtigt werden, welche die Bauteilschweißung bis zur Fertigstellung der Komponente erfährt. Spannungsarmglühungen am Bauteil, welche vor der Bauteilschweißung durchgeführt werden, werden bei der Wärmebehandlung des Prüfstücks nicht berücksichtigt.

(2) Folgende Wärmebehandlungen sind zu unterscheiden:

  1. Simulierte Wärmebehandlung, vorlaufend (SVmax.):
    Am Prüfstück ist die Wärmebehandlung der Verfahrensprüfung zu simulieren. Die einzelnen Zwischenspannungsarmglühungen dürfen zeitlich addiert und mit nur einer Wärmebehandlung bei derselben Temperatur durchgeführt werden. Die bei höheren Temperaturen durchzuführenden Endspannungsarmglühungen sind dagegen einzeln zu simulieren.
  2. Tatsächliche Endwärmebehandlung, mitlaufend (M):
    Das Prüfstück ist nach Abschluss der zugeordneten Bauteilschweißung dem Bauteil bei allen nachfolgenden Wärmebehandlungen beizulegen. Hierzu gehören auch alle Wärmebehandlungen, die aufgrund von Reparaturen durchgeführt werden.
  3. Simulierte Endwärmebehandlung, nachlaufend (SN):
    Am Prüfstück sind alle Wärmebehandlungen am Bauteil zu simulieren, welche nach Abschluss der zugeordneten Bauteilschweißung bis zur Fertigstellung des Bauteils durchgeführt worden sind. Hierbei ist der Wärmebehandlungsverlauf zugrunde zu legen, der an der zugehörigen Bauteilschweißung ermittelt wurde.
  4. Simulierte Endwärmebehandlung, vorlaufend (SVmin.):
    Am Prüfstück sind alle Wärmebehandlungen des Bauteils zu simulieren, welche nach Abschluss der zugeordneten Bauteilschweißung bis zur Fertigstellung des Bauteils vorgesehen sind.

11.1.2.4.2 Austenitische Stähle

Für austenitische Stähle gelten die Festlegungen des Abschnitts 7.3.

11.1.2.5 Simulierte Reparaturschweißung

(1) Reparaturen an Bauteilschweißungen müssen dann an einer Arbeitsprüfung simuliert werden, wenn das Reparaturverfahren nicht durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die simulierte Reparaturschweißung ist, soweit möglich, an einem Teil des Prüfstücks durchzuführen, welches dem Wärmebehandlungszustand des Bauteils vor der Reparatur entspricht.

(2) Nach der simulierten Reparaturschweißung ist eine Wärmebehandlung (SVmin.) nach Abschnitt 11.1.2.4.1 Absatz 2 Aufzählung d durchzuführen.

11.1.2.6 Zerstörungsfreie Prüfungen

Die zerstörungsfreien Prüfungen an den Prüfstücken sind nach Abschluss der letzten Wärmebehandlung nach den Festlegungen in Abschnitt 12 durchzuführen. Die Oberfläche der Schweißnaht darf erst nach der Bewertung der äußeren Beschaffenheit für die weiteren zerstörungsfreien Prüfungen bearbeitet werden. Zusätzlich sind die entsprechenden Festlegungen in den Abschnitten 9.2.1, 9.5.3.2 und 9.6.5.2 zu berücksichtigen. Die hierbei festgestellten Fehler dürfen nicht ausgebessert werden. Die Art der Fehler ist zu untersuchen und in die Beurteilung der Arbeitsprüfung einzubeziehen.

11.1.2.7 Kennzeichnung

(1) Die Prüfstücke sind so dauerhaft zu kennzeichnen, dass die Zuordnung zur Bauteilschweißung eindeutig bleibt.

(2) Die Kennzeichnung des Probenmaterials einschließlich der Reste von Prüfstücken und des Reservematerials muss eine eindeutige Zuordnung zum Prüfstück anhand des Werkstoffprüf- und Probenentnahmeplans sicherstellen.

11.1.2.8 Prüfergebnisse

(1) Erreicht eine Probe oder ein Probensatz nicht die erforderlichen Werte, so dürfen zwei weitere Proben oder Probensätze geprüft werden. Die Ausfallursache ist festzustellen.

(2) Alle Ersatzproben müssen den Anforderungen genügen.

(3) Sind ungenügende Prüfergebnisse auf prüftechnische Einflüsse oder auf eine eng begrenzte Fehlerstelle einer Probe zurückzuführen, so darf die betreffende Probe bei der Entscheidung, ob die Anforderungen erfüllt sind, außer Betracht bleiben. Die betreffende Prüfung ist an einer Ersatzprobe zu wiederholen.

11.1.3 Gültigkeit, Zuordnung und Anzahl der Arbeitsprüfungen

(1) Für jede Bauteilschweißung ist im jeweiligen Rahmen des Geltungsbereichs der Verfahrensprüfung eine Arbeitsprüfung nachzuweisen. Dies erfolgt durch direkte Zuordnung einer Arbeitsprüfung zur Bauteilschweißung oder durch Einbeziehung von Bauteilschweißungen in den Geltungsbereich vergleichbarer Arbeitsprüfungen gemäß Tabelle 11-1.

(2) Wird die Arbeitsprüfung einer Bauteilschweißung zugeordnet, muss sie im gleichen Fertigungszeitraum wie die Bauteilschweißung geschweißt werden.

(3) Sollen andere Bauteilschweißungen nach den Festlegungen der Abschnitte 11.2 bis 11.5 in den Geltungsbereich dieser Arbeitsprüfung einbezogen werden, so ist dies nur für solche Bauteilschweißungen zulässig, die im gleichen Fertigungszeitraum, aber spätestens 12 oder 24 Monate (gemäß Tabelle 11-1) nach der abgelegten Arbeitsprüfung geschweißt werden. Stichtag für diese Geltungsdauer ist der Abschluss der Schweißarbeiten bei der entsprechenden Arbeitsprüfung.

(4) Für Bauteilschweißungen nach Tabelle 11-1, Zeilen 4 bis 13 sind kombinierte Verfahrens-/Arbeitsprüfungen zulässig.

(5) Bei der Fertigung mehrerer gleichartiger Komponenten bei einem Hersteller ist eine Reduzierung der Anzahl von Arbeitsprüfungen nur dort zulässig, wo die Arbeiten am Reaktordruckbehälter nicht die Naht mit der höchsten zu erwartenden Strahlenbelastung betreffen.

11.1.4 Aufbewahrung von Reststücken

Die bei der Probenherstellung anfallenden Probenreste - das sind die bei den zerstörenden Prüfungen anfallenden angestempelten Reste von geprüften Proben, z.B. Zug-, Kerbschlag-, Fallgewichts-, Biegeproben, metallographische Schliffe - und, soweit vorhanden, Reste von Prüfstücken einschließlich nicht geprüfter Proben - das ist für zerstörende Prüfungen vorgesehenes, angestempeltes, aber zunächst nicht benötigtes Material - sowie erforderliches Reservematerial - das sind Überlängen von Prüfstücken - sind gemäß Tabelle 11-2 aufzubewahren.

11.1.5 Bericht

(1) Über die Durchführung der Arbeitsprüfungen ist vom Hersteller ein Bericht zu erstellen.

(2) Der Bericht muss enthalten:

  1. Deckblatt mit Bescheinigung des Sachverständigen über die Durchführung, Prüfung und Freigabe.
  2. Zusammenfassung der Unterlagen:
    ba) vorgeprüfte Unterlagen:
    Werkstoffprüf- und Probenentnahmeplan, Schweißplan mit Angabe der entsprechenden Chargenprüfungen, Wärmebehandlungsplan, gegebenenfalls Prüfanweisungen,
    bb) Schweißprotokoll,
    bc) Wärmebehandlungsprotokoll,
    bd) Belege über durchgeführte Prüfungen,
    be) Kommentare zu besonderen Vorkommnissen (z.B. Ausfall von Proben, tolerierbaren Abweichungen von den vorgeprüften Unterlagen, Besonderheiten von Gefügeausbildungen im Grundwerkstoff, in der Wärmeeinflusszone oder im Schweißgut),
    bf) Zeugnisse zum Grundwerkstoffmaterial.

11.2 Verbindungsschweißungen an Bauteilen aus ferritischen Stählen

11.2.1 Längs- und Meridiannähte

11.2.1.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Für jede Längs- und Meridiannaht ist grundsätzlich eine Arbeitsprüfung durchzuführen.

(2) Das Prüfstück für die Arbeitsprüfung ist in Verlängerung dieser Schweißnaht mitzuschweißen.

(3) Werden mehrere gleiche Nähte in einem Zuge geschweißt, ist nur eine Arbeitsprüfung erforderlich.

(4) Bis zu vier Nähte in einem Schuss oder Kalottenring dürfen durch eine Arbeitsprüfung erfasst werden, wenn die Nähte nach gleichem Verfahren und unter gleichen Bedingungen geschweißt werden.

11.2.1.2 Abmessungen der Prüfstücke

(1) Für die erste Arbeitsprüfung je Komponente oder die erste Arbeitsprüfung in 12 Monaten bei gleichzeitiger Fertigung von vergleichbaren Komponenten bei einem Hersteller muss das Prüfstück bezüglich seiner Abmessungen den Festlegungen nach Tabelle 11-3 genügen.

(2) Für weitere Arbeitsprüfungen für die gleiche Komponente oder vergleichbare Komponenten bei gleichzeitiger Fertigung bei einem Hersteller muss das Prüfstück bezüglich seiner Abmessungen den Festlegungen nach Tabelle 11-4 genügen.

(3) Die Abmessungen des Prüfstücks für die Arbeitsprüfung an Längsnähten von Rohrleitungen und Rohrbögen sind so zu wählen, dass die nach Tabelle 11-6 geforderten Prüfungen durchgeführt werden können.

Hinweis: Bei Rohrbögen der Hauptkühlmittelleitung können die Forderungen im Allgemeinen dadurch erfüllt werden, dass ein Bogenstück von 10 Grad (Bogenmaß) zur Verfügung steht.

11.2.1.3 Wärmebehandlung der Prüfstücke

(1) Die Prüfstücke nach Abschnitt 11.2.1.2 Absätze 1 und 2 sind gemäß den Tabellen 11-3 und 11-4 zu trennen und wärmezubehandeln.

(2) Die Prüfstücke für Längsnähte von Rohrleitungen und Rohrbögen sind wie folgt wärmezubehandeln:

  1. Für die halbe Anzahl der Prüfstücke ist der Endwärmebehandlungszustand der Längsnaht herzustellen.
  2. Für die übrigen Prüfstücke ist der Endwärmebehandlungszustand der Längsnaht herzustellen, wobei sie zusätzlich der Wärmebehandlung der sich anschließenden Rundnaht und einer simulierten Reparaturwärmebehandlung auszusetzen sind.

(3) Wenn nicht sichergestellt ist, dass der mitlaufende Teil des Prüfstücks die gleiche Wärmebehandlung erhält wie das Bauteil, ist dieser Teil einer simulierten Wärmebehandlung nachlaufend (SN) zu unterziehen.

11.2.1.4 Mechanischtechnologische und weitere Prüfungen

(1) Die mechanischtechnologischen und weiteren Prüfungen sind nach den Anforderungen von Tabelle 11-6 durchzuführen.

(2) Für die Anforderungen gelten die Festlegungen nach Tabelle 9-3.

11.2.2 Rundnähte

11.2.2.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Für die Rundnaht im kernnahen Bereich jedes Reaktordruckbehälters ist eine Arbeitsprüfung durchzuführen. Diese Arbeitsprüfung gilt auch für andere Bauteilschweißungen im Geltungsbereich der Verfahrensprüfung an derselben Komponente.

(2) Für alle anderen Rundnähte von Primärkreiskomponenten im Geltungsbereich der jeweiligen Verfahrensprüfung ist für jede Komponente eine Arbeitsprüfung durchzuführen. Diese Rundnähte dürfen auch durch eine Arbeitsprüfung für eine Längsnaht, die im Geltungsbereich der Verfahrensprüfung nach Abschnitt 9.2 liegt, belegt werden.

(3) Für Rundnähte an Rohrleitungen ist für den jeweiligen Geltungsbereich der Verfahrensprüfung je Rohrleitungssystem, sowohl in der Werkstatt als auch auf der Baustelle eine Arbeitsprüfung durchzuführen.

11.2.2.2 Abmessung der Prüfstücke

(1) Bei Rundnähten ist die Abmessung der Prüfstücke nach Tabelle 11-3 einzuhalten. Es gilt die Länge der Abwicklung.

(2) Bei der Festlegung der Prüfstückabmessung einer Arbeitsprüfung für die Rundnaht im kernnahen Bereich sind die Festlegungen von KTA 3203 zusätzlich zu beachten.

(3) Bei Rundnähten in Rohrleitungen und bei Armaturen ist die Anzahl der Prüfstücke (Rohrringe) so zu wählen, dass die Prüfungen gemäß Tabelle 11-6 durchgeführt werden können.

11.2.2.3 Wärmebehandlung der Prüfstücke

(1) Die Wärmebehandlung der Prüfstücke von Arbeitsprüfungen an Rundnähten muss nach Tabelle 11-3 erfolgen.

(2) Prüfstücke von Arbeitsprüfungen für Rundnähte an Rohrleitungen sind einer simulierten Wärmebehandlung vorlaufend (SVmax.) zu unterziehen.

(3) Wenn nicht sichergestellt ist, dass der mitlaufende Teil des Prüfstücks die gleiche Wärmebehandlung erhält wie das Bauteil, ist dieser Teil einer simulierten Wärmebehandlung nachlaufend (SN) zu unterziehen.

11.2.2.4 Mechanischtechnologische und weitere Prüfungen

(1) Die mechanischtechnologischen und weiteren Prüfungen sind nach Tabelle 11-6 durchzuführen.

(2) Für die Anforderungen gelten die Festlegungen nach Tabelle 9-3.

(3) Bei der Festlegung des Prüfumfanges und der Anforderungen für die Arbeitsprüfung der Rundnaht im kernnahen Bereich sind die Festlegungen von KTA 3203 zusätzlich zu beachten.

11.2.3 Stutzeneinschweißungen und DHV-Nähte (K-Nähte)

11.2.3.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Für Stutzeneinschweißungen und DHV-Nähte im Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen ist an einer Komponente je eine Arbeitsprüfung durchzuführen.

(2) Andere Bauteilschweißungen im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9.5 dürfen an derselben oder an gleichartigen Komponenten bei demselben Hersteller mit diesen Arbeitsprüfungen erfasst werden.

(3) Dies gilt auch für nichttragende Anschweißteile aus ferritischen Stählen, die am Bauteil verbleiben.

11.2.3.2 Abmessung der Prüfstücke

Die Abmessungen und die Anzahl der Prüfstücke sind so zu wählen, dass alle Prüfungen nach Abschnitt 11.2.3.4 durchgeführt werden können.

11.2.3.3 Wärmebehandlung der Prüfstücke

Die Prüfstücke sind einer vorlaufenden simulierten Wärmebehandlung (SVmax.) zu unterziehen.

11.2.3.4 Mechanischtechnologische und weitere Prüfungen

(1) Die mechanischtechnologischen und weiteren Prüfungen der Prüfstücke sind im Umfang der Ergänzungsprüfung zur Verfahrensprüfung (siehe Abschnitte 9.5.1.3 und 9.5.2.3) durchzuführen.

(2) Für die Anforderungen gelten die Festlegungen nach Tabelle 9-3.

(3) Wird die Arbeitsprüfung nur für nicht tragende Anschweißteile, die am Bauteil verbleiben, ausgeführt, ist ein Satz Kerbschlagproben nach DIN EN 10045-1 an Charpy-VProben zu prüfen. Die Proben sind mit Kerblage in der Wärmeeinflusszone zwischen druckführender Wand und Schweißgut zu entnehmen. Weitere Prüfungen sind nach Tabelle 11-6 (4) mit Ausnahme der chemischen Analyse durchzuführen.

11.3 Verbindungsschweißungen an austenitischen Stählen

11.3.1 Längs- und Rundnähte

11.3.1.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Für Längs- und Rundnahtschweißungen im Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen ist an einer Komponente oder einem Rohrleitungssystem je eine Arbeitsprüfung durchzuführen.

(2) Andere Bauteilschweißungen im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9.3 dürfen an derselben oder an gleichartigen Komponenten bei demselben Hersteller mit diesen Arbeitsprüfungen erfasst werden.

(3) Arbeitsprüfungen an Längs- oder Rundnähten gelten auch für formgebende Schweißungen am artgleichen Grundwerkstoff.

11.3.1.2 Abmessung der Prüfstücke

Die Abmessungen der Prüfstücke und die Anzahl der Prüfstücke sind so zu wählen, dass alle Prüfungen nach Abschnitt 11.3.1.4 durchgeführt werden können.

11.3.1.3 Wärmebehandlung der Prüfstücke

Die Prüfstücke sind einer Wärmebehandlung zu unterziehen, wenn dies nach Abschnitt 7.3 gefordert wird.

11.3.1.4 Mechanisch.technologische und weitere Prüfungen

(1) Die mechanisch-technologischen und weiteren Prüfungen sind im Umfang der Verfahrensprüfung (siehe Abschnitt 9.3.2) durchzuführen.

(2) Für die Anforderungen gelten die Festlegungen nach Tabelle 9-6.

11.3.2 Stutzeneinschweißungen und DHV-Nähte (K-Nähte)

11.3.2.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Liegt eine Arbeitsprüfung nach Abschnitt 11.3.1 vor, bei der das Prüfstück mit vergleichbaren Schweißparametern geschweißt wurde, genügt die Durchführung einer ergänzenden Prüfung nach Abschnitt 9.6.1.3 Absatz 2.

(2) Liegt keine vergleichbare Arbeitsprüfung nach Absatz 1 vor, so ist eine Arbeitsprüfung im Umfang der Verfahrensprüfung nach Abschnitt 9.6.1.3 Absatz 1 durchzuführen.

(3) Andere Bauteilschweißungen im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9.6 dürfen an derselben oder an gleichartigen Komponenten bei demselben Hersteller mit diesen Arbeitsprüfungen erfasst werden.

11.4 Schweißplattierungen aus austenitischen Stählen und Nickellegierungen

11.4.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Für teil- und vollmechanische Schweißungen im Geltungsbereich der Verfahrensprüfung ist je Komponente eine Arbeitsprüfung durchzuführen.

(2) Bei Fertigung mehrerer gleicher Komponenten bei einem Hersteller innerhalb von 2 Jahren genügt eine Arbeitsprüfung je Komponentensatz (z.B. Dampferzeuger-Rohrböden, Hauptkühlmittelpumpen-Plattierung).

(3) Für Handschweißungen, einschließlich Übergang teil- und vollmechanische Schweißungen/Lichtbogen-Handschweißungen ist je Komponente eine Arbeitsprüfung durchzuführen.

(4) Für Teile der Hauptkühlmittelleitung (Rohr-, Rohrbogen- und Halbschalenplattierung) sind je Rohrleitungssystem eine Arbeitsprüfung für Rohrplattierungen und eine Arbeitsprüfung für Rohrbogen- oder Halbschalenplattierungen durchzuführen. Die Gegenplattierung im Nahtbereich ist in einer Rundnaht- oder Längsnahtarbeitsprüfung zu erproben.

11.4.2 Abmessungen der Prüfstücke

(1) Für Schweißplattierungen in Behältern sollen die in Tabelle 11-5 genannten Abmessungen der Prüfstücke eingehalten werden.

(2) Für Schweißplattierungen in Rohrleitungen sind die Abmessungen der Prüfstücke so zu wählen, dass die Prüfungen nach Tabelle 11-7 durchgeführt werden können.

Hinweis: Bei Rohrbögen der Hauptkühlmittelleitung erreicht man dies im Allgemeinen dadurch, dass ein Bogenstück von 10 Grad (Bogenmaß) zur Verfügung steht.

11.4.3 Wärmebehandlung der Prüfstücke

Die Prüfstücke sind einer vorlaufenden simulierten Wärmebehandlung (SVmax.) zu unterziehen.

11.4.4 Mechanischtechnologische und weitere Prüfungen

(1) Die mechanischtechnologischen und weiteren Prüfungen sind nach Tabelle 11-7 durchzuführen.

(2) Für die Anforderungen gelten die Festlegungen nach Abschnitt 9.4.3.

11.5 Sonstige Bauteilschweißungen

11.5.1 Allgemeine Anforderungen

11.5.1.1 Formgebende Schweißungen an ferritischen Stählen

(1) Liegt eine Arbeitsprüfung nach Abschnitt 11.2 vor, bei der das Prüfstück mit vergleichbaren Schweißparametern geschweißt wurde, erfasst diese auch formgebende Schweißungen.

(2) Liegt keine vergleichbare Arbeitsprüfung nach Absatz 1 vor, so ist eine Arbeitsprüfung nach den Festlegungen des Abschnitts 9.5.3 durchzuführen. Für den Prüfumfang gilt Spalte a in Tabelle 9-8.

(3) Andere Bauteilschweißungen im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9.5.3 dürfen an derselben oder an gleichartigen Komponenten bei demselben Hersteller mit diesen Arbeitsprüfungen erfasst werden.

Hinweis: Werden ganze Bauteile formgebend geschweißt, so gelten die Festlegungen nach KTA 3201.1.

11.5.1.2 Stumpfnähte mit Zwischenlagen aus kohlenstoffarmem Schweißgut

Im Rahmen der Arbeitsprüfungen nach Abschnitt 11.2.2.1 Absatz 3 sind die Zwischenlagen aus kohlenstoffarmem ferritischem Schweißgut in die Prüfung mit einzubeziehen.

11.5.1.3 Tragende Kehlnähte an austenitischen Stählen

(1) Für tragende Kehlnähte im Geltungsbereich der Verfahrensprüfung ist an einer Komponente eine Arbeitsprüfung nach Abschnitt 9.6.2 durchzuführen.

(2) Andere Bauteilschweißungen im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9.6.2 dürfen an derselben oder an gleichartigen Komponenten bei demselben Hersteller mit diesen Arbeitsprüfungen erfasst werden.

11.5.1.4 Dichtschweißungen gegen die Schweißplattierung

(1) Für Dichtschweißungen im Geltungsbereich der Verfahrensprüfung ist an einer Komponente eine Arbeitsprüfung nach Abschnitt 9.6.3 durchzuführen.

(2) Andere Bauteilschweißungen im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9.6.3 dürfen an derselben oder an gleichartigen Komponenten bei demselben Hersteller mit diesen Arbeitsprüfungen erfasst werden.

11.5.1.5 Panzerungen

(1) Für Panzerungen im Geltungsbereich der Verfahrensprüfung ist an einer Komponente eine Arbeitsprüfung nach Abschnitt 9.8 an bauteilähnlichen Prüfstücken durchzuführen.

(2) Andere Bauteilschweißungen im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9.8 dürfen an derselben oder an gleichartigen Komponenten bei demselben Hersteller mit diesen Arbeitsprüfungen erfasst werden.

11.5.1.6 Stumpfnähte zwischen Rohren aus ferritischen Stählen mit Rohren aus austenitischen Stählen

(1) Im Geltungsbereich der jeweiligen Verfahrensprüfung ist an einer Komponente eine Arbeitsprüfung nach Abschnitt 9.7.1 durchzuführen (siehe auch Tabelle 11-8).

(2) Andere Bauteilschweißungen im gleichen Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9.7.1 dürfen an derselben oder an gleichartigen Komponenten bei demselben Hersteller mit diesen Arbeitsprüfungen erfasst werden.

11.5.2 Abmessungen und Anzahl der Prüfstücke 09

Die Abmessungen und die Anzahl der Prüfstücke sind so zu wählen, dass die Prüfungen wie bei den Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9 durchgeführt werden können.

11.5.3 Wärmebehandlung der Prüfstücke

Die Prüfstücke nach den Abschnitten 11.5.1.1, 11.5.1.2, 11.5.1.5 und 11.5.1.6 sind einer vorlaufenden simulierten Wärmebehandlung (SVmax.) zu unterziehen.

11.5.4 Mechanisch-technologische und weitere Prüfungen

(1) Die mechanisch-technologischen und weiteren Prüfungen sind grundsätzlich im Umfang der Verfahrensprüfung durchzuführen.

(2) Für die Anforderungen gelten die Festlegungen der Verfahrensprüfung.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt:

  1. Bei Arbeitsprüfungen nach Abschnitt 11.5.1.2 sind zusätzlich zwei Seitenbiegeproben quer zur Schweißrichtung so zu entnehmen, dass die Wurzel- und Zwischenlagenbereiche erfasst werden.
  2. Bei Arbeitsprüfungen nach Abschnitt 11.5.1.5 entfällt der Biegeversuch nach Abschnitt 9.8.3.1. Bei Arbeitsprüfungen, welche nur spezielle Bauteilschweißungen erfassen sollen und deshalb nur bei bauteilähnlicher Schweißung eine objektive Bewertung zulassen, darf von dem in diesem Abschnitt festgelegten Prüfumfang abgewichen werden. In diesem Fall sind mit dem Sachverständigen geeignete Untersuchungen festzulegen. Lässt die Größe des Bauteils (z.B. Ventilsitzbuchse) die Entnahme bestimmter Proben sowie die Durchführung bestimmter Prüfungen nicht zu, sind mit dem Sachverständigen geeignete Untersuchungen festzulegen.

11.6 Einschweißen von Rohren in Rohrplatten

11.6.1 Allgemeine Anforderungen

(1) In Abweichung von den Festlegungen in Abschnitt 11.1.3 sind je Komponente Probeschweißungen im Zuge der Fertigung durchzuführen. Hierbei sind die Bedingungen nach Abschnitt 9.6.5.1 einzuhalten. Hierzu ist eine Probeplatte bereitzustellen, welche nach den Bedingungen gemäß Abschnitt 9.6.5 herzustellen und zu prüfen ist. Sie muss so groß sein, dass alle nachfolgend genannten Probeschweißungen ausgeführt werden können.

(2) Je Komponente sind folgende Probeschweißungen herzustellen:

  1. bei Erstschweißungen je eine Probeschweißung
    aa) bei Schichtbeginn,
    ab) pro Gerät,
    ac) pro Schweißer (nur bei Freihandbedienung),
    ad) bei Neueinstellung der Schweißanlage (z.B. nach einer Störung),
  2. bei teil- oder vollmechanischen Reparaturschweißungen je zwei Probeschweißungen pro
    ba) Gerät,
    bb) Schicht,
    bc) Neueinstellung,
  3. bei Lichtbogen-Hand-Reparaturschweißungen bis zu drei Probeschweißungen pro
    ca) Schweißer,
    cb) Schicht (vor Reparaturbeginn),

    jedoch nicht mehr Reparaturschweißungen als am Bauteil,

  4. bei Stopfenschweißungen je Komponente und Schweißverfahren bis zu zwei Stopfenschweißungen pro Schweißer, jedoch nicht mehr als an der Komponente.

(3) Von diesen Schweißungen ist eine Probe pro Tag als Prüfstück für eine Arbeitsprüfung im Beisein des Sachverständigen zu schweißen. Von den übrigen Probeschweißungen sind dem Sachverständigen die Aufzeichnungen vorzulegen.

11.6.2 Prüfungen

(1) Die Probeschweißungen sind folgenden Prüfungen zu unterziehen, wobei Kriterien und Anforderungen der Verfahrensprüfung nach Abschnitt 9.6.5 gelten:

  1. An allen Probeschweißungen sind eine visuelle Prüfung und die Prüfung des lichten Rohrdurchmessers mit einem Lehrdorn durchzuführen.
  2. An allen Probeschweißungen ist eine Oberflächenprüfung nach dem Eindringverfahren gemäß Anhang E durchzuführen.
  3. An 50 % der Probeschweißungen sind Querschliffe, an 10 % der Probeschweißungen Oberflächen-Parallelschliffe

herzustellen. Die restlichen 40 % sind als Reservematerial aufzubewahren.

(2) Die Beurteilung der Probeschweißungen ist spätestens drei Tage nach Durchführung der Probeschweißung abzuschließen.

Tabelle 11-1: Anzahl der erforderlichen Arbeitsprüfungen (AP) in Abhängigkeit vom Schweißtyp

Lfd. Nr. Schweißtyp Nach Abschnitt Art der Probe- schweißung Wärme- behandlung Anzahl der Arbeitsprüfungen
Teil- mechanische oder voll- mechanische Schweißungen Hand- schweißungen
          In Verlängerung der Naht
1 Längs- und Meridiannähte - ferritisch 11.2.1 AP1 S und M5 je Längs- oder Meridiannaht je Längs oder Meridiannaht
          Im Geltungsbereich der Verfahrensprüfung
2 Rundnähte
- ferritisch
(ausgenommen Armaturen)
11.2.2 AP1 S und M4 1 je Komponente oder Rohrleitungs- system6 1 je Komponente oder Rohrleitungs- system6
3 Schweißplattierungen 11.4 AP1 S 1 je Komponente, bei Parallelfertigung mehrerer gleichartiger Komponenten: 1 je Komponentensatz2 1 je Komponente
4 Stutzennähte
- ferritisch
- austenitisch
11.2.3
11.3.2
VP/AP oder AP S oder U3 1 alle 12 Monate 1 alle 12 Monate
5 Längsnähte
- austenitisch
11.3.1 VP/AP oder AP S oder U3 1 alle 12 Monate 1 alle 12 Monate
6 Rundnähte
- austenitisch
- Ferrit / Austenit
11.3.1
11.5.1.6
VP/AP oder AP S oder U3 1 alle 12 Monate 1 alle 12 Monate
7 Tragende Kehlnähte 11.5.1.3 VP/AP oder AP S oder U3 1 alle 12 Monate 1 alle 12 Monate
8 Drucktragende ferritische Auftragschweißungen (Ausgleichsschweißungen) 11.5.1.1 VP/AP oder AP S 1 alle 12 Monate 1 alle 12 Monate
9 DHV-Nähte
- ferritisch
- austenitisch
11.2.3
11.3.2
VP/AP oder AP S oder U3 1 im Gültigkeits- zeitraum der VP (24 Monate) 1 alle 12 Monate
10 Nichtdrucktragende ferritische Auftragschweißungen (formgebende Schweißungen) 11.5.1.1 VP/AP oder AP S 1 im Gültigkeits- zeitraum der VP (24 Monate) 1 alle 12 Monate
11 Dichtschweißungen gegen die Plattierung 11.5.1.4 VP/AP oder AP U3 1 im Gültigkeits- zeitraum der VP (24 Monate) 1 alle 12 Monate
12 Ferritische Rundnähte an Armaturen 11.2.2 VP/AP oder AP S 1 alle 12 Monate 1 alle 12 Monate
13 Panzerungen 11.5.1.5 VP/AP oder AP S oder U3 1 im Gültigkeits- zeitraum der VP (24 Monate) 1 alle 12 Monate
14 Rohreinschweißungen 11.6 AP1 U3 Nach Abschnitt 11.6.1 (2) Nach Abschnitt 11.6.1 (2)
Hinweis: Maßgebend für die Bewertung als teil- oder vollmechanische Schweißung oder als Handschweißung ist der Anteil des eingebrachten Schweißvolumens.
1) Grundsätzlich vorlaufende Verfahrensprüfung (VP) erforderlich.
2) Z. B. Dampferzeuger-Rohrbodenplattierung, Hauptkühlmittelpumpen-Plattierung.
3) Für austenitische Werkstoffe gemäß Bauteilschweißung.
4) Für Rohrrundnähte nur S.
5) Nur für AP nach Abschnitt 11.2.1.2 Absatz 1.
6) Ein Rohrleitungssystem ist durch Kennung im Kraftwerk-Kennzeichensystem (KKS) definiert.
S: Simulierter Endwärmebehandlungszustand.
M: Tatsächlicher Endwärmebehandlungszustand, mitlaufend oder (SN).
U: Ungeglüht.

Tabelle 11-2: Aufbewahrung von Probenresten, Rest- und Reservematerial bei Chargen-, Verfahrens- und Arbeitsprüfungen

Probenherkunft Probenart
(a: Aufbewahrungsfrist; b: Aufbewahrungsort)
Probenreste Reste von Prüfstücken und nicht geprüfte Proben Reservematerial
Chargenprüfung
(KTA 1408.3)
a) bis zur Zeugniserstellung über die Chargenprüfung a) bis zur Zeugniserstellung über die Chargenprüfung -
b) beim Verarbeiter b) beim Verarbeiter
Verfahrensprüfung
(Abschnitt 9.1.4)
a) 2 Jahre oder bis zum erfolgreichen Abschluss der ersten Arbeitsprüfung im Geltungsbereich der Verfahrensprüfung a) falls vorhanden:
wie Probenreste und Reste von Prüfstücken
b) beim Verarbeiter b) beim Verarbeiter
Arbeitsprüfung
(Abschnitt 11.1.4)
a) bis zum Abschluss der Bauprüfung Über die Lebensdauer des Kernkraftwerks:
  • für den RDB gemäß Tabelle 11-3 Fußnote 4
  • für besondere Fälle
b) beim Verarbeiter1, 2
1) Wird die Arbeitsprüfung zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Erweiterung des Geltungsbereichs einer Verfahrensprüfung herangezogen, sind die Proben entsprechend der verlängerten Geltungsdauer der Verfahrensprüfung nach Abschnitt 9.1.4 aufzubewahren, wenn diese sich über den Abschluss der Bauprüfung hinaus erstreckt.
2) Bei Arbeitsprüfungen, die für Schweißungen mehrerer gleichartiger Komponenten gelten, gilt als Ende der Aufbewahrungsfrist der Abschluss der Bauprüfung der zuletzt gefertigten Komponente.

Tabelle 11-3: Abmessungen der Prüfstücke für Stumpfnähte an ferritischen Stählen (ausgenommen Rohrleitungen) nach den Abschnitten 11.2.1.2 Absatz 1 und 11.2.2.2 Absatz 1 09

Tabelle 11-4: Abmessungen der Prüfstücke für Längs- und Meridiannähte an ferritischen Stählen nach Abschnitt 11.2.1.2 Absatz 2 09

Tabelle 11-5: Abmessungen der Prüfstücke für Schweißplattierungen aus austenitischen Stählen und Nickellegierungen nach Abschnitt 11.4

Tabelle 11-6: Arbeitsprüfungen für Verbindungsschweißungen an ferritischen Stählen: Umfang der Prüfungen 09

Mechanisch-technologische Prüfungen Anzahl der Proben
Probenart4 Prüftemp. Prüfung nach Zu prüfen sind Proben- lage nach Bild 9-5 Prüf- schicht nach Bild 9-2 Stumpf- naht, simulierend wärme- behandelt Simulierte Reparatur- schweißung9, simulierend wärme- behandelt Mit- oder nach- laufend wärme- behandelt Hauptkühl- mittelleitung11 Schweißung an Rohr- leitungen und Armaturen8, 9
Längs- nähte8 Rund- nähte s > 30 mm s< 30 mm10
°C simulierend wärme- behandelt
(1) Schweißgut
Zugproben
DIN 50125
RT DIN EN 10002-1 Rm, Rp0,2, A, Z I O
W
Z
1
1
1
-
-
-
1
-
-
-
-
-
1
1
-
1
1
-

-
350 DIN EN 10002-5 O
W
Z
1
1
1
-
-
-
-
-
-
-
-
-
1
1
-
1
1
-
-
Kerbschlagproben 331 DIN EN 10045-1
Charpy-V
KV, Breitung, Zähbruch-Anteil II O
W
Z
3
3
3
3
3
-
3
3
-
3
3
-
3
3
-
3
3
-
3
Fallgewichtsproben 52 SEP 1325
(Probenform P 2)
ja/nein III O
W
Z
2
2
-
-
-
-
-
-
-
1
1
-
2
2
-
2
2
-
-
(2) Schweißverbindung
Zugproben
DIN EN 895
RT DIN EN 10002-1 Rm, Bruchlage VI O
W
Z
1
1
-
1
1
-
1
1
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
1
Zugproben
DIN 50125
RT DIN EN 10002-1 Rm, Bruchlage VII O
W
Z
1
1
1
1
1
-
-
-
-
1
1
-
1
1
-
1
1
-
-
350 DIN EN 10002-5 Rm, Bruchlage VII O
W
Z
1
1
1
1
1
-
-
-
-
1
1
-
1
1
-
1
1
-
16
Kerbschlagproben 331 DIN EN 10045-1
Charpy-V
KV, Breitung, Zähbruch-Anteil V3 O
W
Z
3
3
3
3
3
-
3
3
-
3
3
-
3
3
-
3
3
-
37
Biegeproben RT DIN EN 910 Biegewinkel bei 1. Anriss IV O
W
Z
2
2
2
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
2 x 2
Seitenbiegeproben RT DIN EN 910 Biegewinkel bei 1. Anriss Quer zur Naht - - 2 - 212 212 212 -
Fallgewichtsproben13 52 SEP 1325 (Probenform P 2) ja/nein VIII O
W
Z
2
2
-
-
-
-
-
-
-
-
-
2
-
-
2
-
-
2
-
(3) Grundwerkstoff5
Zugproben
DIN 50125
RT DIN EN 10002-1 Rm, Rp0,2, A, Z - O
W
oder
Z
1
1
oder
1
-
-

-
-
-

-
1
1

-
1
1

-
1
1

-
-
Kerbschlagproben 33 DIN EN 10045-1
Charpy-V
KV, Breitung, Zähbruch-Anteil - O
W
oder
Z
3
3
oder
3
-
-

-
-
-

-
3
3

-
3
3

-
3
3

-
-
(4) Weitere Prüfungen

Hinweis: Zur Anwendung von DIN EN 10204 (8/95) siehe Abschnitt 9.1.2.

  1. Aufnahme eines geätzten Makroschliffs über den gesamten Querschnitt der Schweißnaht.
    Belegung mit Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 (1/05).
  2. Analyse der Legierungselemente im Schweißgut in den Prüfschichten O, W, Z auf:
    C, Mn, Si, P, S, Cr, Mo, Ni, A1, V, N2, Cu.
    Belegung mit Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 (1/05).
  3. Härteverlauf über Grundwerkstoff-Schweißgut-Grundwerkstoff in den Prüfschichten O, W (HV 5) sowie über die ganze Schweißnahthöhe in Schweißgutmitte (HV 5) (siehe Bild 9-3).
    Belegung mit Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 (1/05).
  4. Metallographische Aufnahmen an Querschliffen in der Regel in 200facher Vergrößerung in den Prüfschichten nach Bild 9-2 je einmal.
    Belegung mit Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 (1/05).
    • Schweißgut (bei Rohrleitungen mit Wanddicken> 30 mm wurzel- und decklagenseitig),
    • Übergang Schweißgut-Grundwerkstoff (bei Rohrleitungen mit Wanddicken> 30 mm wurzel- und decklagenseitig),
    • Grundwerkstoff (unbeeinflusst).
  5. Erweiterte metallographische Untersuchungen sind, soweit nach Anhang B erforderlich, durchzuführen.

Wird eine Schweißung in mehreren Wärmebehandlungszuständen geprüft, (z.B. simulierter Wärmebehandlungszustand, vorlaufend und tatsächlicher Endwärmebehandlungszustand, mitlaufend), sind die Prüfungen nach Punkt d nur im simulierten Wärmebehandlungszustand durchzuführen.

1) Im Kernbereich 20 °C.
2) Im Kernbereich -7 °C.
3) Kerblage 0,5 mm ± 0,3 mm neben der Schmelzlinie im Grundwerkstoff.
4) Alle Prüfungen unter (1), (2) und (3) sind mit Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 (1/05) zu belegen.
5) Die Prüfung des Grundwerkstoffes ist nur erforderlich, wenn die entsprechenden Grundwerkstoffwerte in den Prüfschichten O, W, Z aus den Werkstoffprüfungen nach KTA 3201.1 nicht vorliegen.
6) Wenn Auslegungstemperatur über 250 °C.
7) Kerbschlagbiegeversuche im Bereich der Wärmeeinflusszonen an drei Proben, Kerblage bei Wanddicken > 10 mm parallel zur Oberfläche. Bei Wanddicken zwischen 5 mm und 10 mm soll die Prüfung an normähnlichen Proben durchgeführt werden, wobei der Charpy-V-Kerb senkrecht zur Oberfläche angebracht wird und die Probe in Schlagrichtung 10 mm breit ist.
8) Wärmebehandlungszustand nach Abschnitt 11.2.1.3 Absatz 2.
9) Ist an der Bauteilschweißung eine Reparatur erforderlich, welche nicht durch eine Verfahrensprüfung nach Abschnitt 9.2.4 abgedeckt ist, ist diese an einer Arbeitsprüfung zu simulieren und nach Tabelle 9-2 zu prüfen.
10) Nur Prüfschicht O.
11) Prüfung auf IK-Beständigkeit ist bei Stumpfnähten nach Abschnitt 11.5.1.2 in der Gegenplattierung nach Abschnitt 9.4.3.4 zusätzlich erforderlich.
12) Diese Prüfungen sind auch bei Stumpfnähten nach Abschnitt 11.5.1.2 durchzuführen. An der austenitischen Schweißplattierung ist eine chemische Analyse nach Tabelle 11-7 vorzunehmen.
13) Kerbschlagproben und Fallgewichtsproben sind bei der Arbeitsprüfung für die Rundnaht im kernnahen Bereich aus der gleichen Wärmeeinflusszone zu entnehmen.
Aus der Dokumentationsunterlage der Arbeitsprüfung muss die eindeutige Rückverfolgbarkeit der Probeentnahme zur Schmelzen-Nummer des geprüften Grundwerkstoffs hervorgehen.

Tabelle 11-7: Arbeitsprüfungen für Schweißplattierungen aus austenitischen Stählen und Nickellegierungen: Umfang der Prüfungen

Probenart Prüf- temperatur Prüfung nach Zu prüfen sind Probenlage nach Wärmebehandlungs- zustand nach Abschnitt 11.1.2.4 Abnahme- prüfzeugnis nach DIN EN 10204 (1/05)2
Anzahl der Proben
Erst- schweißung (SVmax.) Simulierte Reparatur- schweißung (SVmin.)
(1) Mechanischtechnologische Prüfung der Schweißplattierung (Plattierungsschweißgut, Übergang Grundwerkstoff / Plattierung, Wärmeeinflusszone) in Anlehnung an DIN EN 910
Seitenbiegeprobe, quer RT Abschnitt 9.4.3.2 Biegewinkel bis zum 1. Anriss, Biegedehnung Abschnitt 9.4.3.2 2 2 3.2
(2) Prüfung des Plattierungsschweißgutes auf IK-Beständigkeit
IK-Proben RT DIN EN ISO 3651-23 IK-Beständigkeit ja/nein Abschnitt 9.4.3.4 2 2 3.2
(3) Weitere Prüfungen1 a) bis c) a) und d)  
a) Metallographische Untersuchung quer zur Schweißrichtung über die gesamte Probenbreite einschließlich eventueller simulierter Reparaturschweißungen gemäß Abschnitt 9.4.3.5. 3.2
b) Härteprüfung gemäß Abschnitt 9.4.3.6. und Bild 9-6, Skizze 2. 3.2
c) Prüfung der chemischen Zusammensetzung des Plattierungsschweißgutes gemäß Abschnitt 9.4.3.3. 3.1
d) Bestimmung der Oberflächenbeschaffenheit der Plattierung nach Abschnitt 12. 3.1
1) Bei Abweichungen von der vorgegebenen Wärmeführung ist hinsichtlich des Nachweises der Rissfreiheit der Wärmeeinflusszone und des Grundwerkstoffes Abschnitt 12.8.3.1 Absatz 4 zu beachten.
2) Zur Anwendung von DIN EN 10204 (8/95) siehe Abschnitt 9.1.2.
3) Wärmebehandlungszustand gemäß Abschnitt 11.4.3.

Tabelle 11-8: Arbeitsprüfungen für Stumpfnähte zwischen ferritischen Rohren und Rohren aus austenitischen Stählen nach Bild 9-14 im simulierten Wärmebehandlungszustand, vorlaufend (SVmax.): Umfang der Prüfungen

Probenart Probenlage nach Anzahl1 der Proben Prüf- temperatur °C Prüfung nach Zu prüfen sind Abnahme- prüfzeugnis nach DIN EN 10204 (1/05)2
(1) Mechanisch-technologische Prüfung
Zugproben Abschnitt 9.7.1.3.1 1 RT DIN 50125
DIN EN 10002-1
Rm, Bruchlage 3.2
Zugproben Abschnitt 9.7.1.3.1 1 350 DIN 50125
DIN EN 10002-5
Rm, Bruchlage 3.2
Kerbschlag- proben Abschnitt 9.7.1.3.2 3 RT DIN EN 10045-1
Charpy-V-Probe
KV, Breitung 3.2
Seitenbiege- proben Abschnitt 9.7.1.3.3 2 RT Abschnitt 9.7.1.3.3 Biegewinkel bis zum ersten Anriss, Biegedehnung 3.2
(2) Prüfung auf IK-Beständigkeit bei austenitischen Stählen
IK-Proben Abschnitt 9.7.1.3.6 2 RT DIN EN ISO 3651-2 ohne Sensibilisierungs- glühung IK-Beständigkeit ja/nein 3.1
(3) Weitere Prüfungen
a) Makroschliff quer zur Schweißrichtung über den gesamten Querschnitt der Schweißnaht 3.2
b) Mikroschliff quer zur Schweißrichtung (Festlegung nach Auswertung des Makroschliffs) 3.2
c) Härteprüfung am Makroschliff (Bild 9-3) 3.2
1) Prüfschichten nach Bild 9-4.
2) Zur Anwendung von DIN EN 10204 (8/95) siehe Abschnitt 9.1.2.
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