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Regelwerk, Tierschutz
 

ThürTierSchZVO - Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts einschließlich des Hufbeschlagrechts und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Hufbeschlaggesetz

-Thüringen-

Vom 27. Februar 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 31.03.2009 S. 277; 08.12.2009 S. 773; 02.06.2013 S. 146 13; 07.08.2014 S. 584 14; 29.03.2018 S. 84 18; 15.12.2019 S. 521 19; 03.01.2023 S. 4 23; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)


Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a und § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), und
des § 8 Abs. 4 des Hufbeschlaggesetzes (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständige Behörden 13

Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind

  1. das für den Tierschutz zuständige Ministerium als oberste Tierschutzbehörde,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Tierschutzbehörde,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) als untere Tierschutzbehörden.

Die obere Tierschutzbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Satz 1 Nr. 3.

§ 2 Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften 13 14 18 23

(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Berufung jeweils einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
  2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für
    1. die Genehmigung für das Töten von Tieren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,
    2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2,
    3. die Entgegenahme der Anzeige über einen beabsichtigten Eingriff nach § 6 Abs. 1a Satz 2,
    4. die Genehmigung und Prüfung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1,
    5. die Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und die Erfüllung der Vorgaben für eine als erteilt geltende Genehmigung nach § 8a Abs. 1 Satz 2 sowie die Entgegennahme der Anzeige der Durchführung eines Versuchsvorhabens, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, nach § 8a Abs. 3,
    6. die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1,
    7. die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
    8. die Untersagung eines anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder einer anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16a Abs. 2,
    9. das Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 3 Nr. 1.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c bis e und g bis i, soweit es sich um Versuchsvorhaben oder Eingriffe in der oberen Tierschutzbehörde handelt.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. I/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; L 113 vom 27.04.2006 S. 26; L 137 vom 24.05.2017 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 und Anhang IV.

(3) Nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 2,
  2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2.

(4) Nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) in der jeweils geltenden Fassung ist

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