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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeitsverordnungen auf den Gebieten des
Veterinärrechts und der Lebensmittelüberwachung sowie von Verweisungen im Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz

- Thüringen -

Vom 3. Januar 2023
(GVBl. Nr. 1 vom 18.01.2023 S. 4)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), und des § 1 Abs. 4 Satz 1 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 761), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2018 (GVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
ThürTierSZVO - Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts
"Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts (Thüringer Tiergesundheitszuständigkeitenverordnung -ThürTierGesErmZustVO-)"

2. In § 1 wird die Angabe "vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)" durch die Angabe "in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "3. März 2010 (BGBl. I S. 203)" durch die Angabe "26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchst. b wird nach dem Wort "nach" die Verweisung " § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4," eingefügt.

4. § 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe d wird folgender neue Buchstabe e eingefügt:

"e) die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 2,"

b) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und nach dem Wort "Vorlage" werden die Worte "oder der Ausstellung" eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "29. September 2011 (BGBl. I S. 1959)" durch die Angabe "8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605)" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder § 11b Abs. 2 Nr. 2, "b) die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11b Abs. 2 Nr. 2 und § 14f Abs. 7 Satz 1,"

bb) Nach Buchstabe d wird folgender neue Buchstabe e eingefügt:

"e) die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Gebiets und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14d Abs. 2 Satz 5,"

cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) die Bekanntmachung der Festlegung eines Teils des gefährdeten Gebiets als Kerngebiet sowie dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14d Abs. 2a Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5,"

dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g und die Verweisung " § 14d;" wird durch die Verweisung " § 14k Abs. 1," ersetzt.

ee) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) die Übermittlung der Ergebnisse der im Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vorgesehen Untersuchungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 14k Abs. 2;"

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe e werden folgende neue Buchstaben f und g eingefügt:

"f) die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet oder eines Gebiets um das gefährdete Gebiet als Pufferzone nach § 14d Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,

g) die Festlegung eines Teils des gefährdeten Gebiets als Kerngebiet nach § 14d Abs. 2a Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,"

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