Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

PrivilegVwV - Verwaltungsvorschrift über Erleichterungen beim Vollzug von Gesetzen des Umweltschutzes für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte oder nach DIN/EN/ISO 14001 zertifizierte Organisationen
- Bremen -

Vom 16. September 2004
(ABl. Nr. 98 vom 16.09.2004 S. 635)



I. Zweck

Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird die "Verwaltungsvorschrift über Erleichterungen beim Vollzug von Gesetzen des Umweltschutzes" vom 10. Juni 1999 (Brem.ABl. S. 447) ersetzt.

In der (Bundes-) "Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV) " vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) sind Erleichterungen für die Bereiche des Immissionsschutz- und des Abfallrechts geregelt. Mit dieser PrivilegVwV werden weitere Regelungen für den abfallrechtlichen und den immissionsschutzrechtlichen Vollzug sowie entsprechende Bestimmungen für den Bereich des wasserrechtlichen Vollzugs getroffen.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit eingeräumt, auch nach der DIN/EN/ISO 14001 zertifizierten Standorten und Organisationen Vollzugserleichterungen in den Bereichen des Immissionsschutz-, Abfall- und Gewässerschutzrechts zu gewähren.

Von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert worden sind, kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie über umfassende Kenntnisse der jeweils einschlägigen Umweltvorschriften verfügen, diese einhalten und darüber hinaus regelmäßige Verbesserungen des betrieblichen Umweltschutzes oberhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen anstreben. Daher ist es vertretbar, solche Unternehmen von Vollzugsmaßnahmen zu entlasten, die als im Rahmen des EMAS-Verfahrens hinreichend erbracht anerkannt werden und soweit nicht die Gefahr eines Abbaues von Umweltstandards besteht. Das gleiche gilt in ähnlicher Weise für DIN/EN/ISO 14001 zertifizierte Organisationen.

Durch die Möglichkeit, Vollzugserleichterungen zu gewähren, sollen Organisationen im Geltungsbereich der Verwaltungsvorschrift zur Teilnahme an den Umweltmanagement- und Umweltauditsystemen EMAS und DIN/EN/ISO 14001 motiviert werden.

II. Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit

  1. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts ist.
  2. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist ISO 14001 zertifizierte Organisation eine Gesellschaft, eine Körperschaft, ein Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. ein Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigener Funktion und eigener Verwaltung, die nach dem System der DIN/EN/ISO 14001 ein Umweltmanagementsystem errichtet hat und zertifiziert worden ist.
  3. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist ISO 14001 zertifizierter Standort das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien, für das nach dem System der DIN/EN/ISO 14001 ein Umweltmanagementsystem errichtet und das zertifiziert worden ist.
  4. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist ISO 14001 zertifizierte Anlage Bestandteil einer Organisation im Sinne von Nr. II. 2 dieser Verwaltungsvorschrift.
  5. Über die jeweilige Gewährung von Vollzugserleichterungen entscheidet in den Bereichen des Immissionsschutz- sowie des Abfallrechts die jeweils zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, im Bereich des Wasserrechts die zuständige Wasserbehörde.
  6. Die Gewährung der Vollzugserleichterungen bedarf keines besonderen Antrags.

III. Vollzugserleichterungen

Den Antragstellern können folgende Erleichterungen beim Vollzug immissionsschutzrechtlicher, abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften gewährt werden:

1. Allgemeine Regelungen

1.1 Umfang der Vollzugserleichterungen

Die folgenden Vollzugserleichterungen gelten für EMAS-Organisationen, -Standorte und -Anlagen. Sie gelten auch für ISO 14001 zertifizierte Organisationen, Standorte und Anlagen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2 Allgemeine Überwachungsvorschriften

Beim Vollzug der allgemeinen Überwachungsvorschriften ( § 52 BImSchG, § 40 KrW-/AbfG, § 63 BremWG) ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine eingetragene EMAS-Organisation oder um eine ISO 14001 zertifizierte Organisation handelt.

1.3 Überwachungshäufigkeit

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion