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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (Regel KTA 3404)

Vom 23. April 2009
(BAnz. Nr. 82a vom 05.06.2009 S. 1)



Gemäß § 7 Abs. 6 der Bekanntmachung über die Neufassung der Bekanntmachung über die Bildung eines Kerntechnischen Ausschusses vom 20. Juli 1990 (BAnz. S. 3981) gebe ich nachstehend die vom Kerntechnischen Ausschuss am 11. November 2008 beschlossene Regel (Regeländerung)

KTA 3404 Abschließung der den Reaktorsicherheitsbehälter durchdringenden Rohrleitungen von Betriebssystemen im Falle einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in den Reaktorsicherheitsbehälter in der Fassung 2008-11 bekannt ( Anlage).

Darüber hinaus wird folgende Berichtigung bekannt gemacht:

KTA 3201.3 (2007-11) (veröffentlicht im BAnz. Nr. 9a vom 17. Januar 2008)

1. Die Formulierung in Abschnitt 5.5.1 Absatz 14 muss richtig lauten:

alt neu
Während der Schweißarbeiten sind Schweißprotokolle nach Abschnitt 6.7 zu führen.  "Während der Schweißarbeiten sind Schweißprotokolle nach Abschnitt 5.7 zu führen."

2. Der erste Satz in Abschnitt 9.1.2 Absatz 8 muss richtig lauten:

alt neu
Die arbeitstechnischen Grundsätze nach Abschnitt 6 sind bei der Verfahrensprüfung einzuhalten.  "Die arbeitstechnischen Grundsätze nach Abschnitt 5 sind bei der Verfahrensprüfung einzuhalten."

3. Die Formulierung in Abschnitt 9.1.3.1 Absatz 3 muss richtig lauten:

alt neu
Die für ein Herstellerwerk gültige Verfahrensprüfung gilt auch für Schweißarbeiten, welche außerhalb des Werks, z.B. auf Montagestellen, ausgeführt werden, wenn das Schweißpersonal des Herstellerwerks nach den Abschnitten 5.1 bis 5.3 eingesetzt wird.  "Die für ein Herstellerwerk gültige Verfahrensprüfung gilt auch für Schweißarbeiten, welche außerhalb des Werks, z.B. auf Montagestellen, ausgeführt werden, wenn das Schweißpersonal des Herstellerwerks nach den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.3 eingesetzt wird."

4. Die Formulierung in Abschnitt 9.1.3.7 Absatz 2 muss richtig lauten:

alt neu
Zu den in der Fertigung zu erwartenden Wärmebehandlungen nach Abschnitt 8 sind zusätzlich mindestens eine Zwischenspannungsarmglühung und eine Endspannungsarmglühung am Prüfstück durchzuführen. "Zu den in der Fertigung zu erwartenden Wärmebehandlungen nach Abschnitt 7 sind zusätzlich mindestens eine Zwischenspannungsarmglühung und eine Endspannungsarmglühung am Prüfstück durchzuführen." 

5. Der erste Satz in Abschnitt 9.1.3.8 Absatz 2 muss richtig lauten:

alt neu
Die Gültigkeitsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser 24 Monate die Fertigung aufgenommen wird und Arbeitsprüfungen nach Abschnitt 12 abgelegt werden, um weitere 24 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Arbeitsprüfung.  "Die Gültigkeitsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser 24 Monate die Fertigung aufgenommen wird und Arbeitsprüfungen nach Abschnitt 11 abgelegt werden, um weitere 24 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Arbeitsprüfung."

6. In Tabelle 9-4 muss die fünfte Zeile richtig lauten:

alt neu
Pa + PF   PA, PF und alle Zwischenpositionen (von +X bis +Z) und q, wenn Ergänzungsprüfung nach den Abschnitt 9.2.2.1 Absatz 4 und Abschnitt 9.3.2.1 Absatz 5 vorliegt  Pa + PF   PA, PF und alle Zwischenpositionen (von +X bis +Z) und PC, wenn Ergänzungsprüfung nach Abschnitt 9.2.2.1 Absatz 4 oder nach Abschnitt 9.3.2.1 Absatz 5 vorliegt

7. In Tabelle 9-5 muss die Fußnote 3 wie folgt lauten:

alt neu
3) Warmzugversuche sind nur bei Arbeitsproben entsprechend Abschnitt 12.3.1.4 durchzuführen.  "3) Warmzugversuche sind nur bei Arbeitsproben entsprechend Abschnitt 11.3.1.4 durchzuführen."

8. In Tabelle 9-8 muss es bei der Probenart "Kerbschlagproben" in der 4. Spalte richtig heißen:

alt neu
V, Breitung, Zähbruchanteil "KV, Breitung, Zähbruchanteil"

9. In Abschnitt 11.5.2 muss die Formulierung richtig lauten:

alt neu
Die Abmessungen und die Anzahl der Prüfstücke sind so zu wählen, dass die Prüfungen wie bei den Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 10 durchgeführt werden können.

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