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PrivilegVwV - Verwaltungsvorschrift über Erleichterungen beim Vollzug von Gesetzen des Umweltschutzes für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte oder nach DIN/EN/ISO 14001 zertifizierte Organisationen
- Bremen -
Vom 16. September 2004
(ABl. Nr. 98 vom 16.09.2004 S. 635)
I. Zweck
Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird die "Verwaltungsvorschrift über Erleichterungen beim Vollzug von Gesetzen des Umweltschutzes" vom 10. Juni 1999 (Brem.ABl. S. 447) ersetzt.
In der (Bundes-) "Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV) " vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) sind Erleichterungen für die Bereiche des Immissionsschutz- und des Abfallrechts geregelt. Mit dieser PrivilegVwV werden weitere Regelungen für den abfallrechtlichen und den immissionsschutzrechtlichen Vollzug sowie entsprechende Bestimmungen für den Bereich des wasserrechtlichen Vollzugs getroffen.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit eingeräumt, auch nach der DIN/EN/ISO 14001 zertifizierten Standorten und Organisationen Vollzugserleichterungen in den Bereichen des Immissionsschutz-, Abfall- und Gewässerschutzrechts zu gewähren.
Von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert worden sind, kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie über umfassende Kenntnisse der jeweils einschlägigen Umweltvorschriften verfügen, diese einhalten und darüber hinaus regelmäßige Verbesserungen des betrieblichen Umweltschutzes oberhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen anstreben. Daher ist es vertretbar, solche Unternehmen von Vollzugsmaßnahmen zu entlasten, die als im Rahmen des EMAS-Verfahrens hinreichend erbracht anerkannt werden und soweit nicht die Gefahr eines Abbaues von Umweltstandards besteht. Das gleiche gilt in ähnlicher Weise für DIN/EN/ISO 14001 zertifizierte Organisationen.
Durch die Möglichkeit, Vollzugserleichterungen zu gewähren, sollen Organisationen im Geltungsbereich der Verwaltungsvorschrift zur Teilnahme an den Umweltmanagement- und Umweltauditsystemen EMAS und DIN/EN/ISO 14001 motiviert werden.
II. Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit
III. Vollzugserleichterungen
Den Antragstellern können folgende Erleichterungen beim Vollzug immissionsschutzrechtlicher, abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften gewährt werden:
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Umfang der Vollzugserleichterungen
Die folgenden Vollzugserleichterungen gelten für EMAS-Organisationen, -Standorte und -Anlagen. Sie gelten auch für ISO 14001 zertifizierte Organisationen, Standorte und Anlagen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Allgemeine Überwachungsvorschriften
Beim Vollzug der allgemeinen Überwachungsvorschriften ( § 52 BImSchG, § 40 KrW-/AbfG, § 63 BremWG) ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine eingetragene EMAS-Organisation oder um eine ISO 14001 zertifizierte Organisation handelt.
1.3 Überwachungshäufigkeit
(Stand: 10.08.2022)
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