(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
bei Behältnissen der Benutzer,
bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss.
Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung stehen.
Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.
Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.
(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und
von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,
Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
ausreichende Anbindevorrichtungen geschaffen werden.
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein.
Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben.
Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.
Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.
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