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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

ThürTierGesErmZustVO - Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts

- Thüringen -

Vom 27. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 18.11.2009 S. 761; 02.06.2013 S. 146 13; 08.08.2013 S. 208 13a; 07.08.2014 S. 584 14; 29.03.2018 S. 84 18; 03.01.2023 S. 4 23)



Überschrift geändert 23

Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 sowie § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 109), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Tiergesundheitsgesetz 13 14 23

Nach dem Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
    1. die Beauftragung einer Untersuchungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
    2. die Entgegennahme von Mitteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts oder des Friedrich-Loeffler-Instituts nach § 11 Abs. 8,
    3. die Übermittlung von Angaben an das Friedrich-Loeffler-Institut auf dessen Ersuchen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Erklärung eines Gebietes als Schutzgebiet nach § 8 Abs. 1 und das Treffen von Maßnahmen in dem Schutzgebiet nach § 8 Abs. 2,
    2. die Zuordnung eines Gebietes hinsichtlich seines Gesundheitsstatus zu einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 einschließlich des Treffens von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten,
    3. die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3,
    4. die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,
    5. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,
    6. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
    7. die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3,
    8. das Treffen von Anordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.

§ 2 Viehverkehrsverordnung 13 18 23

Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 15 Abs. 3;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Erfassung der zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer Registriernummer nach § 15 Abs. 1 Satz 1,
    2. Genehmigungen nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4,  § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4.

§ 3 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Nach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für

  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2,
  2. die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3.

§ 4 Tierseuchenerreger-Verordnung

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